Rechtsgrundlagen
Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Aachen
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Aachen hat am 14. Juni 2021 gemäß § 4 Satz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 und § 13b Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I. S. 920 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) folgende Wahlordnung beschlossen:
§ 1 Wahlmodus
(1) Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen in allgemeiner, geheimer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren unmittelbar bis zu 62 Mitglieder der Vollversammlung.
(2) Bis zu 10 Mitglieder können in mittelbarer Wahl gem. § 16 von den unmittelbar gewählten Vollver-sammlungsmitgliedern hinzugewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln (Zuwahl). Die Zuwahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung zu verbessern. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammer-bezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen. Der Antrag auf Durchführung einer Zuwahl ist entsprechend zu begründen.
§ 2 Nachrücken, Nachfolgewahl
(1) Für unmittelbar gewählte Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, rücken diejenigen Bewerber nach, die bei der Wahl in derselben Wahlgruppe und im selben Wahlbezirk die nächsthöchste Stimmenzahl erreicht haben (Nachfolgemitglied). Dies gilt auch, wenn die als Nachfolgemitglied qualifizierten Bewerber bereits durch mittelbare Wahl (§ 1 Absatz 2) Mitglied der Vollversammlung geworden sind; sie gelten fortan als unmittelbar gewählte Mitglieder. Endet die Wählbarkeit des Nachfolgemitglieds im Zeitraum zwischen Wahl und Nachrückfall, so endet auch die Stellung als Nachfolgemitglied. Gleiches gilt für den Wechsel in eine andere Wahlgruppe (und in einen anderen Wahlbezirk).
(2) Ist kein als Nachfolgemitglied qualifizierter Bewerber vorhanden, so kann die Vollversammlung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.
(3) Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung - einschließlich der nach § 1 Abs. 2 gewählten - 20 v.H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Falle kann die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung als Briefwahl durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.
§ 3 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.
(2) Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
(3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.
§ 4 Ausübung des Wahlrechts
(1)Das Wahlrecht wird ausgeübt
a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter,
b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
(2) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.
(3) Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 lit. b, 2 und 3 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
(5) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 3 Abs. 3 vorliegt.
(6) Auf Verlangen ist dem Wahlbeauftragten die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht.
§ 5 Wählbarkeit
(1) a) Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig sind, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt sind und entweder selbst IHK-Zugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nichtrechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte von IHK-Zugehörigen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
b) Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmens vergleichbare selbstständige Stellung einnehmen. Dies ist durch eine entsprechende Vollmacht nachzuweisen.
(2) Jeder IHK-Zugehörige kann nur mit einem Mitglied in der Vollversammlung vertreten sein. Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen.
(3) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen (bzw. Wahlbezirken) wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.
§ 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. Das Ende der Wahlfrist muss innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf von fünf Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung liegen. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse statt.
(2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Abs.1 vorgesehenen Amtszeit durch Tod, Amtsniederlegung oder mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen oder nachträglich entfallen sind, oder die Wahl aus sonstigen Gründen für ungültig erklärt wird. Die Feststellung erfolgt durch Beschluss der Vollversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk. Die Mitgliedschaft bleibt gleichfalls unberührt, soweit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion, -zusammenschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Zugehörigen ableiten.
(4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für ungültig erklärt wird.
§ 7 Wahlgruppen, Wahlbezirke
(1) Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen und Wahlbezirke eingeteilt. Die Zuordnung der Sitze auf die Wahlgruppen und Wahlbezirke richtet sich insbesondere nach der Zahl der IHK-Zugehörigen, dem Gewerbeertrag und der Beschäftigtenzahl.
(2) Es werden folgende Wahlbezirke gebildet:
I. Stadt Aachen
II. StädteRegion Aachen (ohne Stadt Aachen)
III. Kreis Düren
lV. Kreis Heinsberg
V. Kreis Euskirchen
VI. Gesamter Kammerbezirk
II. StädteRegion Aachen (ohne Stadt Aachen)
III. Kreis Düren
lV. Kreis Heinsberg
V. Kreis Euskirchen
VI. Gesamter Kammerbezirk
Es werden folgende Wahlgruppen gebildet:
1. Industrie
2. Großhandel
3. Einzelhandel
4. Sparkassen
5. Geschäftsbanken und Genossenschaftsbanken
6. Verkehrsgewerbe, Post- und Paketdienste, Telekommunikationsleistungen
7. Tourismus-, Hotel- und Gaststättengewerbe
8. Vermittlungsgewerbe und Versicherungen
9. Bau- und Immobilienwirtschaft (ohne Bauindustrie, einschließlich Immobilienvermittlung)
10. Datenverarbeitung
11. Dienstleistungsgewerbe und übriges Gewerbe
2. Großhandel
3. Einzelhandel
4. Sparkassen
5. Geschäftsbanken und Genossenschaftsbanken
6. Verkehrsgewerbe, Post- und Paketdienste, Telekommunikationsleistungen
7. Tourismus-, Hotel- und Gaststättengewerbe
8. Vermittlungsgewerbe und Versicherungen
9. Bau- und Immobilienwirtschaft (ohne Bauindustrie, einschließlich Immobilienvermittlung)
10. Datenverarbeitung
11. Dienstleistungsgewerbe und übriges Gewerbe
(3) Die IHK-Zugehörigen wählen in ihrer Wahlgruppe und ihrem Wahlbezirk jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung:
Wahlgruppe 1 Industrie
Wahlbezirk l. Stadt Aachen 4 Mitglieder
Wahlbezirk II. StädteRegion Aachen (ohne Stadt Aachen) 5 Mitglieder
Wahlbezirk III. Kreis Düren 5 Mitglieder
Wahlbezirk lV. Kreis Heinsberg 3 Mitglieder
Wahlbezirk V. Kreis Euskirchen 3 Mitglieder
Wahlbezirk l. Stadt Aachen 4 Mitglieder
Wahlbezirk II. StädteRegion Aachen (ohne Stadt Aachen) 5 Mitglieder
Wahlbezirk III. Kreis Düren 5 Mitglieder
Wahlbezirk lV. Kreis Heinsberg 3 Mitglieder
Wahlbezirk V. Kreis Euskirchen 3 Mitglieder
Wahlgruppe 2 Großhandel
Wahlbezirk VI. Gesamter Kammerbezirk 4 Mitglieder
Wahlbezirk VI. Gesamter Kammerbezirk 4 Mitglieder
Wahlgruppe 3 Einzelhandel
Wahlbezirk l. Stadt Aachen 2 Mitglieder
Wahlbezirk II. StädteRegion Aachen (ohne Stadt Aachen) 2 Mitglieder
Wahlbezirk III. Kreis Düren 1 Mitglied
Wahlbezirk lV. Kreis Heinsberg 2 Mitglieder
Wahlbezirk V. Kreis Euskirchen 2 Mitglieder
Wahlbezirk l. Stadt Aachen 2 Mitglieder
Wahlbezirk II. StädteRegion Aachen (ohne Stadt Aachen) 2 Mitglieder
Wahlbezirk III. Kreis Düren 1 Mitglied
Wahlbezirk lV. Kreis Heinsberg 2 Mitglieder
Wahlbezirk V. Kreis Euskirchen 2 Mitglieder
Wahlgruppe 4 Sparkassen
Wahlbezirk VI. Gesamter Kammerbezirk 1 Mitglied
Wahlbezirk VI. Gesamter Kammerbezirk 1 Mitglied
Wahlgruppe 5 Geschäftsbanken und Genossenschaftsbanken
Wahlbezirk VI. Gesamter Kammerbezirk 1 Mitglied
Wahlbezirk VI. Gesamter Kammerbezirk 1 Mitglied
Wahlgruppe 6 Verkehrsgewerbe, Post- und Paketdienste, Telekommunikationsleistungen
Wahlbezirk VI. Gesamter Kammerbezirk 4 Mitglieder
Wahlbezirk VI. Gesamter Kammerbezirk 4 Mitglieder
Wahlgruppe 7 Tourismus-, Hotel- und Gaststättengewerbe
Wahlbezirk VI. Gesamter Kammerbezirk 3 Mitglieder
Wahlbezirk VI. Gesamter Kammerbezirk 3 Mitglieder
Wahlgruppe 8 Vermittlungsgewerbe und Versicherungen
Wahlbezirk VI. Gesamter Kammerbezirk 2 Mitglieder
Wahlbezirk VI. Gesamter Kammerbezirk 2 Mitglieder
Wahlgruppe 9 Bau- und Immobilienwirtschaft (ohne Bauindustrie, einschließlich Immobilienvermittlung)
Wahlbezirk VI. Gesamter Kammerbezirk 2 Mitglieder
Wahlbezirk VI. Gesamter Kammerbezirk 2 Mitglieder
Wahlgruppe 10 Datenverarbeitung
Wahlbezirk VI. Gesamter Kammerbezirk 3 Mitglieder
Wahlbezirk VI. Gesamter Kammerbezirk 3 Mitglieder
Wahlgruppe 11 Dienstleistungsgewerbe und übriges Gewerbe
Wahlbezirk l. Stadt Aachen 5 Mitglieder
Wahlbezirk II. StädteRegion Aachen (ohne Stadt Aachen) 2 Mitglieder
Wahlbezirk III. Kreis Düren 2 Mitglieder
Wahlbezirk lV. Kreis Heinsberg 2 Mitglieder
Wahlbezirk V. Kreis Euskirchen 2 Mitglied
Wahlbezirk l. Stadt Aachen 5 Mitglieder
Wahlbezirk II. StädteRegion Aachen (ohne Stadt Aachen) 2 Mitglieder
Wahlbezirk III. Kreis Düren 2 Mitglieder
Wahlbezirk lV. Kreis Heinsberg 2 Mitglieder
Wahlbezirk V. Kreis Euskirchen 2 Mitglied
(4) Die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder können gemäß § 1 Abs. 2 jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung hinzuwählen:
Wahlgruppe 1 bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe 2 bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe 3 bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe 4 bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe 5 bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe 6 bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe 8 bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe 9 bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe 10 bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe 11 bis zu 1 Mitglied.
Wahlgruppe 2 bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe 3 bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe 4 bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe 5 bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe 6 bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe 8 bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe 9 bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe 10 bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe 11 bis zu 1 Mitglied.
§ 8 Wahlausschuss, Wahlfrist
(1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus dem Vorsitzenden, der zugleich Wahlbeauftragter ist, einem ersten und einem zweiten Stellvertreter besteht. Der Vorsitzende kann sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit der Unterstützung durch die Geschäftsführung der IHK bedienen. Der Wahlausschuss kann einzelne Aufgaben auf die Geschäftsführung übertragen.
(2) Der Wahlbeauftragte bestimmt die Frist, in welcher die Stimmen bei der Kammer eingehen müssen (Wahlfrist).
§ 9 Wählerlisten
(1) Der Wahlbeauftragte stellt zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf. Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.
(2) Der Wahlbeauftragte geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der IHK vorliegenden Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen oder Wahlbezirken angehören, werden vom Wahlbeauftragten einer Wahlgruppe bzw. einem Wahlbezirk zugeordnet. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuordnen.
(3) Die Wählerlisten können für die Dauer von fünf Werktagen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk.
(4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk können binnen einer Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist in Textform eingereicht werden. Der Wahlbeauftragte entscheidet darüber und kann auch von Amts wegen Änderungen vornehmen. Anschließend stellt er die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
(5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder bis fünf Werktage vor Ablauf der Wahlfrist (§8 Abs.2) nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist des § 9 Abs. 4 entstanden ist.
(6) Die IHK ist berechtigt, an Kandidaten zum Zwecke der Wahlwerbung Name, Firma, E-Mail-Adresse, Anschrift und Wirtschaftszweig von Wahlberechtigten zu übermitteln. Die Kandidaten oder deren Bevollmächtigte haben sich dazu in Textform zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
§ 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge
(1) Der Wahlbeauftragte macht die Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 9 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.
(2) Der Wahlbeauftragte fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, bis drei Wochen nach Ablauf der in § 9 Abs. 4 genannten Frist für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und jedem Wahlbezirk zu wählen sind.
§ 11 Kandidatenliste
(1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlvorschläge in Textform einreichen. Kandidaten können nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk benannt werden, für die sie selbst bzw. der IHK-Zugehörige, von dem ihre Wählbarkeit abgeleitet wird, wahlberechtigt sind. Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste. Die Bewerber werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlbeauftragte die Reihenfolge durch Losentscheidung fest.
(2) Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
(3) Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag).
(4) Der Wahlbeauftragte prüft die Wahlvorschläge. Er kann Authentizitätsnachweise und weitere Angaben zur Wählbarkeit verlangen. Er fordert den Bewerber unter Fristsetzung auf, heilbare Mängel zu beseitigen. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Bewerbern, so ergeht die Aufforderung an jeden Bewerber, auf den sich die Mängel beziehen.
(5) Ein unheilbarer Mangel, bei dem keine Nachfrist gesetzt wird, liegt insbesondere vor, wenn
a) die Einreichungsfrist nicht eingehalten wurde,
a) die Einreichungsfrist nicht eingehalten wurde,
b) das Formerfordernis nicht eingehalten wurde,
c) der Bewerber nicht wählbar ist
d) der Bewerber nicht identifizierbar ist,
e) die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
(6) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der gültigen Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlbeauftragte eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 10 Abs. 2. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.
(7) Der Wahlbeauftragte macht die gültigen Kandidatenlisten bekannt, insbesondere mit folgenden Angaben: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens. Im Falle von Abs. 6 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlbeauftragten ebenfalls bekannt gemacht.
(8) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die in der Kandidatenliste enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung
§ 12 Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl findet kombiniert elektronisch (elektronische Wahl) und schriftlich (Briefwahl) statt. Für den Fall, dass ein Wahlberechtigter seine Stimme in der elektronischen Form und per Briefwahl abgibt, zählt die per Briefwahl abgegebene Stimme.
(2) Zur Durchführung der elektronischen Wahl werden den Wahlberechtigten Zugangsdaten (Login-Kennung, Passwort und URL zum Wahlportal) sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals übermittelt.
(3) Für die Briefwahl werden den Wahlberechtigten folgende Unterlagen übermittelt:
a) ein Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
b) ein Stimmzettel,
c) ein neutraler Stimmzettelumschlag,
d) ein Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
(4) Die Wahlunterlagen enthalten den Hinweis, dass die Stimmabgabe durch den Wahlausübungsberechtigten persönlich und unbeobachtet sowie nur einmal – entweder in der elektronischen Form oder per Briefwahl – erfolgen darf.
§ 13 Stimmabgabe bei elektronischer Wahl
(1) Die Stimmabgabe in elektronischer Form ist erst nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung am Wahlportal möglich. Die Anmeldung und Authentifizierung erfolgt mittels der dem Wahlberechtigten mit den Wahlunterlagen zugesandten Zugangsdaten.
(2) Der Wahlberechtigte ist über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, mit denen das für die Wahlhandlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird und damit seine Stimme nicht durch Angriffe von außen, insbesondere mittels Viren und „Trojanern“, manipuliert oder ausgespäht werden kann. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software ist vorab hinzuweisen. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise und die berechtigte Nutzung von Login-Kennung und Passwort sind durch den Wahlberechtigten vor Beginn der Anmeldung und Authentifizierung in elektronischer Form zu bestätigen.
(3) Die elektronische Wahl erfolgt durch Kennzeichnung der zu wählenden Kandidaten auf dem elektronischen Stimmzettel im Wahlportal. Der elektronische Stimmzettel enthält die Kandidatenliste für die Wahlgruppe bzw. den Wahlbezirk sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe bzw. dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 11, Abs.1). Der Wahlberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.
(4) Bei der elektronischen Stimmabgabe gilt die Wahlausübungsberechtigung als gegeben, wenn die Stimmabgabe unter Verwendung der dem Wahlberechtigten mitgeteilten Login-Kennung und des entsprechenden Passworts geschieht.
Durch das verwendete elektronische Wahlsystem ist sicherzustellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann.
Durch das verwendete elektronische Wahlsystem ist sicherzustellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann.
(5) Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.
(6) Der Wahlberechtigte muss bis zur endgültigen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, seine Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen.
(7) Vor der Bestätigung für das Absenden der Stimme ist der Wahlberechtigte darauf hinzuweisen, wenn er keinen, zu wenige oder mehr Kandidaten gekennzeichnet hat als in seiner Wahlgruppe und seinem Wahlbezirk zu wählen sind.
(8) Der Wahlbeauftragte hat jederzeit die Möglichkeit, die Protokolle des Wahlsystems einzusehen.
§ 14 Technische Bedingungen an die elektronische Wahl
(1) Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die IHK keinen Zugriff. Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss den Regeln der geheimen Wahl entsprechen.
(2) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses muss eine technische Lösung sicherstellen, dass elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste getrennt sind. Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein.
(3) Bei der Auswahl eines Serverstandortes innerhalb der europäischen Union müssen die Anforderungen der DSGVO gewahrt werden. Bei der Auswahl des Serverstandortes außerhalb der europäischen Union müssen die Anforderungen der Art. 44 ff. DSGVO gewahrt werden.
§ 15 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl
(1) Elektronische Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Die Anforderungen aus dem Common Criteria Schutzprofil für Basissatz für Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlprodukte (BSI-CC-PP-0037) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sind zu erfüllen, soweit in dieser Wahlordnung nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Alternativen zur luK-technischen Umsetzung sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden.
(2) Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl erfolgt durch den Wahlbeauftragten autorisiert.
(3) Es wird durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können.
(4) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so zu gestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen, um unbemerkte Veränderungen der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.
§ 16 Störungen der elektronischen Wahl
(1) Werden hinsichtlich der elektronischen Wahl Störungen bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, und ist eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, soll der Wahlbeauftragte diese Störungen beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.
(2) Können die in Absatz 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation zunächst nicht ausgeschlossen werden oder liegen andere gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke, ohne Auszählung der Stimmen zur abschließenden Prüfung zunächst zu unterbrechen. Können nach Prüfung die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, kann der Wahlbeauftragte nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die unterbrochene elektronische Wahl fortsetzen, sofern dies in Anbetracht der Gesamtumstände sachdienlich erscheint, um den betroffenen Wählern ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Anderenfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen, die Wahlberechtigten sind auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlbeauftragte auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung des Zeitraums für ihre Bekanntmachung und der Art und Dauer der zugrundeliegenden Störung im Wahlablauf geeignet sein, den betroffenen Wahlausübungsberechtigten ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Sie kann auf die elektronische Wahl sowie auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke beschränkt werden.
(4) Störungen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlbeauftragten getroffenen Maßnahmen, sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die vom Wahlbeauftragten aufgrund von Störungen beschlossenen Maßnahmen sowie Wahlabbrüche oder Verlängerungen der Wahlfrist sind bekanntzumachen.
§ 17 Stimmabgabe bei Briefwahl
(1) Die Briefwahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe bzw. den Wahlbezirk die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe bzw. dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten enthalten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 11, Abs.1).
(2) Der Wahlberechtigte kennzeichnet die von ihm gewählten Kandidaten dadurch, dass er deren Namen auf dem Wahlvorschlag ankreuzt. Er darf höchstens so viele Kandidaten ankreuzen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.
(3) Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Abs. 2 gekennzeichneten Stimmzettel in dem von ihm verschlossenen Stimmzettelumschlag unter Beifügung des von ihm oder dem oder den Vertretungsberechtigten unterzeichneten Wahlscheins in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen innerhalb der vom Wahlbeauftragten für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Frist bei der IHK eingehen. Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Wahlumschläge werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
(3) Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Abs. 2 gekennzeichneten Stimmzettel in dem von ihm verschlossenen Stimmzettelumschlag unter Beifügung des von ihm oder dem oder den Vertretungsberechtigten unterzeichneten Wahlscheins in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen innerhalb der vom Wahlbeauftragten für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Frist bei der IHK eingehen. Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Wahlumschläge werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
§ 18 Gültigkeit der Stimmen
(1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlbeauftragte.
(2) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel
a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,
b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen,
c) in denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind,
d) die weder in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag noch einem verschlossenen Rücksendeumschlag eingehen.
Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.
(3) Rücksendeumschläge, die lediglich den Stimmzettel, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist. Kein Zurückweisungsgrund ist die Rücksendung der Wahlunterlagen in einem anderen Umschlag als dem Rücksendeumschlag.
§ 19 Wahlergebnis
(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das Gleiche gilt für die Festlegung der Nachfolgemitglieder (§ 2).
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlbeauftragte das Wahlergebnis fest, fertigt über den Wahlablauf eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Kandidaten bekannt.
§ 20 Wahlprüfung
(1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlbeauftragten eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe (und des Wahlbezirks) des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet die Vollversammlung nach Anhörung des Wahlausschusses. Gegen diese Entscheidung ist die Anfechtungsklage zulässig.
(2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zur Entscheidung der Vollversammlung über den Einspruch vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zu diesem Zeitpunkt vorgetragene Gründe berücksichtigt.
§ 21 Verfahren und Überprüfung der mittelbaren Wahl
(1) Die durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder in mittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder müssen von mindestens einem unmittelbar gewählten Mitglied oder dem Präsidium mit schriftlicher Begründung nach § 1 Abs. 2 mindestens drei Wochen vor der nächsten Vollversammlung vorgeschlagen werden; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Fristgerecht eingereichte und vollständige Vorschläge werden mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung versandt.
(2) Die Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen. Vorschlagsberechtigt sind für die konstituierende Sitzung die bereits gewählten Kandidaten und das Präsidium.
(3) Die Zuwahl nach § 1 Abs. 2 Satz 1 setzt einen vorherigen Beschluss der Vollversammlung voraus, dass die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 vorliegen. Dieser Beschluss muss auch die Anzahl der zu besetzenden Sitze enthalten.
(4) Die mittelbare Wahl wird für jeden Sitz in offener Abstimmung durch Handaufheben durchgeführt. Wenn mindestens ein Mitglied der Vollversammlung dies verlangt, muss die Wahl schriftlich und geheim durchgeführt werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen enthält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.
(5) Die mittelbar gewählten Mitglieder sind gem. § 22 bekannt zu machen.
(6) Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen von § 20 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlbeauftragten das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt ist für die Nachfolgewahl gem. § 2 Abs. 2, wer in der betreffenden Wahlgruppe und gegebenenfalls dem betreffenden Wahlbezirk wählbar ist.
§ 22 Bekanntmachung
Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Website der IHK Aachen (www.aachen.ihk.de).
§ 23 Übergangsvorschrift
Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind.
Aachen, 14. Juni 2021
Gisela Kohl-Vogel, Präsidentin
Michael F. Bayer, Hauptgeschäftsführer
Michael F. Bayer, Hauptgeschäftsführer
Genehmigt vom Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, den 13. August 2021
im Auftrag Andrea Robbel
des Landes Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, den 13. August 2021
im Auftrag Andrea Robbel
Stand: 16. August 2021