Rechtsgrundlagen

Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Aachen

Die Industrie- und Handelskammer Aachen ist Mitglied in der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), die eine Schiedsgerichtsordnung anbietet. Die Industrie- und Handelskammer beschränkt aus diesem Grund ihre Schiedsgerichtsordnung auf folgende Regelungen:

Artikel 1

Haben Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen, die auf die Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Aachen verweist, so findet die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. Anwendung. Die DIS nimmt alle in der DIS-Schiedsgerichtsordnung für sie vorgesehenen Aufgaben wahr.

Artikel 2

Der Schiedsort nach Art. 22 der DIS-Schiedsgerichtsordnung ist Aachen.

Artikel 3

Abweichend von Art. 10 der DIS-Schiedsgerichtsordnung besteht das Schiedsgericht aus einem
Einzelschiedsrichter, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Artikel 4

In Ergänzung zu Artikel 5.1 der DIS-Schiedsgerichtsordnung kann die Schiedsklage auch bei der Industrie- und Handelskammer Aachen eingereicht werden. In diesem Fall beginnt das Schiedsgerichtsverfahren mit dem Eingang der Schiedsklage bei der Industrie- und Handelskammer Aachen.

Artikel 5

Bei Auswahl und vor der Bestellung der Schiedsrichter durch den DIS-Ernennungsausschuss gemäß Artikel 11, 12.1, 12.3 und 13.2 DIS-Schiedsgerichtsordnung wird die Industrie- und Handelskammer Aachen angehört.

Artikel 6

Die Vorschriften über das beschleunigte Verfahren gemäß Anlage 4 der DIS-Schiedsgerichtsordnung sind auf ein nach dieser Schiedsgerichtsordnung durchgeführtes Schiedsverfahren anzuwenden, es sei denn die Parteien vereinbaren, dass das beschleunigte Verfahren nicht angewendet werden soll oder der Streitwert beträgt mehr als 1.000.000 Euro und das Schiedsgericht hält, insbesondere angesichts der Komplexität des Falles, die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für unangebracht.

Artikel 7

Für ein gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung im beschleunigten Verfahren durchgeführtes
Verfahren, dessen Gesamtstreitwert 1.000.000 Euro nicht überschreitet, wird die nach der Kostenordnung gemäß Anlage 2 der DIS-Schiedsgerichtsordnung anfallende DIS-Bearbeitungsgebühr um 20% reduziert. Abweichend von der DIS-Kostenordnung beträgt für eine Schiedsklage mit einem Streitwert bis 30.000 EUR die DIS-Bearbeitungsgebühr 350,- Euro.

Artikel 8

Ergänzend zu Artikel 29 DIS-Schiedsgerichtsordnung sowie Artikel 4 Anlage 4 der DIS-Schiedsgerichtsordnung gilt, dass das Schiedsgericht unter Berücksichtigung der Ansichten der Parteien und der besonderen Umstände des Falls entscheiden kann, eine mündliche Verhandlung in personam oder auf andere Weise durchzuführen.

Artikel 9

Für sämtliche Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist die Haftung der Industrie- und Handelskammer Aachen, ihrer Organe, ihrer Mitarbeiter und sonstiger bei der Industrie- und Handelskammer Aachen mit dem Schiedsverfahren befasster Personen ausgeschlossen, soweit sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.

Artikel 10

Diese Schiedsgerichtsordnung wird auf der Homepage der Industrie- und Handelskammer Aachen bekanntgemacht und tritt am 1. März 2022 in Kraft.

Stand: Januar 2024