IHK-Mitgliedschaft
FAQ zum Thema Mitgliedschaft
1. Bedeutung der IHK-Mitgliedschaft
Wer ist Mitglied der IHK?
Jedes Unternehmen ist Mitglied der örtlichen IHK, wenn es zur Gewerbesteuer veranlagt wird und eine Betriebsstätte im Kammerbezirk unterhält (§ 2 IHK-Gesetz). Auf die Rechtsform kommt es nicht an. Eine Ausnahme besteht für Betriebe, die ausschließlich handwerkliche Leistungen erbringen. Diese sind Mitglied der Handwerkskammer.
Welche Leistungen bringt die IHK für ihre Mitglieder?
Die Arbeit der IHK ruht auf vier Säulen:
- wirtschaftspolitische Interessenvertretung in lokalen, regionalen und überregionalen Fragen zur Verbesserung der unternehmerischen Rahmenbedingungen
- wirtschaftsnahe Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die der IHK vom Staat übertragen wurden, zum Beispiel Betreuung der Ausbildungsverhältnisse
- Wirtschaftsförderung
- Serviceleistungen für die Mitgliedsunternehmen, zum Beispiel Auskünfte zu Rechtsfragen, Fördermittelberatung, Kooperationsbörsen und vieles mehr.
Warum gibt es die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft?
Da alle Unternehmen Mitglied sind, kann die IHK das Gesamtinteresse der Wirtschaft vertreten. Die Finanzierung ist nicht an eine Mitgliederwerbung geknüpft, sodass die IHK von Einzelinteressen unabhängig ist. Die Selbstverwaltung durch die IHK gibt den Unternehmen wichtige Gestaltungsspielräume. Über die Vollversammlung, die gewählte Vertretung der Mitglieder, nehmen sie Einfluss darauf, wie die vom Staat übertragenen Aufgaben erledigt werden. Gäbe es keine Industrie- und Handelskammern, würden die Aufgaben an den Staat zurückfallen. Anstelle der IHK-Beiträge wären höhere Steuern und Abgaben zu zahlen. Dabei würden die Unternehmen die Gestaltungsmöglichkeiten der Selbstverwaltung verlieren.
2. Beginn und Ende der Zugehörigkeit zur IHK
Wann beginnt die Zugehörigkeit zur IHK?
Für Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind (Kleingewerbetreibende, GbR, Vereine) und für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) beginnt die Zugehörigkeit mit der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 2 Gewerbesteuer-Gesetz). Die Tätigkeit ist in der Regel aufgenommen, wenn das Unternehmen seine Leistungen entgeltlich auf dem Markt anbietet. Gewerbliche Tätigkeiten sind beim Gewerbeamt anzuzeigen. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) und Genossenschaften beginnt die Zugehörigkeit mit der Eintragung in das Handelsregister beziehungsweise in das Genossenschaftsregister (§ 2 Gewerbesteuer-Gesetz). Die Zugehörigkeit ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Beitrittserklärung zur IHK ist nicht erforderlich.
Wann endet die Zugehörigkeit zur IHK?
Für Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind (Kleingewerbetreibende, GbR, Vereine) und für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) endet die Zugehörigkeit mit der tatsächlichen Einstellung des Geschäftsbetriebs. Die Betriebseinstellung wird in der Regel durch die Gewerbeabmeldung dokumentiert. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) und Genossenschaften endet die Zugehörigkeit nicht mit der Einstellung des Betriebs, sondern erst mit der Löschung im Handelsregister beziehungsweise im Genossenschaftsregister. Dokumentiert wird dies in der Regel durch die Löschung der Firma im Handelsregister beziehungsweise im Genossenschaftsregister. Ein Austritt aus der IHK ist nach dem Gesetz nicht möglich (§ 2 IHK-Gesetz).
3. Sonderfälle bei der Zugehörigkeit
Welcher Kammer gehören Betriebe an, die sowohl handwerkliche als auch nicht-handwerkliche Leistungen erbringen?
Unternehmen, die sowohl handwerkliche als auch nicht-handwerkliche Leistungen erbringen (= gemischt-gewerbliche Betriebe) gehören der IHK und der Handwerkskammer an.
Welcher Kammer gehören Betriebe an, die außer der gewerblichen Tätigkeit auch Landwirtschaft betreiben?
Unternehmen, die sowohl gewerbliche als auch landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, gehören grundsätzlich auch der IHK an. Die Zugehörigkeit zur IHK entfällt ausnahmsweise, wenn die gewerbliche Tätigkeit einen Nebenbetrieb zur Landwirtschaft bildet. Dies setzt voraus, dass im Nebenbetrieb nur Erzeugnisse aus eigener Landwirtschaft verwendet werden oder dass die Leistungen des Nebenbetriebs ausschließlich dazu dienen, den Bedarf der eigenen Landwirtschaft zu decken. So sind zum Beispiel Photovoltaikanlagen nicht IHK-zugehörig, wenn der produzierte Strom ausschließlich in der eigenen Landwirtschaft genutzt wird. Erfolgt hingegen auch eine entgeltliche Netzeinspeisung, ist die Zugehörigkeit zur IHK gegeben.
Gehören freie Berufe zur IHK?
Freie Berufe gehören grundsätzlich nicht zur IHK. Welche Berufsgruppen zu den freien Berufen gehören, ist in § 18 Einkommenssteuer-Gesetz festgelegt. Dazu zählen zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Journalisten oder Ingenieure mit ihrem Planungsbüro. Wird eine Tätigkeit vom Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft, so ist kein freier Beruf gegeben. In diesem Fall besteht die Zugehörigkeit zur IHK. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) sind aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Gewerbesteuergesetz) und deshalb Mitglied der IHK. Die Mitgliedschaft entfällt ausnahmsweise, wenn ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt werden und dies in der Satzung beziehungsweise im Gesellschaftsvertrag festgehalten ist. Wenn Ihr Unternehmen ausschließlich gemeinnützig tätig ist, übersenden Sie uns bitte eine Kopie des Freistellungsbescheid Ihres Finanzamtes.