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Wir setzen ein Zeichen für Vielfalt in der deutschen Wirtschaft und haben unser Logo vorübergehend umgestaltet. Hier erfahren Sie mehr über die Kampagne.
Nr. 3440088
Förderprogramm

"Fit für die Zukunft" – Beratungsprogramm

Das neue Förderprogramm “Fit für die Zukunft - Beratung für Unternehmen und ihre Beschäftigten in Veränderungsprozessen” in der Fördergebietskulisse Rheinisches Revier und nördliches Ruhrgebiet ermöglicht eine anteilige Förderung von Beratungsleistungen von bis zu 9.693 Euro pro Unternehmen. 
Das Beratungsprogramm richtet sich an Existenzgründerinnen und Existenzgründer ab Gründungsdatum sowie an Unternehmen und auch gemeinnützige Organisationen und zielt auf strategische Beratungen von maximal 15 Beratungstagen in nahezu allen Arbeitsbereichen ab. 
Die Landesregierung NRW schafft damit ein Angebot mit sehr ähnlichen Spielregeln, aber mit erheblich verbesserten Förderhöhen im Vergleich zu den Beratungsprogrammen “Potentialberatung” und “Transformationsberatung” (die beide zum 31.12.2023 eingestellt wurden und deren zuvor ausgestellte Beratungsschecks noch abgerechnet werden können) – allerdings gilt FFZ nicht für ganz NRW, sondern ist auf die oben genannten JTF-Gebietskulisse beschränkt. In unserem IHK-Bezirk sind dies alle Kreise mit Ausnahme des Kreises Euskirchen.

Welche Themen werden gefördert?

Gefördert werden Beratungen zu mindestens einem der folgenden Themenfelder:
  • Digitalisierung (Gestaltung von Arbeit und Technik, IT-Sicherheit, Strategien)
  • Personalentwicklung (Stärkung der Aus- und Weiterbildungsfähigkeit, Gesunderhaltung der Beschäftigten, demographiesensible Personalentwicklung, Mitarbeiterbindung)
  • Green Economy (zum Beispiel ökologische Modernisierung, Ressourceneffizienz, Emissionsreduktion, ökologische Produktgestaltung und Umstellung von Wertschöpfungsketten)
  • Arbeitsorganisation (zum Beispiel Gestaltung und Steuerung betrieblicher Strukturen und Prozesse, Arbeitszeitmodelle, interne / externe Einführung innovativer Verfahren zur Ausrichtung auf neue Märkte, Produkte, Dienstleistungen oder Kunden).
Ausdrücklich nicht förderfähig sind operative Tätigkeiten, wie zum Beispiel Weiterbildung, Coaching, Layout, Erstellung von Dokumentationen, Implementieren einer Software, sowie Rechts-, Steuer- und Liquiditätsberatung.

Was und in welcher Höhe wird gefördert?

Gefördert wird die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen.
  • Gefördert werden bis zu 15 Beratungstage (innerhalb von 36 Monaten).
  • Die Inanspruchnahme von Tagewerken kann auch aufgeteilt werden.
  • Bis zu 60 Prozent der Beratungsleistungen werden bezuschusst (max. 60% von max. 1.077 Euro je Beratungstag).
  • Die Beratung muss beteiligungs- und prozessorientiert durchgeführt werden.
    • Es besteht die Möglichkeit, die obligatorischen Vor-Ort-Beratungen auch in Form einer onlinebasierten Videoberatung anzubieten.
  • Unternehmen können ihren Berater oder ihre Beraterin frei wählen.

Welche Unternehmen können “Fit für die Zukunft” nutzen?

Unternehmen, die folgende Kriterien erfüllen, können das Förderprogramm nutzen:
  • natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften
  • mit Sitz oder Arbeitsstätte in der JTF-Gebietskulisse des Rheinischen Reviers und/oder des Nördlichen Ruhrgebiets 
    • PLZ-Übersicht (siehe auch Anlage rechts)
    • Die IHK Aachen ist zuständig für die Städteregion Aachen, Kreis Düren, Kreis Heinsberg - (Kreis Euskirchen liegt nicht im JTF-Gebiet)
  • ohne Altersbeschränkung, also auch Neugründungen
  • mit mindestens einem Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalent), also keine 1-Personen-Unternehmen 
  • Ein Unternehmen darf in den letzten drei Jahre keine geförderte FFZ-Beratung in Anspruch genommen haben.
  • Ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe darf in den letzten drei Jahren nicht mehr als 300.000 Euro de-minimis-pflichtige Beihilfen erhalten haben.

Welche Rolle spielt die IHK Aachen?

Die IHK Aachen ist eine der sogenannten Beratungsstellen. Das bedeutet, dass wir vor Beauftragung eines Beraters durch ein Unternehmen das Beraterangebot auf formale und inhaltliche Förderfähigkeit prüfen und dazu beraten. Auf der Grundlage eines oder mehrerer Gespräche mit der IHK, Unternehmer und Berater registrieren wir im Falle der Förderfähigkeit den Antrag in einem Onlineformular. 
Den eigentlichen Antrag stellt das Unternehmen erst, nachdem die Beratung ganz oder teilweise durchgeführt und bezahlt wurde. Das Unternehmen geht also in Vorleistung. Die Rolle der Beratungsstellen ist es, das damit verbundene Restrisiko für den Unternehmer zu minimieren. 
Stand: 12.07.2024
8. bis 10. Oktober 2024

Unternehmensreise nach Baden-Württemberg

Unternehmensreise nach Baden-Württemberg

Vom 8. bis 10. Oktober 2024 bieten die Industrie- und Handelskammern der Euregio Maas-Rhein gemeinsam mit LIOF eine Unternehmensreise nach Baden-Württemberg an. 

Besuche und Firmenmatching

Besuche sind unter anderem bei Philips in Böblingen, SEW-Eurodrive in Bruchsal und Festo in Esslingen vorgesehen. Überdies besuchen die Teilnehmenden den Zulieferertag “Automobilwirtschaft”, der sich in diesem Jahr mit Batterie-Technologie befasst. Dort wird auch ein Firmenmatching stattfinden.

Die Region Baden-Württemberg

Die Region um Stuttgart gilt als eine der wirtschaftsstärksten Regionen Deutschlands. Die zahlreichen hier ansässigen Automobilzulieferer und medtec-Unternehmen agieren auf globaler Ebene. Viele von ihnen sind Hidden Champions, andere sind als Weltklasse deutlich sichtbar. Die IT-Branche, die Biotechnologie und Medizintechnik sowie die Kreativwirtschaft sind weitere Schwerpunkte der Region.

Branchen

Die Reise ist für medtec- und Automobilunternehmen interessant, eröffnet aber auch Chancen für andere Branchen.

Was macht die Teilnahme interessant?

  • Ein maßgeschneidertes Matchmaking-Programm mit potenziellen Partnern oder Kunden beim Besuch des Supplier Day Automotive in Esslingen.
  • Einblick in die Chancen für Ihr Unternehmen in Baden-Württemberg.
  • Unternehmensbesuche und Verbandsbesuche geben einen Einblick in aktuelle Trends.
  • Einführung und Erfahrungsaustausch mit anderen Teilnehmern.

Programm

Dienstag, 8. Oktober

  • 13:00 Uhr: Firmenbesuch auf dem Weg nach Stuttgart: SEW-Eurodrive. Mittagessen auf Einladung der Firma SEW-Eurodrive
  • Ankunft der Delegation in Stuttgart
  • Einchecken im Motel One, Lautenschlagerstraße 14, Stuttgart
  • Briefing/Abendessen: Netherlands Business Support Office (NSBO)

Mittwoch, 9. Oktober

  • 9:00-10:30 Uhr: IHK Region Stuttgart, Dorothee Minne, Teamleiterin Internationale Wirtschaftszweige: Wirtschaftsbriefing über Baden-Württemberg und die Region Stuttgart.
  • 11:00-12.00 Uhr: Investitionsstandort Baden-Württemberg
  • 13:00 Uhr: Transfer mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Böblingen
  • 14:00 Uhr: Unternehmensbesichtigung Philips 
  • Rückfahrt nach Stuttgart

Donnerstag, 10. Oktober

  • 8:30 Uhr: Bustransfer nach Esslingen
  • Besuch des Lieferantentages in Esslingen. Hauptthema: Batterietechnik:
  • Automobilzulieferertag Baden-Württemberg (zulieferertag-bw.de)
  • B2B-Gespräche
  • 12:00 Uhr: Bustransfer zur Firma Festo
  • 12:30 Uhr: Mittagessen auf Einladung der Firma Festo
  • 13:15 Uhr: Firmenbesichtigung: Festo
  • Bustransfer zum Hotel

Kosten

Die Kosten betragen 390,00 Euro pro Person für die im Programm aufgeführten Termine, B2B-Matching und Transfers: Stuttgart-Böblingen-Stuttgart und Stuttgart-Esslingen-Scharnhausen-Stuttgart. Die Mittagessen am 9. und 10. Oktober sind ebenfalls enthalten.
Nicht im Preis enthalten sind die Kosten für die An- und Abreise aus Baden-Württemberg, Übernachtungskosten, Abendessen und individuelle Ausgaben. Es steht den Teilnehmern jedoch ein Zimmerkontingent zur Verfügung. Der Preis pro Nacht beträgt 149,00 Euro. Details erhalten Sie nach Ihrer Anmeldung.
Wir behalten uns das Recht vor, die Reise abzusagen. Die Entscheidung, ob die Reise stattfindet oder nicht, fällt spätestens am 2. September 2024.

Anmeldung

Anmeldeschluss ist der 30. August 2024.
Bitte melden Sie sich an, indem Sie eine E-Mail an Karin Sterk, E.Mail: info@euregiochambers.eu, senden. Ihre Teilnahme wird dann bestätigt.

Partner der Unternehmensreise

IHK Region Stuttgart, Netherlands Business Support Office (NBSO), Flanders Investment & Trade (FIT), Landesagentur eMobil Baden-Württemberg, Enterprise Europe Network (EEN) Baden-Württemberg
Weitere Informationen: Trade Mission | Euregiochambers
Strukturwandel

Zukunftsgutscheine: Förderprogramm verbessert und verlängert

Die Landesregierung hat das Förderangebot "Zukunftsgutscheine Rheinisches Revier" neu aufgelegt und bis Ende 2025 verlängert. Dabei wurden die Fördermöglichkeiten, insbesondere von Investitionen, deutlich verbessert und ausgeweitet. Darauf weist die IHK Aachen hin. Das Förderprogramm unterstützt kleine und mittlere Unternehmen bei der Veränderung von Produktionsprozessen, des Geschäftsmodells oder einer Diversifizierung von Produkten und Dienstleistungen. Dabei stehen die Aspekte Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung oder Energieeffizienz im Fokus.
"Dass das Förderprogramm verlängert wurde, ist eine gute Nachricht für die Unternehmen in der Städteregion Aachen und den Kreisen Düren, Euskirchen und Heinsberg. Die zusätzlichen finanziellen Mittel unterstützen Unternehmerinnen und Unternehmer, in ihre Zukunft zu investieren und langfristig erfolgreich zu sein", betont Sven Dohmen, Zukunftsscout bei der IHK Aachen. Gemeinsam mit Humaam Mazyek berät er Unternehmen, ob, wie und in welchem Umfang sie Geld aus diesem Fördertopf beantragen können. Die beiden Zukunftsscouts geben eine erste Orientierung und eine vorläufige Einschätzung zur Förderfähigkeit eines Projekts. Das erspart den Unternehmen Zeit und Aufwand bei der Antragsstellung. 
Die "Zukunftsgutscheine Rheinisches Revier" bieten zusätzliches Geld für verschiedene Bereiche wie Investitionen, Neueinstellungen von Personal, externe Beratung oder Mitarbeitercoaching. Für Investitionen stehen zum Beispiel Zuschüsse zwischen 10.000 Euro und zwei Millionen Euro zur Verfügung. Unternehmen können monatliche Zuschüsse in Höhe von 4.391 Euro für die Neueinstellung von Personal beantragen oder auch bis zu 10.800 Euro für externe Beratung. Für das Coaching ihrer Belegschaft sind bis zu 12.600 Euro als Zuschuss möglich.
Zu den wichtigsten Verbesserungen des Förderprogramms zählen unter anderem: eine Ausweitung der Fördermöglichkeiten von Investitionsvorhaben auch für Dienstleistungsunternehmen, eine Anhebung des Förderhöchstbetrages bei sogenannten De-minimis-Beihilfen auf 300.000 Euro, eine Reduzierung der Anforderungen an die Berufserfahrung von gefördertem Personal sowie eine verlängerte Möglichkeit der Antragstellung bis zum 31. Dezember 2025.
"Der Strukturwandel in unserer Region ist eine große Herausforderung und gleichzeitig eine Chance für Unternehmen, das eigene Geschäftsmodell zukunftsfest, klimaschonend und ressourceneffizient aufzustellen. Dazu können die Zukunftsgutscheine einen wichtigen Beitrag leisten", betont Humaam Mazyek.
Bei individuellen Fragen und für eine persönliche Beratung stehen die IHK-Zukunftsscouts, Sven Dohmen und Humaam Mazyek, zur Verfügung. Sie sind telefonisch unter 0241 4460-281 und -280 oder per E-Mail unter zukunftsgutscheine@aachen.ihk.de erreichbar. Erste Informationen zu den Zukunftsgutscheinen gibt es zusätzlich unter: www.zukunftsgutscheine.nrw.
IHK-Presseinformation vom 11. Juli 2024
Cybersicherheit wird Pflicht

NIS-2: Neue Pflichten für Unternehmen

Die NIS-2-Richtlinie (Network and Information Security) ist eine EU-weite Regelung zur Cyber- und Informationssicherheit. Zur Stärkung von Unternehmen und kritischen Infrastrukturen gegenüber Cyberattacken und IT-Störungen gibt es neue Vorgaben und Pflichten, die in Kürze zu erfüllen sind. NIS-2 setzt einen Mindeststandard, der bis Oktober 2024 in nationales Recht überführt werden muss. Bundesweit werden rund 30.000 Unternehmen IT-Sicherheitsmaßnamen umsetzen und Vorfälle melden müssen.

Was ist die NIS-2-Richtlinie und ab wann gilt sie?

Die NIS-2-Richtlinie (Network and Information Security) ist eine EU-weite Regelung zur Cyber- und Informationssicherheit von Unternehmen und Instituten.
Bis Oktober 2024 werden diese Vorgaben in ein nationales Recht überführt und gelten direkt dann auch für die Unternehmen und Institutionen in unserer Region. Für diese Umsetzung liegt ein Referentenentwurf NIS-2-Umsetzungs-und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (kurz NIS2UmsuCG) vor.

Wie wirkt sich NIS-2 auf Unternehmen aus?

Je nach Einstufung der Unternehmen müssen Maßnahmen, Registrierungs-, Dokumentations- oder Unterrichtungspflichten für mehr IT-Sicherheit erfüllt werden. Dabei müssen besonders wichtige Einrichtungen (Hohe Kritikalität) mehr erfüllen, als sogenannte wichtige Einrichtungen (Sonstige Kritikalität).

Welche Unternehmen sind von NIS-2 betroffen?

Alle Unternehmen müssen eigenständig prüfen, ob Sie von den Regelungen betroffen sind. Eine behördliche Information erfolgt nicht.
Wird eine Betroffenheit vom Unternehmen selbst festgestellt, besteht eine Registrierungspflicht des Unternehmens beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). In bestimmten Fällen kann das BSI eine Betroffenheit auch anordnen.
Ein Unternehmen ist betroffen, wenn es
  • die Schwellenwerte (Anzahl Mitarbeiter oder Jahresumsatz/Jahresbilanzsumme) überschreitet und
  • in einem bestimmten Sektor tätig ist
Aus den nachfolgenden Sektoren sind auch Einrichtungen unabhängig von ihrer Größe von der Richtlinie betroffen. Hierzu zählen zum Beispiel Anbieter von öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen, Vertrauensdiensteanbieter, alleinige Anbieter, die essenziell für Gesellschaft und Wirtschaft sind sowie Einrichtungen, deren Ausfall einen großen Effekt für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit hätte.

Einstufungen, Schwellenwerte und Sektoren

  • Hohe Kritikalität (besonders wichtige Einrichtungen): 
    • Schwellenwert: Einrichtungen ab 250 Mitarbeitende ODER mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz und 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme in den Bereichen:
    • Sektoren
      • Energie – Lieferung, Verteilung, Übertragung und Verkauf von Strom, Gas, Öl, Wasserstoff, Heizung sowie Ladestationen für die Elektromobilität
      • Straßen-, Schienen, Luft- und Schiffsverkehr – dazu zählen auch Reedereien, Hafenanlagen und Flughäfen
      • Wasser – Trink- und Abwasserversorgungsunternehmen
      • Digitale Infrastruktur und IT-Dienste – dazu zählen auch Rechenzentren, Clouddienste, elektronische Kommunikationsdienste, Internetknoten sowie Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikaitonsnetze und -dienste
      • Bank- und Finanzwesen – Kredit, Handel, Markt, Infrastruktur und Versicherungswesen
      • Gesundheit – Gesundheitsdienstleister, Pharmazeutika, Hersteller medizinischer Geräte, Forschungseinrichtungen
      • Öffentliche Verwaltung
      • Raumfahrt
  • Sonstige Kritikalität (wichtige Einrichtung)
    • Schwellenwert: Einrichtungen ab 50 Mitarbeitende ODER mehr als 10 Millionen Euro Jahresumsatz und 10 Millionen Euro Jahresbilanzsumme
    • Sektoren:
      • Abfallwirtschaft
      • Post- und Kurierdienste
      • Chemische Erzeugnisse – Produktion und Vertrieb
      • Lebensmittel – Produktion und Vertrieb
      • Hersteller – Computer, Elektronik, Optik, Maschinen, Kraftfahrzeuge und Anhänger, Transportmittel
      • Digitale Anbieter – Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Online-Marktplätze
      • Forschungseinrichtungen

Was muss ein betroffenes Unternehmen konkret tun?

  • Betroffene Unternehmen müssen sich eigenständig bei einer Behörde melden. (Details zum Meldevorgang sind aktuell noch nicht veröffentlicht) – (§§ 34, 34)
  • Einhaltung von Melde- und Dokumentationspflichten für erhebliche Sicherheitsvorfälle (zum Beispiel 24 Stunden nach Kenntnis, ausführlicher Bericht 72 Stunden nach Kenntnis.) – (§ 32)
  • Ergreifung von operativen Maßnahmen und Anforderungen ab Oktober 2024. Diese variieren je nachdem, ob ein Unternehmen als “Betreiber kritischer Anlagen”, “Besonders wichtige Einrichtung” oder “wichtige Einrichtung” eingestuft wird. Daher ist unerlässlich, dass NIS2UmsuCG als betroffenes Unternehmen sorgfältig zu analysieren und die erforderlichen Maßnahmen für sich herauszuarbeiten.

Pflichten für alle betroffenen Unternehmen sind unter anderem:

  • Risikomanagementmaßnahmen, Business Continuity Management, dazu gehört zum Beispiel der Einsatz technischer Maßnahmen wie Kryptografie, Verschlüsselung, Multi-Faktor-Authentifizierung
  • Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung, Back-up-Management, Krisenmanagement
  • Sicherheit der Lieferkette, Sicherheit zwischen Einrichtungen, Dienstleister-Sicherheit
  • Unterrichtungspflichten
  • Billigungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleiter

Welche Folgen drohen bei Nichtbeachtung?

Sollten die geforderten Maßnahmen nicht eingehalten werden, drohen Unternehmen hohe Geldstrafen von einer Aufsichtsbehörde. Diese verfügen über Kontroll- und Weisungsrecht bei der Fristeinhaltung. Zudem existiert eine persönliche Haftung der Geschäftsführer bzw. Leitungsorgane.
Wo finde ich weitere Hilfestellungen?
Infoblatt NIS-2 Mittelstand-Digital Zentrum Handel

“NIS2UmsuCG”-Referentenentwurf liegt vor

Mit der von der EU im Jahr 2023 beschlossenen NIS-2-Richtlinie wird der Kreis der Unternehmen, die IT-Sicherheitspflichten erfüllen müssen, deutlich erweitert. Es wird bundesweit mit 30.000 betroffenen Unternehmen gerechnet (davon ca. 2.000 KRITIS-Unternehmen).
Deutschland muss die NIS-2 Richtlinie bis zum 17. Oktober 2024 umsetzen. Dies erfolgt durch das „NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz“, kurz „NIS2UmsuCG“. Am 7. Mai 2024 hat das Bundesministerium des Inneren und für Heimat einen Referentenentwurf für das "NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes" vorgelegt.
Hinweis:
Die Informationen und Auskünfte der IHK Aachen sind ein ‎Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall, beispielsweise durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuer- oder  Unternehmensberater, nicht ersetzen.‎
EU-Entwaldungsverordnung

EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten

Mit der neuen, am 29. Juni 2023 in Kraft getretenen, Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten in der Europäischen Union (EU) kommen auf Unternehmen zusätzliche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zu. Sie regelt EU-weit, dass bestimmte Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und deren Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt ein- , ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden dürfen, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. 
Die am 9. Juni veröffentlichte EU-Entwaldungsverordnung (VO (EU) 2023/1115 (EUDR)) ist bereits am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und gilt für jene in der EU ansässige Unternehmen, die von der Verordnung betroffene Waren (gelistet in Anhang I) auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen.
Die neuen Regelungen sind ab dem 4. Quartal 2024 einzuhalten, wobei kleine und mittelständige Unternehmen erst ab dem 2. Quartal 2025 zur Einhaltung verpflichtet sind.
Dabei ist darauf zu achten – und auch nachzuweisen, dass die betroffenen Rohstoffe aus Gebieten stammen, die seit mindestens Ende 2020 entwaldungsfrei sind, und unter Einhaltung von lokalen Rechtsvorschriften produziert werden.
Die IHK Aachen hat den Rechtsanwalt Dr. Stephan Ebner im Rahmen der Reihe “International Insights” um eine erste Einschätzung der Verordnung gebeten. Die Folge können Sie über nachstehenden Link abrufen (Informationsstand 23. Mai 2024):  
© IHK Aachen

Allgemeine Informationen

Betroffene Waren

  • Rinder
  • Kakao
  • Kaffee
  • Ölpalme
  • Kautschuk
  • Soja
  • Holz

Artikel 3: Bedingungen

In Artikel 3 sind die Bedingungen definiert, denen Rohstoffe und Erzeugnisse gerecht werden müssen, um auf den Unionsmarkt zu kommen oder ausgeführt werden zu dürfen. Diese sind, dass die
  • Ware entwaldungsfrei sein muss
  • Ware gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurde
  • Ware eine Sorgfaltserklärung vorliegen hat.

Artikel 9: Sorgfaltspflicht

Der Produzent eines für den Unionsmarkt intendierten Produktes muss außerdem einer umfangreichen Sorgfalts- und entsprechende Nachforschungspflicht entsprechen. Diese Pflichten umfassen unter anderem folgende Punkte:
  • Beschreibung des Erzeugnisses (inklusive einer Liste relevanter Rohstoffe, welche das Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde)
  • Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter dessen Verwendung es hergestellt wurde produziert wurden, sowie den Zeitpunkt der Herstellung
  • Schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass das Erzeugnis entwaldungsfrei ist
  • Schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass das Erzeugnis im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes erfolgt ist.

Artikel 10: Risikobewertung

Risikobewertung eines Ursprungsgebietes mit Bezug auf seine Landesteile und -regionen:
  • Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern im Erzeugerland
  • Prüfung von Ansprüchen indigener Völker auf die Nutzung des Herstellungsgebietes oder dessen Eigentumsverhältnisse
  • Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Ursprungsgebiet
  • Ausmaß von Korruption, mangelnder Strafverfolgung, oder Verstößen gegen Menschenrechte.

Artikel 11: Maßnahmen zur Risikominimierung

Sofern die Bewertung nach Artikel 10 kein vernachlässigbares Risiko ergeben hat, sind vom Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen geeignete Maßnahmen zur Risikominderung zu fordern:
  • Anforderung weiterer Informationen, Daten oder Unterlagen
  • Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits.
Zudem müssen Marktteilnehmer angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren implementieren, um das Risiko der Nichtkonformität der relevanten Erzeugnisse zu mindern. Genannt ist Folgendes:
  • Modellverfahren für das Risikomanagement, Berichterstattung, Aufzeichnungen, interne Kontrolle und Compliance-Management sowie die Benennung eines Compliance-Beauftragten (nicht für KMU)
  • Eine unabhängige Prüfstelle zur Überprüfung der vorausgegangenen Punkte.
Dieser Prozess muss dokumentiert und gemeinsam mit einer Sorgfaltserklärung an die zuständige Behörde übermittelt werden.
Sofern eine außerhalb der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt, gilt die erste in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person als Marktteilnehmer und muss die definierten Verpflichtungen erfüllen.

Ausnahmen

Betriebe der Holzproduktion können selbstverständlich nicht ohne Abholzung arbeiten, daher greifen in diesem Fall die einschlägigen Vorschriften und Regularien des betroffenen Landes, und der Abbau darf nicht auf Flächen erfolgen, die zu Ende des Jahres 2020 noch bewaldet waren.
Produkte, die nicht in Anhang I gelistet sind, wie zum Beispiel Seife, die einen Anteil an Palmöl enthält, sind nicht betroffen.
Produkte die vollständig aus recycelten Materialien bestehen sind ebenfalls nicht betroffen.

Informationsverfügbarkeit

Die relevanten Informationen sind laut Verordnung innerhalb der Lieferkette weiterzugeben. Die Dokumentationskette reicht dabei bis zum Betrieb, der das Produkt an den Endkunden abgibt. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht Erst-Inverkehrbringer sind, müssen Aufzeichnungen über Lieferanten und Kunden sammeln und diese Informationen für mindestens fünf Jahre aufbewahren. Sie dürfen Rohstoffe und Erzeugnisse nur bei Erhalt der notwendigen Referenznummer der Sorgfaltserklärung auf dem Markt bringen. 
Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit hohen Bußgeldern, bei Kapitalgesellschaften mit bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes, bestraft werden. Außerdem müssen Produkte, die den Vorgaben der Verordnung nicht entsprechen, gegebenenfalls öffentlich zurückgerufen, gespendet oder verwertet werden.
Um die Unternehmen bei der Umsetzung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten im Handel mit Soja, Ölpalmen, Rindern, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie daraus hergestellten Erzeugnissen zu unterstützen, hat die Kommission einen FAQ-Katalog Helpdesk kontaktieren (europa.eu) online gestellt, der laufend aktualisiert wird.

Artikel 29: Dreistufiges System zur Bewertung von Ländern oder Landesteilen

Artikel 29 definiert dabei ein zu beachtendes dreistufiges System zur Bewertung von Ländern oder Landesteilen, welches eingeführt werden soll.
Am 29. Juni 2023 wird allen Ländern ein normales Risiko zugeordnet. Die Kommission stuft dann die Länder oder Landesteile ein, die gemäß Absatz 1 ein geringes oder ein hohes Risiko aufweisen. Die Liste der Länder oder Landesteile, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen, wird im Wege von Durchführungsrechtsakten veröffentlicht, die spätestens am 30. Dezember 2024 gemäß dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden. Diese Liste wird überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

Zuständige Behörde und Durchsetzung

Sofern Verstöße festgestellt werden, ist die zuständige Behörde befugt und verpflichtet sofortige Maßnahmen einzuleiten.
In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)  BLE - Entwaldungsfreie Produkte die hierfür vorgesehene zuständige Behörde. Die angekündigte gesammelte Übersicht der benannten Behörden durch die Kommission ist noch nicht veröffentlicht worden.
IT-Systeme für die Erbringung der erforderlichen Daten und Dokumentationen wurden bereits Anfang 2024 getestet und befinden sich jetzt in der Überarbeitung und dem Ausbau. Für die Durchführung soll eine Verknüpfung zum EU Singlewindow System hergestellt werden.
Weitere Richtlinien der EU-Kommission sollen außerdem folgen und die Durchführung für betroffenen Betriebe erleichtern.

Weiterführende Links

Mittwoch, 10. Juli 2024

Einladung zum Hydrogen meet&connect Netzwerktreffen

Die Wasserstofftechnologie entwickelt sich zu einem Eckpfeiler der deutschen Energieversorgung. Noch befindet sich die Entwicklung vielerorts im Laborstadium. Hier leisten insbesondere Forscher einen großen Beitrag, um die Technologien und Einsatzbereiche von Wasserstoff weiterzuentwickeln. Für einen erfolgreichen Markthochlauf ist ein Zusammenspiel aus Forschung, Wirtschaft und Politik notwendig. Als Hydrogen Hub ist es uns insbesondere wichtig, einen Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer zwischen Forschungseinrichtungen und dem innovativen Mittelstand unserer Region zu ermöglichen.
Daher laden wir zu unserem nächsten Netzwerktreffen ein: 

Was?

Hydrogen meet&connect Netzwerktreffen

Wann?

Mittwoch, 10. Juli 2024, um 16:30 Uhr

Wo?

Online

Programm

Am 10. Juli findet das Hydrogen meet&connect Netzwerktreffen online statt. 
  • Emanuel Henrich, Head of Foundational Affairs bei H2 Global, wird die Aktivitäten von H2 Global im Bereich Wasserstoff vorstellen und dabei insbesondere auf das Thema Importstrategien eingehen. 
  • Maximilian Lohrer, Programm Manager Wasserstoff & Brennstoffzelle bei der NOW GmbH, wird in seiner Präsentation die Rahmenbedingungen für H2-Tankstellen und die Strategie des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr in Sachen Wasserstoff vorstellen.

Anmeldung

Bitte denken Sie daran, sich über info@hydrogenhubaachen.de anzumelden.
Partner des “Hydrogen Hub Aachen” sind die Stadt Aachen, die StädteRegion Aachen, die Kreise Düren, Euskirchen und Heinsberg sowie die Industrie- und Handelskammer Aachen. Darüber hinaus wird das Projekt durch die AGIT unterstützt.

Weitere Veranstaltungen

Datum
Veranstaltung
28. August 2024
ab 17:00 Uhr
Hydrogen Hub Aachen Sommerfest
  • Im August wird kein Hydrogen meet&connect Netzwerktreffen stattfinden. Stattdessen laden wir Sie herzlich zu unserem Sommerfest 2024 ein. 
  • Neben einem Fachvortrag steht das Get-Together mit Grillen und Kaltgetränken im Vordergrund. 
Bitte denken Sie daran, sich über info@hydrogenhubaachen.de für die jeweiligen Veranstaltungen 
anzumelden, da die Teilnehmerzahl begrenzt ist. Wir freuen uns, Sie persönlich begrüßen zu dürfen.