Kurzarbeit
Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit ist eine vorübergehende Verkürzung oder Einstellung der Arbeitszeit. Dafür kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.
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Erleiden Betriebe in Deutschland aufgrund des Corona-Virus’ Auftragsengpässe, können sie bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit beantragen, sodass ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld möglich ist. Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu sind in dieser Übersicht zusammengefasst.
Was ist Kurzarbeit?
Unter Kurzarbeit versteht man eine vorübergehende Verkürzung der betrieblichen Arbeitszeit bis hin zu einer vorübergehenden Einstellung der Arbeit. Voraussetzung hierfür ist eine interne Regelung im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag.
Beschäftigte werden von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit und verlieren (teilweise) ihren Vergütungsanspruch. Als Ausgleich erhalten sie Kurzarbeitergeld, wenn sie ungekündigt und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Bezug von Kurzarbeitergeld
Voraussetzung ist ein erheblicher Arbeitsausfall. Dies ist der Fall, wenn
- bei mindestens einem Drittel der Belegschaft im Monat jeweils ein Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent vorliegt,
- der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen (zum Beispiel Auftragsrückgang) oder einem unabwendbaren Ereignis (zum Beispiel behördliche Maßnahmen oder außergewöhnliche Witterungsverhältnisse) beruht und
- der Arbeitsausfall vorübergehend und nicht vermeidbar ist.
Anspruch auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld haben sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Sie müssen nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
- fortsetzen,
- aus zwingenden den Gründen aufnehmen oder
- im Anschluss an die Beendigung seines oder ihres Berufsausbildungsverhältnisses aufnehmen.
Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst sein und nicht vom Kurzarbeitergeld-Bezug ausgeschlossen sein.
Grundsätzlich keinen Anspruch haben: Minijobber, Rentner, Bezieher von Krankengeld, Auszubildende (es sei denn sie beenden ihre Ausbildung während der Kurzarbeit und werden vom Betrieb übernommen).
Ebenfalls vom Kurzarbeitergeld-Bezug ausgeschlossen sind Personen, die als Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird.
Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit informiert über die Voraussetzungen von Kurzarbeitergeld und beantwortet häufig gestellte Fragen.
Die bundeseinheitliche, kostenlose Kontaktnummer der Agenturen für Arbeit für Unternehmen lautet 0800-4555520
(Infos zu den Arbeitsagenturen in ihrer Region).
(Infos zu den Arbeitsagenturen in ihrer Region).
Formulare und Zeiträume
Die Formulare für die Anzeige des Arbeitsausfalls, die Beantragung des Kurzarbeitergelds und die Abrechnungsliste finden Sie auf der Seite der Agentur für Arbeit.
Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Die Anzeige über den Arbeitsausfall muss daher bis zum letzten Tag des Monats, für den Kurzarbeitergeld beantragt werden soll, bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird. Die mögliche Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld wurde bis zum 31.12.2025 auf 24 Monate verlängert. Wird die Kurzarbeit 3 Monate oder länger unterbrochen, muss eine weitere Anzeige bei der Agentur für Arbeit erfolgen.
Stand: Februar 2025
Hinweis:
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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