Steuerinformation
Wichtige Informationen über die behördliche Erstattung von nach § 56 Infektionsschutzgesetz (InfSG) gezahlten Verdienstausfallentschädigungen
Im Zusammenhang mit den weitreichenden Einschränkungen der Corona-Pandemie für das Arbeitsleben ergeben sich auch im Bereich der Ausgleichszahlungen für unter Quarantäne stehende Arbeitnehmer immer noch rechtliche Besonderheiten.
Im Falle einer Infektion eines Arbeitnehmers mit dem Corona-Virus und der Verfügung einer Quarantäneanordnung ersetzt der Staat dem Arbeitnehmer grundsätzlich den entstehenden Verdienstausfall. Die Auszahlung erfolgt dabei zunächst durch einen Vorschuss des Arbeitgebers, welcher sich die geleisteten Beträge im Wege eines behördlichen Antrags nach § 56 InfSG erstatten lassen kann.
Besonderheiten ergeben sich bei der steuerrechtlichen Behandlung dieser Zahlungen. Als geldwerte Leistungen mit Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz sind diese nach Nr. 25 des § 3 Einkommenssteuergesetz grundsätzlich steuerfrei. In der Vergangenheit wurden jedoch oftmals abweichende Beträge nachträglich erstattet, sodass die Steuerpflicht bezüglich eines eventuell ausgezahlten Überschusses nicht klar geregelt war.
Das Bundesministerium für Finanzen hat sich diesbezüglich jedoch klar positioniert: Etwaige abweichende Auszahlungen haben zwar weiterhin Relevanz für den steuerlichen Progressionsvorbehalt, dennoch werden sie steuerrechtlich bis zu einer Abweichung von 200 Euro (pro Quarantänepflichtigem) ebenfalls nach § 3 Nr. 25 EStG als steuerfreie Zahlung behandelt. Bis zu dieser Wertgrenze fallen die Zahlungen unter eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung, welche seitens des BMF gezielt zur Entlastung der Finanzbehörden erlassen wurde. Den Arbeitgeber treffen für die Zahlungen auch keine anderweitigen Pflichten wie zum Beispiel eine Korrektur der Lohnabrechnungen gemäß Paragraph 41 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) oder gar eine Haftung gemäß Paragraph 42d EStG.
Die Stellungnahme des BMF zur Steuerpflicht ausgezahlter Überschüsse finden Sie hier:
Lohnsteuerliche Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); Nichtbeanstandung (bundesfinanzministerium.de)
Lohnsteuerliche Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); Nichtbeanstandung (bundesfinanzministerium.de)
Derzeit ist im Rahmen des behördlichen Erstattungsverfahrens zu berücksichtigen, dass die Anträge auf Erstattung der vom Arbeitgeber vorgeschossenen Beträge aufgrund einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts weitestgehend abgelehnt werden.
Das zuständige Ministerium für Arbeit und Soziales hat jedoch bereits zugesichert, dass sämtliche bereits eingereichte und zukünftig eingereichte Erstattungsanträge von Amts wegen, also ohne erneuten Antrag, seitens der Behörden wiederaufgenommen werden, soweit die zuständigen oberen Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine andere Rechtsauffassung vertreten. Auch bereits ablehnende Bescheide werden im Falle einer sich ändernden Rechtslage einer erneuten Prüfung unterzogen, sofern sich daraus ein für die Arbeitgeber günstigeres Ergebnis ergibt. Zurzeit sind bereits mehrere Klageverfahren in dieser Sache anhängig, sodass in naher Zukunft mit einer abschließenden Entscheidung zu rechnen ist.