Sachverständigenwesen

Sachverständigenvergütung: Abrechnung Gerichtsgutachten

Sachverständigenvergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Rundungsregelung des § 8 Abs.2 JVEG
Rundverfügung des Justizministeriums (RV d. JM) vom 5. April 2017 (5600 - Z. 307 I JVEG)
Aus gegebenem Anlass geben wir die zunächst mit Erlass vom 31. Oktober 2016 (5600- Z. 307 / JVEG) bekannt gegebenen Hinweise zur Rundungsregelung des § 8 Abs. 2 JVEG auf diesem Weg nochmals bekannt:
Nach § 8 Abs. 2 JVEG wird Sachverständigenhonorar – soweit es nach Stundensätzen zu bemessen ist und keine anderslautende Honorarvereinbarung gemäß § 14 JVEG vorliegt – für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Dabei wird die letzte bereits begonnene Stunde vollgerechnet, wenn sie für die Erbringung der Leistung zu mehr als 30 Minuten erforderlich war. Andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
Im Rahmen der diesjährigen landesweiten Dienstbesprechung der Bezirksrevisoren und Bezirksrevisoren wurde angeregt, auf eine einheitliche Handhabung der Rundungsregelung des § 8 Abs. 2 JVEG hinzuwirken. Daher weisen wir auf Folgendes hin:
  1. Die korrekte Anwendung von § 8 Abs. 2 JVEG erfordert, dass die Sachverständigen in ihrer Abrechnung die einzelnen erbrachten Leistungen jeweils minutengenau angeben. Bei den Einzeltätigkeiten ist eine Angabe mittels Schätzungen nicht zulässig. Auch widerspricht es der Gesetzeslage, wenn etwa unter Zugrundelegung von "Durchschnittszeiten pro Seite" nach der Zahl der Gutachtenseiten (letztere multipliziert mit der jeweiligen "Durchschnittszeit") statt nach der tatsächlich aufgewandten Arbeitszeit abgerechnet wird.
  2. Eine Rundung gemäß § 8 Abs. 2 JVEG hat nach dem Gesetzeswortlaut nur einmal und zwar bei der Gesamtzeit zu erfolgen. Die Einzeltätigkeiten sind hingegen nicht zu runden.
Nur die letzte bereits begonnene Stunde aus der Summe der Zeiten der Einzeltätigkeiten – also die minutengenaue Gesamtzeit – ist aufzurunden.
Liegt die für die Erbringung der Leistung erforderliche Gesamtzeit innerhalb der ersten 30 Minuten einer Zeitstunde, wird auf eine halbe Stunde aufgerundet. Liegt die für die Erbringung der Leistung erforderliche Gesamtzeit innerhalb der zweiten 30 Minuten einer Zeitstunde, wird auf eine volle Stunde aufgerundet.
Beispiele:
  • Die minutengenaue Gesamtzeit beträgt 606 Minuten (= 10 Stunden und 6 Minuten):
    Es ist auf 10,5 Stunden aufzurunden.
    Gleiches gilt bei einer minutengenauen Gesamtzeit von 601 bis zu 630 Minuten.
  • Die minutengenaue Gesamtzeit beträgt 636 Minuten (= 10 Stunden und 36 Minuten):
    Es ist auf 11 Stunden aufzurunden.
    Gleiches gilt bei einer minutengenauen Gesamtzeit von 631 bis zu 660 Minuten.