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Werkvertrag: Gewährleistung beim Werkvertrag

Dieser Artikel soll auf wichtige Besonderheiten des Werkvertragsrechts aufmerksam machen, die bei Abschluss eines Werkvertrages zu beachten sind. Beim Werkvertrag stehen sich der Kunde (oder Auftraggeber/Besteller) und der Werkunternehmer (oder Auftragnehmer) gegenüber. Inzwischen gibt es mehrere Unterformen von Werkverträgen und auch ähnliche Vertragsarten (zum Beispiel Verbraucher-Bauvertrag, Bauträgervertrag, Pauschalreisevertrag). Die entsprechenden Spezialregelungen sind in den nachfolgenden Erläuterungen nicht mit inbegriffen.

Was ist ein Werkvertrag?

Der Werkvertrag kommt in der Praxis in den vielfältigsten Formen vor.
Beispiele:
  • Errichtung eines Gebäudes oder auch nur der Einbau einzelner Teile, zum Beispiel von Fenstern
  • Reparatur eines Kraftfahrzeugs
  • Erstellung eines Sachverständigengutachtens
Bei Werkverträgen bezahlt der Kunde dafür, dass ein bestimmtes Ergebnis erreicht wird. Es reicht also nicht aus, dass der Werkunternehmer tätig wird, vielmehr kommt es auf das Resultat seiner Arbeit an. Die Abgrenzung von anderen Verträgen wie beispielsweise Dienst- oder Kaufverträgen ist nicht immer leicht.
Beispiele:
  • Erhält eine Werbeagentur den Auftrag, eine bestimmte Werbung zu gestalten, beispielsweise, das Design eines Firmenlogos zu entwickeln, so handelt es sich um einen Werkvertrag. Betreut die Werbeagentur dagegen den Kunden regelmäßig im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, kann es sich auch um einen Dienstvertrag handeln.
  • Bei Computersoftware ist danach zu unterscheiden, ob eine individuelle Software speziell für den Kunden hergestellt wird (Werkvertrag), oder ob der Kunde eine bereits erstellte Standardsoftware erwirbt (Kaufvertrag).

Wenn alles “glatt” gehen soll...

Die Herstellung des Werkes

Der Werkvertrag muss zunächst Auskunft darüber geben, welche Art von Werk erstellt werden soll. Es ist ratsam, das Ergebnis, das beide Seiten erwarten, möglichst genau vertraglich festzulegen, um Konflikte zu vermeiden. Zwar sind auch mündlich geschlossene Verträge grundsätzlich wirksam, es empfiehlt sich aber, möglichst viel von dem, was man vereinbart hat, schriftlich festzuhalten, um im Streitfall Klarheit zu haben.
Besonders wichtig ist auch die Vereinbarung eines Zeitpunktes, zu dem das Werk fertiggestellt sein soll. Dies hat zur Folge, dass der Werkunternehmer, wenn er das Werk nicht zum vereinbarten Termin fertiggestellt hat, in Verzug gerät, ohne dass es einer Mahnung und Nachfristsetzung durch den Auftraggeber bedarf.
Der Auftraggeber kann dann vom Werkunternehmer auch Schadensersatz für die verspätete Fertigstellung verlangen. Einen solchen Schadensersatz kann man auch im Voraus bereits bei Vertragsschluss als Vertragsstrafe für verspätete Fertigstellung festlegen.

Die Abnahme

Die Abnahme bedeutet die Übergabe des Werkes an den Auftraggeber, der hiermit auch bestätigt, dass das Werk im Wesentlichen den Vereinbarungen des Werkvertrages entspricht.
Bei umfangreicheren Werkleistungen (zum Beispiel Arbeiten am Bau) bietet es sich an, die Abnahme zu protokollieren und insbesondere vorhandene Mängel aufzuführen, die der Werkunternehmer noch beseitigen muss. Wird eine Abnahme des Werkes in Kenntnis des Mangels ohne diesen Vorbehalt durchgeführt, hat dies weitreichende Folgen, insbesondere den Verlust von Nachbesserungs- und anderen Gewährleistungsansprüchen!
Sofern das Werk nicht nur unwesentliche Mängel hat, kann der Besteller die Abnahme verweigern.
Der Werkunternehmer kann von seinem Auftraggeber verlangen, dass dieser das Werk abnimmt, wenn er es vertragsgemäß errichtet hat. Hierzu kann auch eine Frist zur Erklärung der Abnahme gesetzt werden. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist ohne Grund, so kann der Unternehmer trotzdem seinen Werklohnanspruch geltend machen. Dies ist der Fall der sog. „Abnahmefiktion“: wenn die Abnahme aus nicht gerechtfertigten Gründen verweigert wird, gilt diese als erfolgt.
Hinweis: Handelt es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher, dann tritt die obige Fiktion nach § 640 Absatz 2 BGB nur ein, wenn der Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die
Rechtsfolgen einer nicht erklärten oder verweigerten Abnahme hinweist. Dieser Hinweis muss nach § 640 Absatz 2 Satz 3 BGB in Textform erfolgen.

Der Werklohn

Der Auftraggeber ist, nachdem er das Werk abgenommen hat, verpflichtet, den vereinbarten Preis an den Werkunternehmer zu zahlen. Die Höhe des nach der Abnahme zu zahlenden Werklohnes wird in der Regel im Werkvertrag festgelegt sein.
Oft werden aber die zu erwartenden Kosten des Werkes auch im Voraus im Wege eines Kostenvoranschlags geschätzt. In der Regel sind dies unverbindliche Schätzungen. Der Besteller hat jedoch ein Kündigungsrecht, wenn der veranschlagte Preis wesentlich überschritten wird. Es lassen sich keine allgemeinen Aussagen darüber treffen, wann eine „wesentliche“ Überschreitung angenommen werden kann. Dies kann im Einzelfall bereits ab einer Überschreitung von 10% oder auch erst bei 25% der Fall sein. Ausschlaggebend sind bei der Bewertung allerdings nur die Leistungen, die bereits im Kostenvoranschlag zu Grunde gelegt wurden. Hat sich der Leistungsumfang nach Vertragsschluss aufgrund einer Abrede erweitert, so findet dies keine Berücksichtigung. Maßgebend ist, ob die Kosten derart erhöht sind, dass der Besteller gezwungen ist, seine Dispositionen wesentlich zu verändern. Bei einer Kündigung wegen wesentlicher Überschreitung des Kostenvoranschlags muss der Besteller aber zumindest die Kosten tragen, die dem Werkunternehmer für Arbeitsleistung und Material entstanden sind und sie kommt auch nur in Betracht, wenn nach den jeweiligen Umständen eine Loslösung vom Vertrag möglich ist und die erhöhten Kosten vom Werkunternehmer zu vertreten sind.
Von dieser Art Kostenvoranschlag ist eine verbindliche Zusage des Werkunternehmers zu unterscheiden, dass das Werk nur eine bestimmte Summe kosten werde. In diesem Fall kann der Unternehmer vom Kunden auch nur diesen Festpreis verlangen.
Die Vereinbarung eines solchen Fest- oder Pauschalpreises empfiehlt sich insbesondere bei größeren Aufträgen, wenn der tatsächliche Arbeitsaufwand für den Kunden schwer kalkulierbar ist. Das Risiko, dass die Erstellung des Werkes wegen eines unerwartet hohen Arbeits- oder Materialeinsatzes teurer wird als geplant, trägt dann der Werkunternehmer.
In manchen Branchen kann es auch vorteilhaft sein, sich auf eine Stundenlohnvergütung zu einigen: Für den Unternehmer dann, wenn sich die tatsächlichen Kosten im Vorhinein nicht kalkulieren lassen, und für den Kunden, weil er so nur den tatsächlich geleisteten Arbeitsaufwand vergüten muss. In diesem Fall ist es jedoch sinnvoll, auch eine Vereinbarung darüber zu treffen, wie angefangene Stunden in Rechnung gestellt werden sollen und wie Anfahrtszeiten berechnet werden.
Sollte einmal - was wohl selten vorkommt - kein Preis für das Werk vereinbart worden sein, so gilt nach dem Gesetz die übliche Vergütung. Üblich ist, was die meisten anderen Betriebe einer Branche an Werklohn verlangen. Hierüber können oftmals die jeweiligen Branchenverbände oder Handwerksinnungen weitere Angaben machen. Für bestimmte Berufsgruppen sind Gebührensätze aufgestellt worden, die als übliche Vergütung gelten, zum Beispiel die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Wenn es Probleme gibt...

Hauptsächlich treten Probleme auf, wenn das Werk fehlerhaft erstellt wurde. Für den Kunden ergeben sich daraus verschiedene Rechte, sogenannte Gewährleistungsrechte.

Nacherfüllung / Nachbesserung

Die §§ 634 Nummer 1, 635 BGB sehen bei nach Abnahme auftretenden Mängeln einen Nacherfüllungsanspruch vor. Der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Übersteigen die Kosten der Nacherfüllung deutlich den Werklohn, kann der Unternehmer nach § 635 Absatz 3 BGB die Nacherfüllung verweigern, dem Besteller stehen dann aber die übrigen Gewährleistungsansprüche nach §§ 634 Nummer 2 – 4 BGB zu.
Der Kunde muss grundsätzlich zunächst dem Werkunternehmer selbst die Möglichkeit geben, die Mängel zu beseitigen und kann nicht sofort einen anderen mit der Mängelbeseitigung beauftragen. Dies ist erst möglich, wenn der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und diese nicht eingehalten wurde (§ 637 Absatz 1 BGB).

Weitere Rechte beim mangelhaften Werk

Minderung des Werklohns
Sofern die Mängelbeseitigung durch den Werkunternehmer nicht innerhalb der Frist erfolgt bzw. aus anderen Gründen gescheitert ist, hat der Auftraggeber einen Anspruch darauf, die vereinbarte Vergütung zu mindern.
Auf eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung wird man sich im beiderseitigen Interesse dann einigen, wenn der Besteller des Werkes ein Interesse daran hat, das Werk trotz der Mängel sofort zu nutzen und umgekehrt der Werkunternehmer keine Zeit für die Mängelbeseitigung aufwenden will. Wenn über die Höhe des Minderungsbetrages keine Einigung erzielt werden kann, hilft manchmal nur noch ein Sachverständigengutachten, das die einzelnen Mängel bewertet. In erster Linie sollte man jedoch versuchen, sich zu einigen, um weitere Kosten zu vermeiden, die sich ohnehin nur bei größeren Auftragssummen lohnen werden.
Selbstvornahme (Ersatzvornahme)
Hat der Kunde erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, kann er alternativ zur Minderung ein anderes Unternehmen damit beauftragen und die Kosten hierfür vom Unternehmer einklagen, §§ 634 Nummer 2, 637 BGB. Gleiches gilt, wenn eine Fristsetzung wegen Verweigerung der Nacherfüllung entbehrlich ist. Für den Unternehmer ist daher zu überlegen, ob eine Nacherfüllung nicht doch noch billiger ist als die drohende Übernahme der Kosten der Ersatzvornahme.

Schadensersatzansprüche

des Auftraggebers gegen den Werkunternehmer

Ist das Werk mangelhaft errichtet worden, so kann der Auftraggeber nach §§ 634 Nummer 4, 280 BGB den Schaden geltend machen, der ihm durch das mangelhafte Werk entstanden ist. Dies können zum einen Schäden sein, die direkt am Werk selbst durch ein fehlerhaftes Werksteil entstehen (sog. Mangelschäden) oder auch Schäden an anderen Gegenständen, die durch das mangelhafte Werk hervorgerufen werden (sog. Mangelfolgeschäden).
Der Auftraggeber kann vom Unternehmer auch den Schaden ersetzt verlangen, der ihm daraus entsteht, dass das Werk nicht pünktlich fertiggestellt wurde (zum Beispiel Mietausfälle bei der Errichtung von Bauwerken oder Kosten für die Ersatzbeschaffung, wenn beispielsweise eine zu erstellende Maschine oder ein zu reparierendes Kraftfahrzeug nicht rechtzeitig nutzbar war). Verspätet ist die Erbringung der Werkleistung durch den Unternehmer dann, wenn sie entweder nicht zu einem vertraglich bestimmten Termin erbracht worden oder - falls kein Zeitpunkt bestimmt war - wenn der Auftraggeber dem Unternehmer eine angemessene Frist gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist.

des Unternehmers gegen den Auftraggeber

Hier kommen Schadensersatzansprüche insbesondere dann in Betracht, wenn der Auftraggeber laut Vertrag verpflichtet ist, an der Fertigstellung des Werkes mitzuwirken. Dabei kann zum Beispiel vereinbart sein, dass der Auftraggeber zu einem bestimmten Zeitpunkt Vorarbeiten zu leisten hat, die für die Errichtung des Werkes notwendig sind.
Erbringt der Auftraggeber diese Leistungen nicht wie vereinbart, so kann der Unternehmer den Vertrag kündigen und/oder den Schaden geltend machen, der ihm aus der Verzögerung entstanden ist (zum Beispiel erhöhte Lohnkosten für Überstunden oder zusätzlichen Bedarf an Arbeitskräften, um einen Anschlussauftrag vertragsgemäß zu erfüllen).
Der Auftraggeber haftet auch für Schäden, die von mangelhaften Werkteilen, die er zu liefern hatte, verursacht worden sind.

Rücktritt vom Vertrag und Kündigung

Ist das Werk mangelhaft, so kann der Auftraggeber auch vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Unternehmer zuvor eine Nachfrist für die Herstellung des Werkes gesetzt hat. Die vom Unternehmer investierte Arbeitszeit kann nicht zurückgewährt werden und muss dann in Geld vergütet werden. Vor Abnahme des Werkes kann der Kunde den Vertrag grundsätzlich jederzeit kündigen. Er muss dem Unternehmer aber dennoch den vereinbarten Werklohn zahlen, unabhängig davon wie weit das Werk schon fertiggestellt ist. Sofern der Werkunternehmer Material und Arbeitskräfte aber anderweitig einsetzen kann, hat er Aufwand und Kosten gespart, weil er das Werk seines Kunden nicht mehr fertig stellen muss. Diese ersparten Aufwendungen muss sich der Unternehmer auf den Werklohn anrechnen lassen. Er soll durch die Kündigung zwar keinen Schaden haben, aber damit auch keinen ungerechtfertigten Gewinn machen. Die gesetzliche Vermutung gemäß § 649 Satz 3 BGB geht davon aus, dass dem Unternehmer in diesem Fall lediglich 5% des vereinbarten Werklohns zustehen. Macht der Unternehmer geltend, weniger ersparte Aufwendungen, als das Gesetz es in § 649 Satz 3 BGB vermutet, gehabt zu haben, so trägt er diesbezüglich in der Regel die Beweislast.
Der Werkunternehmer kann den Werkvertrag dann kündigen, wenn der Auftraggeber im Rahmen des Vertrages zur Mitwirkung an der Herstellung des Werkes verpflichtet ist und diese Mitwirkungshandlung - wie zum Beispiel die Erstellung von Bauplänen o. ä. Vorarbeiten - nicht erbringt. Voraussetzung für die Kündigung des Vertrages ist jedoch auch hier wieder eine Fristsetzung für die Erbringung der Vorarbeiten. Vorsorglich sollte damit die Ankündigung verbunden werden, dass bei Nichteinhaltung der Frist der Vertrag aufgelöst werden soll. Auch ohne eine ausdrückliche Kündigungserklärung endet der Vertrag dann automatisch. Man sollte also die Kündigungsandrohung nur dann aussprechen, wenn man die Folge einer Vertragsbeendigung auch wirklich will.
Schließlich können beide Vertragsparteien den Werkvertrag aus wichtigem Grund kündigen (siehe § 648a BGB) – es handelt sich um ein außerordentliches Kündigungsrecht von welchem nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden kann. Dies bedeutet, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, an dem Vertragsverhältnis bis zur Fertigstellung des Werks festzuhalten (z. B. endgültige Verweigerung einer Vertragspartei zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung). Dabei ist eine Kündigungsfrist nur dann erforderlich, wenn der Grund für die Kündigung in einer Vertragsverletzung liegt, vergleiche §§ 648a Absatz 3, 314 Absatz 2 BGB. Daneben ist es möglich, die Kündigung aus wichtigem Grund auch nur auf einen Teil des geschuldeten Werks zu beschränken, § 648a Absatz 2 BGB. Im Fall einer solchen Kündigung kann der Werkunternehmer den Werklohn nur für die bis zur Kündigung erbrachte Teilleistung verlangen.

Vertragsstrafen

Wie bei allen anderen Verträgen können auch in einem Werkvertrag Vertragsstrafen vereinbart werden. Damit wird der Werkunternehmer verpflichtet, eine bestimmte Geldsumme an den Kunden zu zahlen, wenn er seine Leistungen aus dem Werkvertrag entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Der Besteller des Werkes kann so zum einen Druck auf den Unternehmer ausüben, damit dieser seine Leistungen wie vereinbart erbringt. Außerdem bleibt dem Besteller der Nachweis erspart, welcher Schaden ihm durch die Verzögerung oder die Nichtleistung seitens des Unternehmers tatsächlich entstanden ist. Voraussetzung für die Geltendmachung einer Vertragsstrafe ist, dass diese ausdrücklich für einen konkreten Fall (Verzug, Mängel) vereinbart wurde. Bei Abnahme muss ausdrücklich die Einforderung der Vertragsstrafe angekündigt werden. Man kann eine Vertragsstrafe für eine nicht ordnungsgemäße Leistung des Werkunternehmers vereinbaren. Dann hat man den Anspruch auf die vereinbarte Strafe und kann zusätzlich die ordnungsgemäße Erstellung des Werkes verlangen. Vereinbart man hingegen eine Vertragsstrafe für den Fall, dass der Werkunternehmer seine Leistung gar nicht erbringt, so kann man entweder die Vertragsstrafe beanspruchen oder die Leistung einfordern, nicht jedoch beides zusammen.
Die Höhe der Vertragsstrafe kann grundsätzlich frei vereinbart werden, sollte aber der Höhe nach begrenzt werden. Sie kann entweder in einem pauschalen Geldbetrag bestehen oder einen prozentualen Anteil des gesamten Werklohns ausmachen. Vor allem in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist allerdings die Vereinbarung einer unangemessen hohen Vertragsstrafe unwirksam. Sie sollte in der Zeitdauer und der Gesamthöhe angemessen begrenzt werden.

Sicherheiten

Beim Werkvertrag ist der Werkunternehmer vorleistungspflichtig, er muss also Arbeitskraft und Material investieren, kann aber erst nach Fertigstellung und Abnahme des Werkes seinen Werklohn verlangen. Der Werkunternehmer hat daher ein besonderes Interesse daran, sicherzustellen, dass er seinen Werklohn nach Fertigstellung auch erhält und nicht das Risiko einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers trägt. Um sich gegen dieses Risiko zumindest teilweise abzusichern, kann der Unternehmer eine Anzahlung vom Besteller verlangen. Sofern bei der Erstellung des Werkes Sachen des Bestellers in seinen Besitz gelangen, hat der Werkunternehmer hieran ein Pfandrecht (Werkunternehmerpfandrecht). Bauunternehmer können eine Sicherungshypothek am Baugrundstück des Auftraggebers eintragen lassen oder eine Sicherheitsleistung des Auftraggebers fordern, sofern dieser nicht Eigentümer des Baugrundstücks ist.
Des Weiteren regeln die VOB/B und das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen (BauFordSiG) Sicherungsmöglichkeiten.
Auftraggeber und Werkunternehmer können eine Gewährleistungsbürgschaft zur Absicherung eventueller Schäden durch Mängel vereinbaren.

Besondere Regelungen in Werkverträgen

Werkverträge nach der VOB/B

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) ist häufig Bestandteil eines Werkvertrages, bei dem es um die Errichtung von Gebäuden oder Teilen an Gebäuden geht. Es handelt sich hierbei um Sondervorschriften, die die Interessen für diesen Bereich in besonderem Maße berücksichtigen. Die VOB/B ist aber keine gesetzliche Norm, die unabhängig vom Willen der Vertragsparteien immer bei Bauwerkverträgen gilt. Vielmehr werden diese besonderen Vertragsbedingungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies in ihrem Vertrag festgelegt haben.
In der Regel reicht es aus, auf die Geltung der VOB/B in dem Bauvertrag hinzuweisen, wenn davon auszugehen ist, dass beiden Vertragspartnern die VOB/B bekannt ist. Davon kann ausgegangen werden, wenn beide Vertragspartner auf dem Bausektor gewerblich tätig sind. Sofern Bauverträge mit Privatleuten geschlossen werden, darf man hingegen nicht voraussetzen, dass diese die VOB/B kennen. Der Werkunternehmer hat dann dafür Sorge zu tragen, dass sich sein Vertragspartner Kenntnis vom Inhalt der VOB/B verschaffen kann. Am einfachsten wird es sein, wenn der Text zusammen mit dem Vertrag ausgehändigt wird. Der Vertragspartner kann auch ausdrücklich darauf verzichten, sich über den Inhalt der VOB/B zu informieren. Ein entsprechender Verzicht ist unbedingt ausdrücklich in den Vertrag aufzunehmen. Die Möglichkeit eines solchen Verzichts durch private Vertragspartner ist jedoch nicht unumstritten.
Für die Einbeziehung der VOB/B in einen Vertrag sollten folgende Formulierungen vermieden werden:
  • „Es gelten die Bestimmungen der VOB/B und des BGB“
  • „Es gelten die Bestimmungen der VOB/B, soweit sie günstiger sind als diejenigen des BGB.“
Beide Formulierungen sind mehrdeutig und missverständlich und deshalb nicht wirksam.
Teil A der VOB regelt die Vergabebestimmungen für öffentliche Aufträge. Teil C der VOB wird immer dann auch Vertragsbestandteil, wenn die Geltung von Teil B vereinbart wurde und enthält nach DIN-Norm geordnete Vorschriften für die technische Ausführung der Arbeiten. Dies ist für die Frage bedeutsam, ob das Werk fachgerecht hergestellt wurde.
Als besondere Regeln in VOB/B-Verträgen sind hervorzuheben:
  • Ausführungsregelungen (Fristen, Unterlagen; §§ 3 bis 5 VOB/B)
  • Regelungen zur Abnahme (§ 12 VOB/B), insbesondere über die Fiktion der Abnahme (§ 12 Abs. 5 VOB/B)
  • Kündigungsmöglichkeiten (§§ 8 und 9 VOB/B)
  • Gewährleistungsvorschriften (§ 13 VOB/B)
  • Regelungen zur Art und Weise der Abrechnung (§ 14 VOB/B), speziell zu Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B) und Abschlagszahlungen (§ 16 VOB/B)
  • Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
  • Verjährung (§ 13 VOB/B)
Wenn die VOB/B in Gänze in Verträge ohne Verbraucherbeteiligung einbezogen werden findet keine Prüfung der einzelnen Vertragsklauseln nach AGB-Recht statt (§ 310 Absatz 1 Satz 3 BGB). Dies setzt voraus, dass zu den in den VOB/B enthaltenen Regelungen keine individuellen Abänderungen vorgenommen werden. Ansonsten müssen alle Klauseln insgesamt für ihre Wirksamkeit dem AGB-Recht entsprechen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (das sogenannte „Kleingedruckte“) können für Werkverträge vereinbart werden. Sie unterscheiden sich von anderen Vertragsbedingungen dadurch, dass sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, und nicht individuell mit dem jeweiligen konkreten Vertragspartner ausgehandelt werden. Sie bieten den Vertragspartnern die Möglichkeiten, gesetzliche Regelungen entweder ganz auszuschließen oder zu modifizieren, sofern es sich nicht um zwingende Vorschriften handelt, die immer gelten.
Auch AGB müssen in den Vertrag ausdrücklich einbezogen werden, damit sie Geltung erlangen. Dies kann durch einen Hinweis im Vertragstext geschehen oder durch einen deutlich sichtbaren Aushang in den Geschäftsräumen. Jegliche Standardverträge stellen in der Regel AGB dar.
In AGB lassen sich beispielsweise folgende Regelungen treffen:
  • Preisliste
  • Ermächtigung zur Vergabe von Unteraufträgen
  • Ausschlussfristen für die Beanstandung von Rechnungen
  • Modifizierung oder Ausschluss der Gewährleistungsrechte, letzteres jedoch in engen Grenzen zum Beispiel
  • für normalen Verschleiß,
  • für den Fall, dass der Mangel auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist als die, die der Reparatur ursprünglich zugrunde lag,
  • für Instandsetzungen, die auf Wunsch des Kunden nur behelfsmäßig vorgenommen werden konnten

Verjährung

Zu unterscheiden sind die nach Art der Werkleistung zu bestimmende Dauer der Gewährleistung einerseits und die Verjährungsfrist für die Werklohnforderung andererseits.
  • Werklohnforderungen verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung, §§ 195, 199 BGB.
  • Gewährleistungsansprüche verjähren nach zwei Jahren, außer bei Arbeiten an Bauwerken. Erdarbeiten an einem Grundstück unterliegen der 2-Jahresfrist. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werkes, § 634a BGB.
  • In fünf Jahren verjähren Arbeiten an einem Bauwerk, wozu nun auch die Planungsarbeiten oder Überwachungsleistungen des Architekten zählen. Auch hier beginnt die Verjährung mit Abnahme zu laufen, § 634a BGB.
  • In drei Jahren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren die übrigen Mängelansprüche, die nicht unter die vorgenannten Fristen fallen, zum Beispiel aus Softwareerstellungsverträgen für individuell zu erstellende Software. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung, §§ 195, 199 BGB.
Stand: Juni 2024
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