Rechtsinformation
Versteigerer
1. Grundsatz
Erlaubnis erforderlich
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, braucht eine Erlaubnis, § 34 b Abs. 1 Gewerbeordnung.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Keine Erlaubnispflicht besteht für:
- Internetauktionen
- Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden,
- Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden,
- Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.
2. Erlaubnisverfahren
Erlaubnisverfahren: Wie geht das?
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde (in der Regel Gewerbeamt) erteilt, soweit keine Versagungsgründe vorliegen. Ein Versagungsgrund ist die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Zuverlässigkeit fehlt in der Regel bei einer Verurteilung des Antragstellers wegen Vermögens- oder Eigentumsdelikten, es sei denn, die Verurteilung liegt mehr als fünf Jahre zurück.
Ein weiterer Versagungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet wurde oder er in das vom Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht (Schuldnerverzeichnis/Vollstreckungsportal) zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
Der Nachweis einer besonderen Sachkunde ist für die Erlaubniserteilung nicht erforderlich. Aber: der Versteigerer ist verpflichtet, sich mit geltendem Recht vertraut zu machen und fachspezifische Kenntnisse (Versteigererverordnung) zu besitzen.
Antragsunterlagen
Um zu prüfen, ob Versagungsgründe vorliegen, benötigt die Erlaubnisbehörde regelmäßig folgende Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind:
- Personalausweis oder Pass und Meldebescheinigung
- Aufenthaltsberechtigung (bei Antragstellern aus Nicht-EU-Staaten)
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate, zu beantragen bei der polizeilichen Meldestelle/Bürgeramt, Belegart O)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate, zu beantragen bei der polizeilichen Meldestelle/Bürgeramt) zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes des Wohnsitzes der letzten 3 Jahre/bzw. des Betriebssitzes, für die Zeit vor dem 01.01.2013 und/oder für die Zeit danach eine Vermögensauskunft aus dem Vollstreckungsportal
- Bescheinigung des zuständigen Amtsgerichtes, dass kein Insolvenzverfahren vorliegt bzw. anhängig ist
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt-/Gemeindekasse
- sofern die Antragstellerin eine juristische Person ist: Handelsregisterauszug (liegt dieser noch nicht vor, kann zunächst oft auch das notarielle Protokoll der Gesellschafterversammlung zur Firmengründung und zur Bestellung des/der Geschäftsführer(s) vorgelegt werden; der Handelsregisterauszug ist dann umgehend nachzureichen, damit die Erlaubnis auf die juristische Person erteilt werden kann).
Auf Antrag können besonders sachkundige Versteigerer öffentlich bestellt und vereidigt werden, vergleiche. dazu untenstehende Ausführungen.
3. Kosten für die Erlaubnis und öffentliche Bestellung
Die Kosten für die Erlaubnis im Versteigerergewerbe erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde.
Gewerbeanmeldung
Nach Erteilung der Erlaubnis nach § 34 b GewO (Gewerbeordnung) ist vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit der Beginn des Gewerbes beim zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen.
4. Vorbereitung der Versteigerung: Was ist zu beachten?
Erst nach dem Erhalt der Erlaubnis und der Gewerbeanmeldung kann mit den Vorbereitungen der Versteigerung begonnen werden. Neben § 34 b GewO sind dabei die Vorschriften der Versteigererverordnung zu beachten. Im Einzelnen bedeutet dies Folgendes:
Anzeige
Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde (in der Regel das Gewerbeamt) sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Behörde kann die Frist in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, auf Antrag abkürzen.
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
Inhalt der Anzeige
In der Anzeige sind:
- Ort und Zeitpunkt der Versteigerung,
- Gattung der zu versteigernden Waren
anzugeben.
Bei der Versteigerung von Neu-/Verbrauchswaren in offenen Verkaufsstellen (§ 6 Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen) ist:
- Der Anlass der Versteigerung,
- Name und Anschrift der Auftraggeber
anzugeben..
Verzeichnis
Der Versteigerer hat bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen, das jedoch der Anzeige nicht beigefügt zu werden braucht. In dem Verzeichnis ist das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen. Die Sachen, die dem Versteigerer gehören, sind gesondert aufzuführen. Bei Briefmarken- und Münzversteigerungen ist ein Verzeichnis entbehrlich.. Bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen können durch die am Ort der Versteigerung zuständige Behörde ebenfalls Ausnahmen zulassen.
5. Ablauf der Versteigerung
Vertrag
Der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrages mit dem Auftraggeber versteigern.
Der Vertrag muss enthalten:
- Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftraggebers,
- eine Aufzählung der Sachen und Rechte, die versteigert werden soll,
- die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelts,
- die Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an den Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat,
- den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz ohne teilweise zurücknimmt,
- Angaben darüber, wie lange der Auftraggeber an den Antrag gebunden ist,
- Angaben darüber, ob und welche Mindestpreise festgesetzt werden sollen und
- Angaben darüber, ob Gold- und Silbersachen unter dem Gold- und Silberwert zugeschlagen werden können.
Besichtigung
Der Versteigerer hat den Bietern mindestens zwei Stunden die Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben. Die Behörde kann Ausnahmen zulassen. Die Gelegenheit zur Besichtigung kann auch an Sonn- und Feiertagen erfolgen.
Versteigerungszeiten
Der Versteigerer hat den Bietern mindestens zwei Stunden die Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben. Die Behörde kann Ausnahmen zulassen. Die Gelegenheit zur Besichtigung kann auch an Sonn- und Feiertagen erfolgen..
Mit einer neuen Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst fünf Tage nach Beendigung der vorhergehenden Versteigerung begonnen werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesen Fristen zulassen.
Zuschlag
Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wird.
6. Verbote und Pflichten
Verbote
Dem Versteigerer ist es verboten,
- auf seinen Versteigerungen selbst oder durch einen anderen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
- seinen nahen Angehörigen oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
- für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, es liegt ein schriftliches Gebot des anderen vor,
- bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist,
- Sachen zu versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt.
- Neu- und Verbrauchswaren zu versteigern. Dies gilt nicht, wenn das Versteigerungsgut
- zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört,
- wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird,
- im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) veräußert wird oder eine Ausnahme im Einzelfall zugelassen wurde.
Pflichten
Auf Verlangen der Behörde hat der Versteigerer
- weitere erforderliche Unterlagen herauszugeben
- eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsgutes zu ermöglichen
- den Nachweis zu erbringen, dass es sich beim Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt oder ein Ausnahmetatbestand vorliegt.
Der Versteigerer hat zudem die Pflicht, über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen, sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Diese Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen drei Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs zu laufen, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.
7. Öffentliche Bestellung
In welchen Fällen ist die öffentliche Bestellung erforderlich?
Öffentliche Versteigerungen (Pfandverkäufe und Notverkäufe) erfordern eine besondere Sachkunde und Zuverlässigkeit, weil diese Versteigerungen zwangsweise angeordnet bzw. durchgeführt werden und der jeweilige Eigentümer des Versteigerungsgutes auf den Preis und das Mindestgebot keinen Einfluss nehmen kann. Er muss sich deshalb darauf verlassen können, dass bei der Versteigerung seine Eigentumsinteressen in besonders qualifizierter Weise wahrgenommen werden.
Öffentliche Versteigerungen dürfen daher nur von öffentlich bestellten Versteigerern durchgeführt werden. Die Bestellung kann allgemein ausgesprochen werden oder auf bestimmte Arten von Versteigerungen (zum Beispiel Teppiche, Kunst, Maschinen, Grundstücke) beschränkt werden.
Wer kann öffentlich bestellt werden?
Nur natürliche Personen (Einzelpersonen) können öffentlich bestellt werden, juristische (zum Beispiel GmbH) nicht. Voraussetzung für die öffentliche Bestellung ist, dass der Antragsteller besonders sachkundig und berufserfahren ist. Berufserfahren bedeutet, dass der Antragsteller bereits mehrere Jahre als Versteigerer tätig war und pro Jahr mehrere Versteigerungen durchgeführt hat. Unter besonderer Sachkunde versteht man das Vorliegen überdurchschnittlicher Fachkenntnisse und Erfahrungen. Der Antragsteller muss sämtliche einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung, der Versteigererverordnung, des HGB und des BGB kennen, soweit darin die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten eines Versteigerers geregelt werden.
Wer prüft bundesweit die besondere Sachkunde?
Im Bundesgebiet wird die öffentliche Bestellung zum Teil durch die Landesministerien, zum Teil durch die IHKn durchgeführt. Die IHK Bonn/Rhein-Sieg unterhält für alle IHKn ein Fachgremium, das Versteigerer aus dem gesamten Bundesgebiet auf ihre besondere Sachkunde hin prüft:
Industrie und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg
Bonner Talweg 17
53113 Bonn
Ansprechpartner bei der IHK Bonn/Rhein-Sieg:
Dr. Christina Schenk / Mario Bülow, Tel.: (0228) 22 84-135, Fax: (0228) 22 84-222,
Detlev Langer, Tel.: (0228) 22 84-134, Fax: (0228) 22 84-222
Homepage: http://www.ihk-bonn.de , dort Webcode 334
An wen richte ich den Antrag auf öffentliche Bestellung?
Sie richten Ihren Antrag an die
Industrie- und Handelskammer Aachen
Frau Melanie Lauterbach
Theaterstraße 6-10
52062 Aachen
Die IHK Aachen hält entsprechende Antragsvordrucke für Sie bereit. Bitte kontaktieren Sie hierzu im Vorfeld Frau Lauterbach unter der Telefonnummer 0241 - 4460-114.
8. Rechtsvorschriften
Die aktuelle Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (zuletzt geändert 2013) kann zum Beispiel hier herunterladen werden:
http://www.gesetze-im-internet.de/verstv_2003/
http://www.gesetze-im-internet.de/verstv_2003/
Die Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe ergibt sich aus § 34b Gewerbeordnung, abzurufen unter:
http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34b.html
http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34b.html
Stand: Oktober 2023
Haftung
Diese Kurzinformation soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.
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