Abgrenzung Industrie/Handwerk

Tiefbauarbeiten

Die Berufsbilder des industriellen Tiefbaus, des zulassungspflichtigen handwerklichen Straßenbaus sowie des Garten- und Landschaftsbaus überschneiden sich in vielen Bereichen, unter anderem dort, wo es um die Schaffung von Entwässerungskanälen sowie das Anlegen von Wegen und (Park-)Plätzen geht. Dadurch gestaltet sich die Abgrenzung schwierig.

1. Tiefbauarbeiten

Folgende Tätigkeiten des klassischen Tiefbaus sind ohne Handwerksrollen-Eintrag zulässig:
  • Bagger- und Erdbewegungsarbeiten, Erdtransporte, Ausschachten, Rollierungsarbeiten, Ausheben von Baugruben und Gräben, Böschungsbegradigungen, Deichbau, Baggerarbeiten, Abbrucharbeiten, einfache Planierungen, Erdkabelverlegungen, Verlegung von Versorgungsleitungen (Wasser, Gas), Pipelineverlegungen, Waldwegebefestigungen. Zulässig ist auch das Wiederherstellen von Straßenbelägen in Verbindung mit vorausgegangenen selbst durchgeführten Tiefbaumaßnahmen oder Erdkabelverlegung ( zum Beispiel wenn eine Straße gequert werden musste) und das Anlegen von befahrbaren Wegen, Plätzen und Parkflächen im Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 30.03.1993 festgestellt, dass dem Straßenbauerhandwerk in diesem Bereich kein Ausschließlichkeitsanspruch zusteht.

Nichthandwerkliche Spezial- oder minderhandwerkliche Tätigkeiten, die ohne Handwerksrollen-Eintragung ausgeübt werden können

Der Kanal- oder Rohrleitungsbau stellt nicht zwangsläufig eine zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit dar. So gehört der Kanalbau – soweit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Straßenbauprojekten – zu den nichthandwerklichen Spezialtätigkeiten des Tiefbaus, die ohne Handwerksrolleneintragung ausgeübt werden können. Lediglich der Umstand, dass Kanalbauarbeiten im Berufsbild des Straßenbauers erwähnt sind, führt nicht dazu, den Kanal- und Rohrleitungsbau (Berufszweige des Tiefbaus mit eigenen industriellen Ausbildungsgängen) immer als wesentliche zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit zu qualifizieren. Bei der Definition wesentlicher Tätigkeiten ist nach der Rechtsprechung das aktuelle Wirtschaftsgeschehen zu berücksichtigen, das durch die große Anzahl spezialisierter Tiefbauunternehmen gekennzeichnet ist.

Wesentliche Kriterien

Als wesentlich für die im konkreten Falle nichthandwerkliche Pipelineverlegung wurde dabei angesehen, dass sich das Tiefbauunternehmen
  • nicht oder nur am Rande auf dem Gebiet der Herstellung und Instandsetzung von dem Straßenverkehr dienenden Verkehrsflächen betätigt;
  • sein Arbeitsfeld auch im Übrigen keinen signifikanten sachlichen oder räumlichen Zusammenhang mit dem Straßenbau aufweist;
  • der Schwerpunkt der Betätigung in der Mitwirkung bei der Pipeline-Verlegung und bei sonstigen Ver- und Entsorgungsleitungen liegt, wobei diese nicht primär städtebaulich ausgerichtet sind, sondern sich im Wesentlichen im Außenbereich vollziehen.
Dies wird von weiteren obergerichtlichen Entscheidungen bestätigt, so für die Herstellung von Abwasserkanälen im freien Feld und für Schmutzwasserkanäle, die in einem gewissen Abstand parallel zur Straße errichtet wurden. Voraussetzung ist weiter die Verwendung von Beton-Fertigbauteilen für die Anlegung der Kanäle und Schächte.
Unter den genannten Umständen ist auch die Verlegung von Entwässerungs- und Versorgungsleitungen und die Errichtung von Kanälen - ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bau einer Straße - außerhalb des handwerklichen Berufsbildes möglich.
Sollte für das Aufnehmen einer Straßendecke oder eines Gehwegbelags eine besondere Genehmigung erforderlich sein, darf die Erteilung daher nicht davon abhängig gemacht werden, ob eine Eintragung in der Handwerksrolle nachgewiesen werden kann.

2. Pflasterarbeiten

Unter bestimmten Umständen sind auch Pflasterarbeiten, die grundsätzlich als wesentliche Tätigkeit dem Straßenbauerhandwerk zugehören, ohne Eintragung in die Handwerksrolle möglich. Auf die Ausnahmeregelung für den Landschafts- und Gartenbau bei landschaftsgärtnerisch geprägten Anlagen wurde bereits hingewiesen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (21.12.1992) kommt zu dem Ergebnis, dass ein Unternehmen mit dem Geschäftszweig „Erdbau und Herstellung von Betonwaren”, das neben Tiefbauarbeiten und der Kabelverlegung auch Pflastererarbeiten durchführt, keiner Eintragung in die Handwerksrolle bedarf, da der Pflastererumsatz nur einen geringen Teil des Gesamterlöses darstellte. Was die handwerkliche Zuordnung betrifft, kommt es auf die Gesamtstruktur des Unternehmens an. Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im erdverlegten Rohrleitungs- sowie Kabelbau, der zum Arbeitsfeld der industriellen Ausbildungsberufe gehört, gilt die Handwerksordnung nicht.

Urteile zur Abgrenzung

  • Bundesverwaltungsgericht vom 30.03.1993 (Gewerbearchiv 1993, Seite 329)
  • OVG Rheinland-Pfalz vom 11.04.1989 (Gewerbearchiv 1989, Seite 271)
  • OVG Lüneburg vom 29.03.1989 (Aktenzeichen 8 OVG A 65/87)
  • OVG Lüneburg vom 21.12.1992 (Aktenzeichen 8 L 4480/91), Verwaltungsgericht Augsburg vom 11.10.74, Aktenzeichen Au 101 III/74,
    Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 28.11.75, Aktenzeichen VI 654/74
  • Oberlandesgericht Düsseldorf vom 20.06.1994 (Gewerbearchiv 1994, Seite 380)
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 07.05.1969 (Aktenzeichen VI 135/66)
Stand: November 2024
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