Rückvermeisterung

Meisterpflicht seit 14. Februar 2020

In einigen Handwerksberufen besteht seit 2020 wieder eine Meisterpflicht. Das entsprechende Gesetz der Bundesregierung ist am 14. Februar 2020 in Kraft getreten. Deshalb besteht für Unternehmen aus bestimmten Branchen nun Handlungsbedarf – dazu zählen auch Betriebe, die der IHK zugeordnet sind.
Mit der Novelle der Handwerksordnung (HwO) im Jahr 2004 wurden zahlreiche Berufe “meisterfrei”. Sie konnten als sogenannte zulassungsfreie Handwerke ohne meisterliche Qualifikation selbstständig ausgeübt werden. Für einige dieser Berufe hat die Bundesregierung nun aber wieder eine Meisterpflicht eingeführt.

Diese Berufe sind wieder meisterpflichtig

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Böttcher
  • Estrichleger
  • Glasveredler
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Parkettleger
  • Orgel- und Harmoniumbauer
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Raumausstatter

Diese Betriebe sind betroffen

Von dieser Gesetzesänderung sind nicht nur Unternehmen betroffen, die bisher auch der Handwerkskammer angehört haben; es können auch Betriebe betroffen sein, die bislang ausschließlich IHK-zugehörig sind. Es handelt es sich dabei vor allem um die Betriebe, die bislang eine der oben aufgeführten Tätigkeiten neben ihrer Handels- oder Dienstleistungstätigkeit in untergeordneter Weise in ihrem IHK-Betrieb ausführen.
Wer also zum Beispiel einen Fliesenhandel betreibt und Fliesenverlegung oder -arbeiten anbietet, war bisher in vielen Fällen nicht bei der Handwerkskammer im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen, wenn der Handel die umsatzstärkere Tätigkeit darstellte. Gleiches gilt zum Beispiel auch für Werbeagenturen, die Werbeschilder als Lichtreklame selbst herstellen.

Bestandsschutz, aber...

Das Gesetz sieht für diese Unternehmen vor, dass sie auch weiterhin ihre handwerklichen Tätigkeiten im Nebenbetrieb ausüben können und dürfen. Allerdings müssen sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle stellen. Davon ausgenommen sind Unternehmen, bei denen die handwerkliche Tätigkeit im Rahmen eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs ausgeübt wird.

Was ist ein unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb?

Voraussetzung für einen solchen Nebenbetrieb ist das Bestehen eines Hauptbetriebs, bei dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Haupt- und Nebenbetrieb müssen fachlich, organisatorisch und wirtschaftlich verbunden sein. Handwerkliche Nebenbetriebe müssen grundsätzlich in der Handwerksrolle eingetragen werden.
Das gilt nicht, wenn die Tätigkeit im Nebenbetrieb lediglich in unerheblichem Umfang ausgeübt wird. Die Tätigkeit darf dabei die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges während eines Jahres nicht überschreiten (etwa 1664 Stunden im Jahr).
Betroffene Unternehmen müssen für die Eintragung in die Handwerksrolle lediglich nachweisen, dass sie bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt haben, nicht aber, dass eine meisterliche Qualifikation vorliegt. Es gibt hier also Bestandsschutz für die bestehenden Unternehmen: Sie sollen keine zusätzlichen Anforderungen erfüllen müssen außer der Eintragung in die Handwerksrolle. Der Nachweis kann zum Beispiel durch die Gewerbeanmeldung oder durch entsprechende Rechnungen erfolgen.
Allerdings ist damit zukünftig eine (zusätzliche) Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer mit einer grundsätzlichen Beitragszahlungspflicht verbunden sowie eine Gebührenzahlung für die Eintragung.

Beitragsregelung für IHK- und HWK-zugehörige Betriebe (Mischbetriebe)

Eine Beitragspflicht bei der IHK besteht für gemischt-gewerbliche Unternehmen erst, wenn der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und der Umsatz des nichthandwerklichen/nichthandwerksähnlichen Betriebsteils über 130.000 Euro im Jahr beträgt.

Achtung: Ende des Bestandsschutzes

Ändert sich später die personelle Zusammensetzung der Unternehmensleitung oder die Gesellschafter- beziehungsweise Eigentümerstruktur, muss innerhalb von sechs Monaten die notwendige handwerkliche Qualifikation, also grundsätzlich das Vorhandensein eines Meisters, nachgewiesen werden und ein entsprechender Eintrag in die Handwerksrolle erfolgen.

Was ist jetzt zu tun?

Unternehmen, die ihren Umsatzschwerpunkt im Handel oder in der Erbringung von Dienstleistungen haben und daneben handwerkliche Leistungen aus den oben genannten Berufen erbringen, die in einem wirtschaftlich-technischen Zusammenhang zur nichthandwerklichen Tätigkeit stehen, sollten ihre IHK und/oder HWK kontaktieren und das weitere Vorgehen besprechen.