Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

Rechtsformen im Vergleich: GbR, OHG, KG

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaftsvertrag

Die Gründung einer GbR erfolgt durch Gesellschaftsvertrag. In diesem verpflichten sich mindestens zwei Gesellschafter, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch Vertrag bestimmten Weise zu fördern. Der Vertrag bedarf grundsätzlich nicht der Schriftform. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Fixierung jedoch empfehlenswert. Eine notarielle Beurkundungspflicht besteht jedoch dann, wenn ein Gesellschafter sich verpflichtet, ein Grundstück oder einen GmbH-Anteil in die GbR einzubringen.

Handelsregister

Eine GbR ist kein Handelsgewerbe im Sinne des HGB. Dementsprechend besteht auch keine Eintragungspflicht ins Handelsregister. Unter Umständen kann sich eine solche Pflicht aber aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit der GbR ergeben, wenn deren Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert. Ferner haben die Gesellschafter das Recht, eine Eintragung in das Handelsregister herbeizuführen. Es entsteht dann entweder eine OHG oder KG.

Mitglieder

Mitglieder einer GbR können natürliche und juristische Personen sein sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, insbesondere auch Personenhandelsgesellschaften, GbR, Vereine, nicht jedoch Erbengemeinschaften.

Rechtsfähigkeit

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) war die GbR als solche nicht rechtsfähig. Sie konnte bislang keine eigenen Verbindlichkeiten begründen. Stattdessen wurden ausschließlich die Gesellschafter höchst persönlich berechtigt und verpflichtet. Nach der neuesten BGH-Rechtsprechung ist die GbR rechtsfähig. Sie kann also selber Vertragspartner werden, Ansprüche begründen und im Grundbuch eingetragen werden. Aus ihrer Rechtsfähigkeit ergibt sich weiterhin ihre Parteifähigkeit im Zivilprozess, was für die Praxis sehr bedeutsam ist. Die GbR kann nämlich als Partei selber klagen und Leistung an sich selbst verlangen. Ebenso kann die GbR als solche verklagt werden, es ist nicht mehr erforderlich, jeden einzelnen Gesellschafter zu verklagen. Dies ist aber weiterhin möglich und aus prozesstaktischen Gründen oft ratsam.

Firmenname

Eine Firma im Sinne des HGB kann die GbR nicht führen. Die Geschäftsbezeichnung hat die Namen der Gesellschafter zu enthalten, von denen mindestens einer mit ausgeschriebenem Vornamen zu bezeichnen ist. Im Schriftverkehr und auf Rechnungen sind stets alle Gesellschafter mit Vor- und Zunamen zu bezeichnen. Der Beginn der Gesellschaft, die Änderung der Gesellschaftsverhältnisse sowie die Einstellung des Geschäftsbetriebes sind dem Gewerbeamt durch jeden einzelnen Gesellschafter anzuzeigen.

Geschäftsführungsbefugnis

Grundsätzlich erstreckt sich die Geschäftsführungsbefugnis im Zweifelsfalle auch auf die Vertretungsbefugnis. Gesetzlicher Regelfall ist die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis. Daher wird die GbR durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten. Hiervon kann im Gesellschaftsvertrag dahingehend abgewichen werden, dass Einzelgeschäftsführung mit der Folge der Einzelvertretung, Übertragung bestimmter Geschäftsbereiche auf einzelne Gesellschafter oder getrennte Ausgestaltung von Geschäftsführung und Vertretung vereinbart wird.

Haftung

Die wirksam vertretene GbR haftet für die Erfüllung vertraglich begründeter Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen. Nach dem Doppelverpflichtungsgrundsatz haften daneben auch die Gesellschafter der GbR persönlich. Eine Haftungsbegrenzung kann durch die Verpflichtung der/des vertretungsberechtigten Gesellschafter/s im Gesellschaftsvertrag, gegenüber Geschäftspartnern die Haftung der GbR auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken, erreicht werden. Die Haftungsbeschränkung ist allerdings nur wirksam, wenn sie für einen Dritten objektiv erkennbar ist. Dies kann unter anderem durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages geschehen. Eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ist auch durch Abrede mit dem Dritten möglich. Die Gesellschafter werden dann als Teilschuldner entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung verpflichtet. Die Gesellschaft haftet nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters für die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig werden und daraus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind.

Ausscheiden eines Gesellschafters

Grundsätzlich gilt, dass sich die GbR bei Ausscheiden eines Gesellschafters auflöst und zu liquidieren ist, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist eine Fortsetzungsklausel festgeschrieben. Dann wird die Gesellschaft von den mindestens zwei übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, wobei der Anteil des Ausscheidenden den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile zuwächst. Die Gesellschaft kann aber auch als Einzelunternehmen fortgeführt werden. Ein neu eintretender Gesellschafter erwirbt einen Anteil am Gesellschaftsvermögen, der sich in der Regel an der Höhe seiner auf das Vermögen geleisteten Einlage orientiert. Für Schulden, die der GbR vor seinem Eintritt entstanden sind, haftet der neue Gesellschafter nur mit seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen.

Auflösung

Die wichtigsten Gründe für die Auflösung der GbR sind:
  • Zeitablauf, wenn die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit gegründet worden ist,
  • Erreichung des Gesellschaftszwecks oder Unmöglichkeit der Zweckerreichung und Kündigung,
  • Tod eines Gesellschafters,
  • Auflösungsbeschluss
  • und Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft oder eines Gesellschafters.

Die offene Handelsgesellschaft (OHG)

Entstehen einer OHG

Die OHG muss in das Handelsregister unter Einschaltung eines Notars eingetragen werden. Es sind außerdem noch diese beiden Sonderfälle zu beachten:
Eine GbR kann jederzeit durch Eintragung in das Handelsregister die Rechtsform einer OHG annehmen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Eintragung besteht, falls das Unternehmen nach Art oder Umfang einen "in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" erfordert. Erreicht eine GbR nach Art und Umfang ihres Unternehmens vollkaufmännische Eigenschaft, so liegt eine offene Handelsgesellschaft vor.
Eine OHG kann auch dadurch entstehen, dass ein oder mehrere Gesellschafter ohne Haftungsbeschränkung in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintreten. Wenn deren Haftung für die im Zeitpunkt ihres Eintritts bereits bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber Dritten ausgeschlossen werden soll, haben sie unverzüglich eine entsprechende Eintragung in das Handelsregister herbeizuführen (§§ 28 Abs. 2, 128 HGB).

Besonderheiten

Gemäß § 105 Abs. 1 HGB darf die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei keinem der Gesellschafter beschränkt sein. Für die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft ist kein bestimmtes Mindestkapital erforderlich. Obwohl die OHG keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, entspricht sie in vielerlei Hinsicht einer juristischen Person. So kann sie beispielsweise vor Gericht klagen und verklagt werden sowie Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 124 Abs. 1 HGB).

Gesellschafter

Wie die GbR besteht die OHG aus mindestens zwei Gesellschaftern, die den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft unmittelbar mit ihrem Privat- und Gesellschaftsvermögen haften. Auch juristische Personen, beispielsweise eine GmbH, können Gesellschafter einer OHG sein, nicht dagegen eine GbR, eine Erbengemeinschaft oder eine eheliche Gütergemeinschaft.

Vertretungsbefugnis

Zur Vertretung der Gesellschaft ist grundsätzlich jeder Gesellschafter ermächtigt. Die Vertretungsbefugnis einzelner Gesellschafter kann jedoch durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden oder es kann gemäß § 125 HGB Gesamtvertretung vereinbart werden.

Firmenname

Für die Namensgebung der OHG bestehen seit dem 01.07.1998 weite Gestaltungsspielräume. Die Firma muss lediglich zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Zulässig sind deshalb, wie bisher, Namensfirmen, zusätzlich aber auch Sachfirmierungen, ferner Phantasiebezeichnungen oder aussagefähige Buchstabenkombinationen. Vorgeschrieben ist zwingend der Gesellschaftszusatz "offene Handelsgesellschaft" oder die Abkürzung "OHG".

Geschäftsbriefe

Auf allen Geschäftsbriefen müssen an deutlich erkennbarer Stelle die Firma, die Rechtsformbezeichnung, der Ort der Handelsniederlassung, das Registergericht und die Registernummer angegeben werden.

Die Kommanditgesellschaft (KG)

Besonderheiten

Eine besondere Form der OHG stellt die Kommanditgesellschaft (KG) dar. Ebenso wie bei der OHG kann die Kommanditgesellschaft ohne besondere Voraussetzungen in das Handelsregister eingetragen werden. Bei der KG ist das Haftungsrisiko der Gesellschafter unterschiedlich. Während die Komplementäre unbeschränkt, also auch mit ihrem persönlichen Vermögen haften, haben die Kommanditisten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur bis zur Höhe ihrer auf das Gesellschaftsvermögen geleisteten Kommanditeinlage einzustehen (§ 161 Abs. 1 HGB). Komplementärin kann auch eine GmbH sein. Dadurch wird die Haftung auf das GmbH-Vermögen und die Kommanditeinlage beschränkt.

Firmenname

Hinsichtlich der Firmenbildung der KG gelten die Regeln zur OHG entsprechend. Lediglich der Gesellschaftszusatz muss "Kommanditgesellschaft" oder "KG" lauten. Sofern keine natürliche Person Vollhafter ist, ist stattdessen der Zusatz "GmbH & Co. KG" erforderlich.

Handelsregister

Die Anmeldung der KG zum Handelsregister hat die Bezeichnung sämtlicher Gesellschafter, also auch der Kommanditisten, sowie den Sitz der Gesellschaft und den Gründungszeitpunkt zu enthalten (§§ 106 Abs. 2, 162 Abs. 1 HGB). Darüber hinaus ist die Haftsumme, das heißt die mit Außenwirkung vereinbarte Einlage eines jeden Kommanditisten anzugeben. Ins Handelsregister eingetragen werden die Kommanditisten sowie die vereinbarte Haftsumme. Bekannt gemacht wird allerdings nicht der volle Inhalt der Eintragung, sondern nur die Zahl der Kommanditisten (§ 162 Abs. 2 HGB).

Übersichtstabelle Rechtsformen

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Stand
März 2014
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