Rechtsinformation

Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

Am 1. Januar 2015 wurde in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn eingeführt. Durch die Mindestlohnkommission erfolgte eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Mindestlohnhöhe.

Erhöhung 2024 und 2025

Die Mindestlohnkommission hat empfohlen, den Mindestlohn in zwei Schritten weiter zu erhöhen:
  • zum 1.1.2024 auf 12,41 Euro
  • zum 1.1.2025 auf 12,82 Euro.
Der gesetzliche Mindestlohn betrug ab 1. Oktober 2022 12 Euro. Die Minijob-Entgeltgrenze lag damit bei 520 Euro, so dass eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden möglich war.
Geringfügig entlohnt ist aktuell eine Beschäftigung, wenn sie regelmäßig ausgeübt wird und das regelmäßige Arbeitsentgelt, das aus dieser Beschäftigung erzielt wird, monatlich 538,00 Euro oder jährlich 6.456,00 Euro nicht übersteigt.
Diese Mindestlohnhöhe entspricht ungefähr 60 Prozent des Medianlohns in Deutschland. Zukünftige Anpassungen des Mindestlohns erfolgten und erfolgen weiterhin auf Grundlage von Beschlüssen der Mindestlohnkommission, erstmals zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024. Als Folgeänderung zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns erfolgte auch eine Anpassung der Schwellenwerte der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung, die Ausnahmen von den Dokumentationspflichten der §§ 16, 17 Mindestlohngesetz vorsieht.
Das BMAS sowie das Bundesfinanzministerium prüfen gemeinsam, wie durch elektronische und manipulationssichere Arbeitszeitaufzeichnungen die Durchsetzung des Mindestlohns weiter verbessert werden kann, ohne dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen durch die Anschaffung von Zeiterfassungssystemen beziehungsweise digitalen Zeiterfassungsanwendungen übermäßig belastet werden. Hierzu soll die Entwicklung einer digitalen Zeiterfassungsanwendung, die den Arbeitgebern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden kann, geprüft werden.
Der Belastungssprung beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wurde geglättet. Damit wurden die Anreize erhöht, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein. Der Arbeitgeberbeitrag wurde oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen, so die Pressemitteilung: Pressemitteilung des BMAS vom 23. Februar 2022

1. Anwendungsbereich

Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über 18 Jahren, auch für Saisonarbeiter, die kurzfristig sozialabgabenfrei für maximal drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage beschäftigt werden können, und in allen Branchen und Regionen. Auf den Sitz des Arbeitgebers und die Dauer der Beschäftigung kommt es nicht an, das heißt der Mindestlohn ist auch für Minijobber und in Deutschland tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen zu zahlen.

Ausnahmen

  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Langzeitarbeitslose (zwölf Monate oder länger) können für die ersten sechs Monate abweichend vom Mindestlohn beschäftigt werden
  • Personen, die ein Ehrenamt innehaben; Freiwilligendienst
  • Praktikanten, wenn sie ein Pflichtpraktikum aufgrund schul- oder hochschulrechtlicher Bestimmungen oder Ausbildungsordnungen absolvieren
  • Freiwillige Praktika während Studium oder Ausbildung für drei Monate, sofern nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat
  • Freiwillige Praktika bis drei Monate, die zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen
  • Praktikanten, die an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB) oder einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68-70 BBiG teilnehmen

Sonderregelungen

Saisonarbeiter

Die Sonderregelungen für Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter sind ausgelaufen.

Tarifliche Abweichungen

Eine Übersicht zu den geltenden Mindestlöhnen aufgrund von Tarifverträgen, Rechtsverordnungen nach § 11 Arbeitnehmer-Entsendegesetz für die Pflegebranche und § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für die Zeitarbeitsbranche finden Sie auf der Homepage des Zolls unter dem Suchbegriff “Mindestlohn“.

2. Fälligkeit

Der Mindestlohn ist zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber bis zum letzten Bankentag des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats fällig.

Überstunden

Abweichend von der Regelung, dass der Mindestlohn bis zum letzten Bankentag des folgenden Monats zu zahlen ist, darf bei Überstunden ein Ausgleich innerhalb von zwölf Monaten unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
  1. Es wird schriftlich – beispielsweise in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag – vereinbart, ein Arbeitszeitkonto zu bilden,
  2. die Überstunden werden auf diesem Arbeitszeitkonto erfasst,
  3. es werden maximal 50 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto verbucht,
  4. der Ausgleich der Überstunden erfolgt spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung und
  5. der Ausgleich erfolgt entweder durch bezahlte Freizeitgewährung oder durch Zahlung des Mindestlohns.

3. Was zählt zum Mindestlohn?

Das Mindestlohngesetz enthält keine Regelung, welche Vergütungsbestandteile zum Mindestlohn zählen. Mit den Urteilen vom 25. Mai 2016 (5 AZR 135/16) und 21. Dezember 2016 (5 AZR 374/16) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Klarheit zu anrechenbaren Bezügen beim Mindestlohn geschaffen. Danach sind grundsätzlich alle im direkten Leistungsaustausch stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet, den Mindestlohnanspruch aus dem Mindestlohngesetz zu erfüllen.
Danach gibt es folgende Voraussetzungen für eine Anrechnung:
  • Zahlung in Geld,
  • vorbehaltlos und unwiderruflich,
  • wegen tatsächlicher Arbeitsleistung,
  • keine besondere (gesetzliche) Zweckbestimmung.
Dadurch wird vieles mindestlohnfähig, was bislang den Mindestlohnanspruch nicht erfüllen konnte, zum Beispiel Sonntags-, Feiertags- und Schmutzzulagen, Zuschläge für Mehrarbeit, Überstundenzuschläge, Akkordprämien oder Qualitätsprämien.
Nicht anrechenbar sind dagegen Nachtarbeitszulagen, da diese durch § 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegen.
Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welche regelmäßig und unwiderruflich gezahlt werden, zählen dazu, wenn der Arbeitgeber sie über das ganze Jahr verteilt und vorbehaltlos und unwiderruflich monatlich jeweils ein Zwölftel zahlt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16). Wenn sie hingegen als “Treueprämie“ anderen Zwecken dienen sollen, ist eine Anrechnung nicht möglich.
Sachleistungen wie Kost und Logis sollen nicht in den Mindestlohn eingerechnet werden, da nach dem Gesetzeswortlaut ein Geldbetrag geschuldet wird. Eine Besonderheit gilt nur für den Bereich der Saisonarbeit: Dort lässt der Zoll eine teilweise Anrechnung nach § 107 Absatz 2 Gewerbeordnung bei Vereinbarung durch beide Vertragsparteien zu. Näheres zu den Voraussetzungen finden Sie auf der Homepage des Zolls unter www.zoll.de.

4. Aufzeichnungspflichten

Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als sogenannte Minijobber nach § 8 Absatz 1 SGB IV oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Das heißt betroffen sind folgende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
  • branchenunabhängig alle sogenannten Minijobber mit Ausnahme der Beschäftigung in Privathaushalten sowie
  • Beschäftigte
    • im Baugewerbe,
    • im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
    • im Personenbeförderungsgewerbe,
    • im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
    • im Schaustellergewerbe,
    • in Unternehmen der Forstwirtschaft,
    • im Gebäudereinigungsgewerbe,
    • bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
    • in der Fleischwirtschaft,
    • im Prostitutionsgewerbe,
    • im Wach- und Sicherheitsgewerbe

Ausnahme

Die Aufzeichnungspflichten sind dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.958,00 Euro überschreitet. Wenn der Arbeitgeber nachweislich für die letzten vollen zwölf Monate brutto mehr als 2.000,00 Euro gezahlt hat, entfallen sie ebenfalls; Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt.
Für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers gelten die Aufzeichnungspflichten ebenfalls nicht.

5. Haftung des Auftraggebers

Auftraggeber haften dafür, dass auch ihre Subunternehmer den Mindestlohn korrekt zahlen (Auftraggeberhaftung). Mit dem Verweis auf § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz und der dort geregelten Haftung kommt es auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht an.
Für die Anwendung des § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz müssen nach der Rechtsprechung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Ein Unternehmer muss
  1. eine eigene vertragliche Pflicht zur Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen übernommen haben und
  2. zur Erfüllung dieser Pflicht einen weiteren Unternehmer beauftragen.
Betroffen sind auch mehrere nachgeschaltete Unternehmen, sogenannte Subunternehmerketten. Nicht umfasst sein sollen sonstige Dienst- oder Werkverträge, wenn beispielsweise ein Einzelhandelsunternehmen einen Gebäudereiniger mit der Reinigung seiner Glasscheiben beauftragt.
Stand: Juli 2024
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