Internetrecht

Impressumspflicht

Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen geschäftsmäßig anbietet, muss grundsätzlich für die Nutzer bestimmte Informationen an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Website bereithalten. Aus diesen Informationen muss eindeutig hervorgehen, wer genau für den Inhalt der Website im Internet verantwortlich ist (“Anbieterkennzeichnung” oder “Impressum”).

Paragraph 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

Parapraph 5 DDG findet Anwendung auf digitale Dienste. Zu den digitalen Diensten gehören unter anderem E-Commerce-Angebote, Internetseiten, Suchmaschinen, Navigationshilfen, Onlinebanking oder Internetwerbung. Damit ist auch der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen im Internet zur Bereithaltung der Informationen verpflichtet.
Wichtig: Auch Influencer und geschäftliche Auftritte auf Plattformen wie zum Beispiel eBay, Facebook Amazon Marketplace, Xing, LinkedIn, Google+ und Google Play Store sind davon erfasst.
Die Anbieterkennzeichnung muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Sie sollte daher eindeutig bezeichnet sein und so platziert werden, dass ein Nutzer sie ohne Probleme finden kann (kein seitenlanges Scrollen, nicht zu viele Links). Als Orientierung kann hier die Zwei-Klicks-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dienen. Dieser hat entschieden, dass die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (“Kontakt“ und “Impressum“), den Voraussetzungen genügt.
Vorteilhaft ist auch eine Platzierung im Footer oder Header auf der Startseite.

Informiert werden muss über:

  • den Namen (gegebenenfalls die vollständige Firma) und die ladungsfähige postalische Anschrift des Anbieters (Postfach und E-Mail-Adresse genügen nicht),
  • bei juristischen Personen (wie zum Beispiel der GmbH und der AG) zusätzlich die Rechtsform, den Namen des Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  • die E-Mail-Adresse und bspw. Faxnummer, dabei handelt es sich um Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Der EuGH hat bezüglich der Einordnung von Telefonnummern in diesem Bereich Klarheit geschaffen. Er hat entschieden, dass es andere Kommunikationswege als das Telefon gibt, die den Kriterien einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation genügen, wie zum Beispiel das Telefax. Da das Fax allerdings in der Praxis an Bedeutung verloren hat, wird in den überwiegenden Fällen eine Telefonnummer anzugeben sein.
Achtung: Für Online-Händler ist die Angabe einer Telefonnummer jedoch aufgrund der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie Pflicht. Unternehmer erfüllen diese Pflicht am besten im Impressum, da der Verbraucher dort auch eine solche Nummer erwartet.
  • das für den Anbieter zuständige Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister, einschließlich seiner Registernummer (sofern er in einem dieser Register eingetragen ist),
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Name, Postadresse, Telefonnummer), sofern die ausgeübte Tätigkeit einer staatlichen Genehmigung bedarf (zum Beispiel im Makler- und Bauträgergewerbe, Versicherungsvermittlung) und berufsrechtliche Angaben bei reglementierten Berufen,
  • die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt.-ID-Nr.) sofern vorhanden (die normale Steuernummer muss im Internet nicht angegeben werden) oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer,
  • bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Journalistisch-redaktionelle Angebote, Paragraph 18 Absatz 2 Medienstaatsvertrag (MStV)

Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten müssen die dargestellten Angaben machen und zusätzlich nach Paragraph 18 Absatz 2 MStV den Namen, Vornamen und die Anschrift des Verantwortlichen für den Inhalt journalistisch-redaktioneller Angebote benennen.
Unzulässig sind daher Angaben wie “inhaltlich Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV)” sowie alle anderen Bezugnahmen auf den nicht mehr geltenden Rundfunkstaatsvertrag. Daher sollte es im Impressum entweder “inhaltlich verantwortlich” oder “verantwortlich im Sinne des Paragraph 18 Absatz 2 MStV” lauten. In den sozialen Netzwerken müssen nun automatisierte Beiträge als solche gemäß Paragraph 18 Absatz 3 MStV gekennzeichnet werden.

Hinweis auf Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform), Artikel 14 Absatz 1 ODR-VO

Onlinehändler, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge anbieten sowie Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen über in der EU niedergelassen Online-Marktplätze anbieten, müssen aufgrund der EU-Verordnung über die Online Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten gemäß Artikel 14 Absatz 1 ODR-VO einen Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission aufnehmen. Dieser sollte aktiv verlinkt, also klickbar und leicht zugänglich sein. Die OS-Plattform ist über folgenden Link abrufbar:

Streitbeilegungsverfahren (Pflichtangaben für Unternehmer, Paragraphen 36, 37 VSBG)

Unternehmen (ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten mit Stand zum 31.12. des Vorjahres) müssen den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis setzen, inwieweit sie an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle teilnehmen oder nicht. Wenn die Unternehmer zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichtet sind (zum Beispiel Energieversorger), muss der Hinweis die genaue Anschrift und die Webseite der zuständigen Schlichtungsstelle enthalten. Lediglich die Information über die (Nicht-)Teilnahme ist vorgeschrieben.
Bei der Nichtteilnahme ist nur diese Tatsache anzugeben und nicht auch die Kontaktdaten der Verbraucherschlichtungsstelle.
Wenn das Unternehmen zur Teilnahme bereit oder verpflichtet ist, ergänzt es den Link und den Hinweis auf die oben benannte OS-Plattform beispielsweise mit dem Satz: “Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie erreichen uns unter folgender E-Mail-Adresse: xxx@xxx.de“.
Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten bietet das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland als nationale Kontaktstelle seine Hilfe an.
Da nicht ausreichende und falsche Angaben nach dem DDG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können, oder eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das UWG erfolgen kann, sollte insbesondere jeder Online-Anbieter seine Angaben überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.
Aber auch jeder andere Unternehmer, der Waren und Dienstleistungen geschäftsmäßig anbietet und eine Website betreibt, muss ein vollständiges Impressum vorweisen können. Anderenfalls kann er von Wettbewerbern, Verbraucherzentralen oder Abmahnvereinen kostenpflichtig abgemahnt werden, wobei auch hier die Strafe bei fehlendem Impressum kostspielig werden kann.

Exkurs: Informationspflichten und AGB

Die oben beschriebenen Informationspflichten hinsichtlich der Verbraucherschlichtung muss zudem in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgenommen werden.
Bei der Werbung im Internet bestehen darüber hinaus besondere Informationspflichten, die sich aus § 6 DDG ergeben. Dazu gehört folgende Aufzählung:
  • Werbung (jegliche kommerzielle Kommunikation) muss klar als solche zu erkennen sein,
  • die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikation erfolgen soll, muss klar identifizierbar sein,
  • Angebote, Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und
  • die Bedingungen für die Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich, klar und eindeutig sein.
Dasselbe gilt auch für Preisausschreiben und Gewinnspiele mit Werbecharakter.
Stand: Mai 2024
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