Rechtsinformation
Homeoffice und mobiles Arbeiten
Bei der Einführung von Homeoffice oder mobiler Arbeit gilt es, ebenso wie bei der Arbeit vor Ort im Betrieb, rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten.
© Jacob Lund-stock - adobe.com
Homeoffice, Telearbeit, mobile Arbeit
Homeoffice
Eine gesetzliche Definition des Begriffes Homeoffice gibt es (noch) nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man hierunter das gelegentliche oder ständige Arbeiten in den privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers. Im Ergebnis ist Homeoffice ein Fall der Telearbeit. Diese ist in der Arbeitsstättenverordnung gesetzlich definiert.
Mobiles Arbeiten
Auch das mobile Arbeiten ist nicht gesetzlich definiert. Unter mobilem Arbeiten ist die Möglichkeit zu verstehen, die Arbeitsleistung außerhalb der Betriebsstätte mittels Verbindung zum Betrieb durch mobile Endgeräte zu erbringen, und zwar an typischerweise wechselnden Orten, beispielsweise auf Reisen im Zug, im Hotel oder in der Wohnung. Der Arbeitnehmer muss nicht notwendig von zuhause arbeiten. Er muss lediglich seine Erreichbarkeit sicherstellen.
Telearbeit
Der Begriff der Telearbeit findet sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). § 2 Absatz 7 ArbStättV definiert Telearbeitsplätze als vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Sowohl bei Telearbeit als auch bei mobiler Arbeit sind arbeits-, arbeitsschutzrechtliche und datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Bei beiden Arbeitsformen gilt für den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht und Verantwortung für die Sicherheit und die Gesundheit seiner Beschäftigten. Insbesondere findet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei beiden Arbeitsformen uneingeschränkt Anwendung. Der Unterschied: Mobiles Arbeiten unterliegt nicht der Arbeitsstättenverordnung.
Nähere Informationen finden Sie in der Broschüre der DGUV "Arbeiten im Homeoffice – nicht nur in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie" (Stand: 4. Juli 2022)
Arbeitsrechtliche Aspekte
Welche arbeitszeitrechtlichen Vorgaben sind zu beachten?
Sowohl für die Telearbeit als auch für das mobile Arbeiten gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), das heißt, es müssen die Regelungen zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit einhalten werden. Der Arbeitgeber sollte auf die Einhaltung dieser Vorschriften hinweisen und zudem ein Regelungsmodell für die Zeiterfassung finden, während die Mitarbeiter nicht im Betrieb sind.
Ist eine schriftliche Vereinbarung für Homeoffice oder mobile Arbeit erforderlich?
Es ist sinnvoll – falls der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung keinen Passus zum Homeoffice enthält -, einen Zusatz zum Arbeitsvertrag abzuschließen, in dem dann auch weitere Details geregelt werden können. Es ist aber auch denkbar, dass der Arbeitnehmer sein Einverständnis stillschweigend erklärt, indem er beispielsweise das nötige Equipment in Empfang nimmt und die Arbeit von zu Hause aus aufnimmt.
Arbeitsschutz
Auch bei der Arbeit im Homeoffice muss der Arbeitsschutz gewährleistet sein. Der Arbeitgeber muss insbesondere ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen nötig sind und eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Dies beinhaltet eine genaue Befragung der Umstände sowie eine angemessene Unterweisung der Mitarbeiter auch hinsichtlich der Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel. Auch die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) ist grundsätzlich vom Arbeitgeber einzuhalten.
Mobiles Arbeiten unterliegt zwar nicht der Arbeitsstättenverordnung, jedoch gilt auch hier das Arbeitsschutzgesetz. Gemäß § 5 Absatz 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Ferner sind vor Aufnahme der Tätigkeit Angebote zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu machen.
Praxishinweis:
Im Arbeitsschutz spielt die Differenzierung zwischen Homeoffice und Telearbeit eine signifikante Rolle. Die Vorgaben im Anhang 6 der ArbStättV “Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“ gelten nur für Telearbeitsplätze im Sinne des § 2 VII ArbStättV.
Im Arbeitsschutz spielt die Differenzierung zwischen Homeoffice und Telearbeit eine signifikante Rolle. Die Vorgaben im Anhang 6 der ArbStättV “Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“ gelten nur für Telearbeitsplätze im Sinne des § 2 VII ArbStättV.
Versicherungsschutz
Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes gilt ein erweiterter Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte, die mobil arbeiten. Danach besteht bei mobiler Arbeit in demselben Umfang Versicherungsschutz wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
Datenschutz
Datenschutz und der Schutz von Betriebsgeheimnissen beziehungsweise IT-Sicherheit sind Themen, die sich bei Homeoffice und bei mobiler Arbeit verschärft stellen. Die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers gerade für die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorgaben endet jedenfalls nicht damit, dass er die Datenverarbeitung teilweise auf diese Arbeitsplätze “verlagert“.
Welche Maßnahmen der Arbeitgeber ergreifen will und muss hängt davon ab, welche Daten, Betriebsgeheimnisse oder IT-Geräte der Mitarbeiter nutzt. So kann das Unternehmen zum Beispiel untersagen, dass besonders sensible Daten nach Hause mitgenommen werden. Der Arbeitgeber kann die ausschließlich dienstliche Nutzung von IT-Systemen anordnen, die zusätzlich gegen den Zugriff und die Einsichtnahme durch Dritte geschützt werden müssen. Häufig werden auch technische Maßnahmen, wie die Verschlüsselung von Daten oder die Verwendung eines Virtual Private Networks (VPN), verwendet. Wichtig ist, dass der Unternehmer sich über diese Themen Gedanken macht. Welche Lösung gefunden wird, hängt dann vom Einzelfall ab.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und für die Informationsfreiheit “Telearbeit und Mobiles Arbeiten“
Fördermöglichkeiten
Das Förderprogramm go-digital des BMWi: BMWi - Förderprogramm "go-digital" richtet sich gezielt an kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und das Handwerk. Go-Digital bietet das Modul 3 – “Digitalisierung von Geschäftsprozessen“ an. IT-Dienstleistungen, die die Einrichtung von Homeoffice-Plätzen zum Ziel haben, können hier beantragt und bewilligt werden: Innovation - Beratung - Förderung - Fördermodell (innovationberatung-foerderung.de)
Weitere hilfreiche Informationen
- Tipps zu rechtlichen Aspekten rund ums Homeoffice (Initiative neue Qualität der Arbeit INQA)
- Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
- Hinweise der gesetzlichen Unfallversicherung
- "Checkliste Hybrides Arbeiten" des Kompetenzzentrums Fachkräftesicherung (KOFA)
- Start DE - Aachen-Eurode (grenzinfo.eu)
Stand: August 2024
Haftung
Diese Kurzinformation soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.
Diese Kurzinformation soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.