Rechtsinformation

Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrag

Am 1. Juli 2021 ist der Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrag (GlüStV) in Kraft getreten (§ 35 GlüStV 2021). Hierdurch wurde ein Spielersperrsystem eingeführt, welches Betreiber von Lokalen, Hotels und Gaststätten mit Glücksspielautomaten betrifft.
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 sieht zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht ein zentrales, spielform-übergreifendes Sperrsystem vor. Dies betrifft in erster Linie die Aufstellung von Geldspielgeräten. Jeder Aufstellplatz muss sich an das bundesweit geltende Spielersperrsystem anschließen.
Wer nach dem 1. Juli 2021 seinen Betrieb nicht beim Spielersperrsystem angemeldet hat, darf grundsätzlich keine Geldspielgeräte betreiben. Es ist davon auszugehen, dass der Spielgeräteaufsteller die erstmalige Registrierung durchführen muss. In jedem Fall sind eine stabile Internetverbindung im Lokal und ein EDV-Anschluss an das Sperrsystem zwingend notwendig.
Ein Gastwirt muss jeden Spieler prüfen, wenn er Spielautomaten aufgestellt hat (Ausweiskontrolle und Abgleichen mit der Sperrdatei). Das Landesrecht bestimmt den zentralen Ansprechpartner, zum Beispiel das Regierungspräsidium. Den betroffenen Gastronomen wird empfohlen, sich mit ihrem Automatenaufsteller in Verbindung zu setzen.

Selbstsperre

Gesperrt werden müssen Personen, die dies beim Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen oder der zuständigen Behörde beantragen (Selbstsperre – § 8a Abs.1 Alt.1 GlüStV 2021).

Fremdsperre

Daneben müssen durch die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen beziehungsweise durch die zuständige Behörde solche Personen gesperrt werden, von denen sie aufgrund der Wahrnehmung des Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen ( § 8a Abs.1 Alt.2 GlüStV 2021). Im Fall der Fremdsperre ist dem Spieler Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese zu dokumentieren (§ 8a Abs.3 GlüStV 2021). Unklar ist, wie mit einer gegenteiligen Stellungnahme des Spielers umzugehen ist. Daneben sind durch den Unternehmer auch die entsprechenden anfallenden Unterlagen aufzubewahren (§ 8a Abs.7 GlüStV 2021).

Dauer

Die Sperrdauer beträgt mindestens ein Jahr, es sei denn, die eine Selbstsperre beantragende Person beantragt einen abweichenden Zeitraum, der jedoch drei Monate nicht unterschreiten darf (§ 8a Abs.6 GlüStV 2021). Wichtig ist das Jahr, insbesondere bei unbefristeten Sperranträgen und einer Fremdsperre.

Aufhebung der Sperre

Die Aufhebung der Sperre erfolgt auf Antrag der gesperrten Person. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf der Mindestdauer der Sperre bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde gestellt werden.
Die Behörde hebt auch die Sperre auf (§ 8b Abs.1-3 GlüStV 2021). Der Veranstalter und der Vermittler werden mit dem Vorgang der Entsperrung nicht befasst.

Zuwiderhandlung

Ordnungswidrigkeiten zur Spielersperre können die Veranstalter und Vermittler treffen (§ 28 a Abs. 1, Nr. 29-36 GlüStV 2021). Erfasst werden fast alle Verpflichtungen rund um die Spielersperre. Problematisch könnte dies insbesondere in der Gastronomieaufstellung werden. Eine Strafbarkeit ergibt sich aus Verstößen gegen die Verpflichtungen der Spielersperre zwar nicht, jedoch reicht der Bußgeldrahmen bis 500.000 Euro und es besteht die Möglichkeit der Einziehung des Erlangten (§ 28a Abs. 2 und 3 GlüStV 2021).
Probleme können sich im Verhältnis zum gesperrten Spieler, der trotz eingetragener Spielersperre spielt und danach Regressforderungen stellt, ergeben. Der Unternehmer sollte daher unbedingt einen Abgleich mit der Sperrdatei insbesondere auch organisatorisch sicherstellen, um eine mögliche Haftung von vornherein auszuschließen.
Stand: 1. Juli 2021