Abgrenzung Industrie/Handwerk
Haftung
Diese Kurzinformation soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.
Garten- und Landschaftsbau oder Straßenbauhandwerk
1. Allgemein
Der handwerkliche Beruf des Straßenbauers umfasst das Bauen von Haupt- und Nebenstraßen, Geh- und Fahrradwege sowie Plätzen, dazu gehören auch Pflasterarbeiten. Zu dem Berufsbild des Garten- und Landschaftsbauers gehören das Anlegen von Wegen und Plätzen ebenfalls. Aus dieser Überschneidung ergeben sich Abgrenzungsfragen, wer wann entsprechende Tätigkeiten (Anlegen und Pflastern von Wegen und Plätzen) ausführen darf.
Die isolierte Anmeldung beim Gewerbeamt nur mit Pflasterarbeiten indiziert die Ausübung des zulassungspflichtigen Straßenbauerhandwerks.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom
30.03.1993 festgestellt, dass dem Straßenbauerhandwerk in diesem Bereich kein Ausschließlichkeitsanspruch zusteht. Damit darf der Garten- und Landschaftsbauer im Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen Wege und Plätze anlegen, ohne dass ein Eintrag in die Handwerksrolle erforderlich ist.
30.03.1993 festgestellt, dass dem Straßenbauerhandwerk in diesem Bereich kein Ausschließlichkeitsanspruch zusteht. Damit darf der Garten- und Landschaftsbauer im Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen Wege und Plätze anlegen, ohne dass ein Eintrag in die Handwerksrolle erforderlich ist.
2. (Landschafts-) Gärtnerisch geprägte Anlage
Bei der Beurteilung, ob eine (landschafts-)gärtnerisch geprägte Anlage vorliegt, kommt es auf den Gesamtcharakter der Anlage an. Zunächst ist zwischen typisch (landschafts-)gärtnerischen und sonstigen Anlagen zu differenzieren:
- Zu den typisch (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen gehören Garten-, Park-, Grün- und Friedhofsanlagen. Diese sind nach der Verkehrsanschauung dem Garten- und Landschaftsbau zuzurechnen, weil sie üblicherweise gärtnerisch geprägt sind.
- die sonstigen (landschafts-) gärtnerisch geprägten Anlagen.
Bei diesen sonstigen Anlagen ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung ihrer Umgebung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild landschaftsgärtnerisch geprägt ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Anlage vom Charakter her auch der Erholung, Entspannung, Beruhigung und Freizeitgestaltung der Menschen dient.
Bei der Beurteilung kommt der Flächenverteilung Indizfunktion zu. Hieraus folgt, dass unter Einbeziehung der jeweiligen Funktion das Verhältnis von gärtnerisch gestalteten, das heißt bepflanzten Flächen, zu sonstigen, insbesondere Wegen und Parkplatzflächen, zu berücksichtigen ist.
Beispiele sind:
- Private und öffentliche Wohngrundstücke (Wohnanlagen, Reihenhäuser, Einfamilienhäuser, Villen), bei denen Pflasterarbeiten der Garagen- oder Grundstückseinfahrten oder an Terrassen und Plätzen im Rahmen einer gärtnerischen Prägung erfolgen,
- Außenanlagen an Gewerbeobjekten, Einkaufspassagen, Fußgängerzonen, Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Verwaltungsgebäuden, Kasernen usw. im Rahmen einer gärtnerischen Prägung,
- Spiel- und Sportplätze, Außenanlagen von Schwimmbädern, Freizeitanlagen usw.
- Parkflächen und Parkplätze, zum Beispiel innerhalb von Gärten und Parks.
Der Landschaftsschutz ist ebenfalls ein wesentliches Arbeitsgebiet des Garten- und Landschaftsbaus. Somit gehört die Errichtung von Deichanlagen, auch mit befahrbaren Wegen als oberem Abschluss, ebenfalls zum Garten- und Landschaftsbau.
3. Kriterien, die für die Beurteilung der (landschafts-)gärtnerischen Prägung keine Rolle spielen
- die formale Aufteilung in mehrere Lose, zum Beispiel Erd- und Pflasterarbeiten einerseits und Bepflanzung andererseits,
- die Ausführung von Pflasterarbeiten und gärtnerischen Arbeiten am Grundstück zur gleichen Zeit beziehungsweise im Zusammenhang damit,
- das Verhältnis der Kosten für gärtnerisch gestaltete und sonstige Flächen,
- die Widmung der Flächen für den öffentlichen Verkehr,
- die bei der Befestigung von Flächen angewandten Arbeitstechniken und verwendete Materialien.
4. Werbung
Garten- und Landschaftsbaubetrieben ist es selbstverständlich erlaubt, unter Hervorhebung des Garten- und Landschaftsbaus auch für die Pflasterarbeiten etc. zu werben. Dennoch werden diese Unternehmen, die Pflasterarbeiten im zulässigen Rahmen durchführen, häufig wegen einer Werbung für eine handwerkliche Tätigkeit abgemahnt. Die zwei nachfolgenden Beispiele zeigen, worauf es bei der Gestaltung einer Anzeige im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus ankommt:
- Das LG Itzehoe hatte einen Fall zu beurteilen, in dem ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit Pflasterarbeiten und Terrassenbau geworben hatte. Der Text trug die dick gedruckte und unterstrichene Überschrift “Individueller Gartenservice”. Darunter waren Dienstleistungen aufgelistet, und zwar Jahrespflege, Neu- und Umgestaltung, Pflasterarbeiten, Terrassenbau, Zaunarbeiten, Teichbau, Bepflanzungen, Winterdienst.
Diese Werbung wurde nicht als Verstoß gegen die Handwerksordnung angesehen.
Grund: Die Anzeige wird geprägt von der dick gedruckten und unterstrichenen Überschrift “Individueller Gartenservice”. Dadurch werden die Assoziationen auch des flüchtigen Beobachters auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gartengestaltung gerichtet. Dieser prägende Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die streitgegenständlichen Tätigkeiten “Pflasterarbeiten und Terrassenbau” in der Auflistung der angebotenen Tätigkeiten eingebettet sind, die den Leser eindeutig auf die Verbindung mit der Gartengestaltung hinweisen.
- Der Gutachterausschuss zu Wettbewerbsfragen beim DIHK hat 1999 seine Auffassung zu folgenden Fall veröffentlicht: Ein Unternehmen, das in einer Zeitungsanzeige unter der Überschrift “Garten- und Landschaftsbau GmbH (folgt geographischer Zusatz)” für “Pflasterarbeiten aller Art, Grünflächenpflege, Gestaltung und Planung, Zaunbau, Teichbau“ wirbt, kündigt nicht die Ausübung des Straßenbauer-Handwerks an und handelt nicht wettbewerbswidrig.
Grund: Es kommt bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung darauf an, ob der unbefangene Leser der Anzeige den Eindruck gewinnt, es würden auch Pflasterarbeiten außerhalb des landschaftsgärtnerischen Bereichs beworben. Dann ist zu prüfen, ob sich das Unternehmen unzulässigerweise einen Wettbewerbsvorteil verschafft oder eine Irreführung vorliegt (§§ 1, 3 UWG).
Ein Verstoß liegt im Beispielsfall nach Auffassung des Gutachterausschusses nicht vor. Für die Rechtmäßigkeit der Werbung spricht schon, dass die Werbeanzeige mit der eindeutig auf den Garten- und Landschaftsbau beschränkten Firma überschrieben ist. Dies legt die Annahme nahe, dass alle nachfolgend beschriebenen Tätigkeiten sich innerhalb des Garten- und Landschaftsbaus bewegen. Auch der weitere Kontext ist zu beachten. Sämtliche Arbeiten, die genannt werden, stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Garten- und Landschaftsbau. Der unbefangene Leser wird daher den Hinweis auf “Pflasterarbeiten aller Art” nur auf den Bereich des Garten- und Landschaftsbaus beziehen.
Die Werbeaussage kann mithin folgendermaßen gestaltet werden:
Garten- und Landschaftsbau
a) Neu- und Umgestaltung
b) Pflasterarbeiten
c) Terrassenbau, Teichbau
Ihr Gartenservice
a) Neu- und Umgestaltung
b) Pflasterarbeiten
c) Terrassenbau, Teichbau
Um eine größere wettbewerbsrechtliche Sicherheit zu erlangen, empfiehlt es sich in Zweifelsfällen, einen präzisierenden beziehungsweise einschränkenden Zusatz zum „Pflasterbau“ (in landschaftsgärtnerischem Zusammenhang) vorzunehmen.
Garten- und Landschaftsbau
a) Neu- und Umgestaltung
b) Pflasterarbeiten
c) Terrassenbau, Teichbau
Ihr Gartenservice
a) Neu- und Umgestaltung
b) Pflasterarbeiten
c) Terrassenbau, Teichbau
Um eine größere wettbewerbsrechtliche Sicherheit zu erlangen, empfiehlt es sich in Zweifelsfällen, einen präzisierenden beziehungsweise einschränkenden Zusatz zum „Pflasterbau“ (in landschaftsgärtnerischem Zusammenhang) vorzunehmen.
5. Quellen
Urteile zur Abgrenzung
- BVerwG vom 30.03.1993 (GewArch 1993, Seite 329)
- VG Lüneburg vom 10.04.1996 (GewArch 1996, Seite 418)
- OLG Köln vom 16.11.1999 (GewArch 2000, Seite 73)
- OLG Düsseldorf vom 14.05.2001 (Aktenzeichen 2a Ss (OWi) 369/00 – (OWi) 24/01 II)
- OLG Karlsruhe vom 21.03.2014 (Aktenzeichen 4 U 153/12)
Entscheidungen zur Werbung
- LG Itzehoe vom 18.11.1997 (GewArch 1998, Seite 253)
- OLG Celle vom 19.07.2002 (GewArch 2002, Seite 431)
Sonstiges
- Stellungnahme des Gutachterausschusses des DIHK zur Werbung für Pflasterarbeiten im Garten- und Landschaftsbau, WRP 1999, Seite 450
- Dietrich, Garten- und Landschaftsbauer darf auch Wege und Plätze anlegen! IBR 2014, Seite 511
Die IHK ist selbstverständlich gern zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Juli 2024
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Stand: Juli 2024
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