Rechtsinformation
Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft
Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen.
Ziele der Entschädigung:
- Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
- Wiederherstellung der Arbeits- und Berufsförderung
- Erleichterung von Verletzungsfolgen.
Entschädigt wird in Form von Sach- und Geldleistungen. Beispiele für Leistungen sind die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen, die Zahlung von Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten, Beihilfen und Abfindungen. Der Versicherungsschutz gilt für die Folgen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit sowie für Unfälle auf dem direkten Weg von und zur Arbeit. Rechtsgrundlage ist das 7. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII).
Träger der Unfallversicherung im gewerblichen Bereich sind die Berufsgenossenschaften. Sie sind aufgeteilt nach Gewerbezweigen. Welche Berufsgenossenschaften es gibt, können Sie unter www.dguv.de einsehen.
Welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, können Sie bei der BG-Infoline unter der kostenfreien Rufnummer 0800 60 50 40 4 (Mo.-Fr. von 8 -18 Uhr) oder direkt bei einer Berufsgenossenschaft erfragen. Die Infoline kann auch bei allgemeinen Fragen zu Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Wegeunfällen in Anspruch genommen werden.
Soweit eine Berufsgenossenschaft für Ihren Bereich nicht vorhanden ist, tritt die Verwaltungsberufsgenossenschaft ein.
Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden
Ihre Berufsgenossenschaft ist binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens zu informieren. (Meldepflicht gemäß § 192 SGB VII). Erfolgt die Gewerbeanmeldung innerhalb einer Woche, gilt die Meldepflicht als erfüllt. Die Gewerbeämter informieren dann die Berufsgenossenschaften.
Auch wenn Sie sich nicht anmelden, besteht für Ihre Beschäftigten Versicherungsschutz. Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen bei Ihrer Berufsgenossenschaft nicht erfasst sind, müssen Sie mit Beitragsnachzahlungen rechnen.
Achtung: Die Ansprüche der Berufsgenossenschaft auf Beiträge verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich nicht gezahlte Beiträge können die Berufsgenossenschaften sogar noch bis zu 30 Jahren nach Fälligkeit einfordern!
Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern
a) Unternehmer
Als selbständiger Unternehmer, der keine Mitarbeiter beschäftigt, sind Sie in den meisten Branchen nicht versicherungspflichtig. Nur wenige Berufsgenossenschaften sehen in solchen Fällen eine Versicherungspflicht für den Inhaber vor. Sie können sich auf Antrag freiwillig versichern. Dies gilt auch für Ihren mitarbeitenden Ehepartner, sofern er kein Gehalt bezieht und daher nicht pflichtversichert ist.
Tipp: Auch wenn Sie nicht versicherungspflichtig sein sollten, kann eine freiwillige Versicherung bei Ihrer Berufsgenossenschaft interessant sein.
Freiwillig Versicherte haben gegenüber Pflichtversicherten den Vorteil, dass sie im Regelfall die Versicherungssumme bis zum gesetzlichen Höchstrahmen frei wählen können. Ihre Versicherungssumme sollte sich nach Ihrem tatsächlich erzielten Einkommen richten. Sie ist Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistungen, die Sie im Versicherungsfall erhalten.
b) Arbeitnehmer
Zum gesetzlich versicherten Personenkreis gehören grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis stehen. Die Höhe des Einkommens ist ohne Bedeutung. Ferner unterliegen Heimarbeiter, Zwischenmeister, Hausgewerbetreibende sowie die im Unternehmen tätigen Ehegatten, die ein Gehalt beziehen, der Versicherung kraft Gesetzes.
Höhe der Beiträge
Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert sich ausschließlich durch die Beiträge der Unternehmen. Die jährlichen Beiträge werden erst nachträglich geltend gemacht. Die Berufsgenossenschaften erheben üblicherweise für das laufende Jahr Vorschüsse.
a) Beitrag bei Versicherungspflicht
Besteht Versicherungspflicht, bemessen sich Ihre Beiträge nach den Lohnsummen der Versicherten und der Gefahrenklasse (Gefahrtarifstelle), welche Ihrem Unternehmen zugeordnet wird. Diese wiederum ist abhängig von Anzahl und Schwere der in den einzelnen Gewerbezweigen vorkommenden Arbeitsunfälle. Es kann bei unterschiedlichen Tätigkeiten auch zu einer Zuteilung verschiedener Gefahrenklassen für einzelne Unternehmensteile kommen.
Sie müssen Ihrer Berufsgenossenschaft am Anfang des Folgejahres einen Entgeltnachweis übermitteln, es muss also nicht jede Neueinstellung oder Entlassung eines Beschäftigten angegeben werden. Der Nachweis erfolgt elektronisch über das Entgeltabrechnungsprogramm, hilfsweise über eine Ausfüllhilfe (sv-meldeportal.de).
Der Nachweis enthält folgende Angaben:
- Name der Berufsgenossenschaft,
- Mitgliedsnummer bei der Berufsgenossenschaft,
- Anzahl der Versicherten,
- Gefahrtarifstelle(n), in der der Beschäftigte arbeitet,
- Höhe des Arbeitsentgelts, aufgeteilt nach Gefahrtarifstellen sowie
- geleistete Arbeitsstunden.
Bei den genannten Angaben kann teilweise auch ein namentlicher Nachweis erforderlich sein.
b) Beitrag bei freiwilliger Versicherung
Sind Sie freiwillig versichert, ergibt sich Ihr Beitrag aus den Faktoren Versicherungssumme, branchenabhängige Gefahrenklasse und Umlagefaktor. Auskünfte zu Gefahrenklasse und Umlagefaktor für das vergangene Versicherungsjahr erteilt Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft. Für das laufende Jahr stehen die Beiträge wegen des Umlageverfahrens nicht fest. Größere Abweichungen zu den Werten des Vorjahres sind aber eher die Ausnahme.
Meldung eines Arbeitsunfalls
Einen Arbeitsunfall müssen Sie Ihrer Berufsgenossenschaft anzeigen, wenn der Unfall für den Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod des Versicherten zur Folge hat. Die Unfallanzeige hat binnen drei Tagen nach Kenntniserlangung von dem Unfall zu erfolgen.
Für die Unfallanzeige gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt, das Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft erhalten. Es besteht auch die Möglichkeit der Online-Anzeige. Tödliche Unfälle, Massenunfälle (mehr als 3 Personen) und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden müssen Sie Ihrer Berufsgenossenschaft sofort melden. Weitere Informationen zur Unfallanzeige unter: www.dguv.de, Stichwort: Infos für Unternehmen
Lohnsummenmeldung auch an die Deutsche Rentenversicherung
Die Prüfzuständigkeit liegt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Folglich benötigen nicht nur die Berufsgenossenschaften detaillierte Angaben des Arbeitgebers, sondern auch die DRV. Dies erfolgt im Rahmen der UV-Jahresmeldung (auch “92er-Meldung”).
Stand: September 2024
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