Rechtsinformaton
Aushangpflichten für Arbeitgeber
Allgemeines
Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die den Arbeitgeber dazu verpflichten, bestimmte Texte den Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen. Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachung geschehen. Der Arbeitgeber sollte dabei in der einschlägigen Vorschrift nachsehen, um die vorgeschriebene Art und Weise der Mitteilung einhalten zu können. Den Bestimmungen über die Aushang- oder Auslagepflicht kann der Arbeitgeber auch dadurch entsprechen, dass die im Betrieb vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik, wie das Intranet, genutzt wird. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist jedoch nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer, entweder am eigenen Arbeitsplatz oder an einem für alle Arbeitnehmer allgemein zugänglichen Computer von den bekannt zu gebenden Vorschriften Kenntnis erlangen können. In jedem Fall muss für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeiten den jeweiligen Inhalt zu erfahren. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten. Sind von dem Aushang ausländische Mitarbeiter betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich sein.
Gesetzliche Aushangpflichten
Es bestehen zahlreiche Vorschriften, aus denen sich Aushangverpflichtungen für den Arbeitgeber ergeben. Die wichtigsten sind am Ende des Merkblatts in Form einer Tabelle aufgeführt, wobei im Einzelnen zu prüfen ist, ob das Unternehmen unter die von der Regelung betroffenen Branchen oder Betriebe fällt.
Freiwillige Aushänge
Daneben besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen. Grenze hierfür ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer oder Dritter. Außerdem darf der Aushang nicht zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht oder der betriebsverfassungsrechtlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit führen.
Verstöße gegen die Aushangpflicht
Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, können unterschiedliche Folgen eintreten. Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.
Regelungs- gebiet |
Vorschrift
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Adressat
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Art und Weise
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Inhalt
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Allgemeines Gleich- behandlungs- gesetz |
§ 12 Abs. 5 AGG
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Alle Betriebe
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Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikations- technik |
AGG § 61b ArbGG Beschwerde- stelle §13 ArbGG Behandlung von Beschwerden |
Arbeitsschutz- vorschriften |
je nach Branche (zum Beispiel Arbeitsstätten- verordnung, Gefahrstoff- verordnung, Röntgen- verordnung, Strahlenschutz- verordnung) |
jeweilige Branche
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gemäß der einschlägigen Vorschrift an geeigneter Stelle auslegen oder aushängen oder zur Einsicht bereit halten |
abhängig von der einschlägigen Vorschrift der Vorschriftstext und/oder weitere Informationen, zum Beispiel Pläne |
Arbeitszeit- gesetz |
§ 16 Abs. 1 ArbZG |
alle Betriebe beziehungsweise alle betroffenen
Betriebe bei Rechts-
verordnungen, abweichenden Tarifverträgen oder Betriebs- vereinbarungen |
an geeigneter Stelle zur Einsicht- nahme auslegen oder aushängen |
Text des
Gesetzes sowie der einschlägigen auf Grund des Gesetzes
erlassenen
Rechts- verordnungen und Tarifverträge oder Betriebs- vereinbarungen |
Betriebs- vereinbarungen |
§ 77 Absatz 2 BetrVG |
alle betroffenen Betriebe
|
an geeigneter Stelle auslegen |
Text der
unterzeichneten Betriebs- vereinbarung |
Ladenschluss gesetz
Gesetz zur
Regelung der Laden- öffnungszeiten in Nordrhein- Westfalen |
§21 LadSchlG
§ 5 Abs. 5
LÖG-NRW |
Inhaber einer Verkaufsstelle,
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Hinweis an der Verkaufsstelle |
Abdruck des Ladenschlussgesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen
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Heimarbeits- gesetz |
§ 8 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 2, 22 Abs. 2 HAG
|
Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen
|
in den Ausgabe-
räumen an gut sichtbarer Stelle auslegen beziehungsweise an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle veröffentlichen. Vorlage des Entgelt- verzeichnisses zur Einsichtnahme, falls Arbeit in Wohnung oder Betriebsstätte gebracht wird |
Liste der beschäftigten Heimarbeiter, Entgelt- verzeichnisse und sonstige Vertrags- bedingungen, Entgelt- regelungen nach §§ 17 -19 sowie der bindenden Festsetzungen im Wortlaut, Mindestarbeitsbedingung für fremde Hilfskräfte |
Jugend- arbeitsschutz- gesetz |
§§ 47, 48, 54 Abs. 3 JArbSchG |
Betriebe mit mindestens einem jugendlichen Beschäftigten (= unter 18 Jahre) |
an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen |
Text des Gesetzes und Anschrift der zuständigen Aufsichts- behörde, ab drei Jugendlichen auch Aushang über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen, Ausnahme- bewilligungen der Aufsichts- behörde |
Mutterschutz- gesetz |
§ 26 MuSchG
|
Betriebe, die regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigen, auch bei Heim- arbeiterinnen |
an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen, bei Heim- arbeiterinnen in den Räumen der Ausgabe und Annahme. Gilt nicht, wenn es in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht wurde. |
Gesetzestext in jeweils gültiger Fassung |
Teilzeit- und Befristungs- gesetz |
§ 18 TzBfG
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Arbeitgeber mit befristet Beschäftigten |
Allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen |
Information über unbefristete zu besetzende Arbeitsplätze |
Tarifvertrags- gesetz |
§ 8 TVG
|
tarifgebundene Arbeitgeber, bei Allgemein- verbindlichkeit des Tarifvertrags alle betroffenen Arbeitgeber |
Im Betrieb bekannt machen |
maßgebliche Tarifverträge |
Unfall- verhütungs- vorschriften |
§§ 15 Abs. 5, 138 Siebtes Sozialgesetzbuch |
alle Arbeitgeber
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Unterrichtung, Hinweis auf Vorhandensein der UVV und Erläuterungen zur konkreten praktischen Anwendung im jeweiligen Arbeitsbereich |
einschlägige Vorschriften sowie zuständige Berufs- genossenschaft und deren Geschäftsstellen |
Fünftes Vermögens- bildungsgesetz |
§ 11 Absatz 4 5. VermBG
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Arbeitgeber, die für einmalige Anlage vermögens- wirksamer Leistungen Termin bestimmen |
Bekanntgabe in geeigneter Form jedes Jahr neu, auch wenn Termin unverändert geblieben ist |
Termin für Anlage |
Wahlen
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Wahlordnung zum Betriebsrat, zur Schwer- behinderten- vertretung oder zum Sprecher- ausschuss |
betroffene Betriebe |
nach jeweiliger Wahlordnung
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zum Beispiel Wähler- verzeichnis, Wahlvorschläge, Wahlvorstand, Wahlergebnisse |
Gesetzestexte finden Sie unter: http://www.gesetze-im-internet.de/.
Stand: September 2024
Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.