Ursprungszeugnisse

Ursprungsnachweise

Das in Ursprungszeugnissen und anderen Export-Papieren (zum Beispiel Handelsrechnungen) angegebene Ursprungsland muss anhand von Nachweisen belegt werden, wenn die versandten Waren nicht im eigenen Betrieb hergestellt wurden.
Korrekte Ursprungsnachweise, die von der IHK anerkannt werden dürfen, können sein:
  1. Ursprungszeugnis/ Ursprungszeugnis Form A anderer ausstellungsberechtigter Stellen
  2. Lieferanten-oder Langzeitlieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
    Nach der Durchführungsverordnung (2015/2447) mit Präferenzursprungseigenschaft. Zusätzlich sind positive Kumulierungsvermerke auf der Lieferantenerklärung mit Präferenzursprungseigenschaft unzulässig.
  3. (Langzeit-)Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung
  4. Herstellererklärung abgegeben auf dem Firmenbogen des Herstellers mit Stempel und Unterschrift
  5. Handelsrechnung mit präferenziellem Ursprungsvermerk mit Stempel und Unterschrift
  6. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  7. Warenverkehrsbescheinigung A.TR nur aus der Türkei
    (Gilt nur als Ursprungsnachweis, wenn das Ursprungsland ausdrücklich von den türkischen Behörden in der A.TR bestätigt wurde.)
Werden in einem Ursprungszeugnis oder zu bescheinigenden Export-Papieren, die von der IHK beglaubigt werden sollen, weitere Angaben gemacht (wird zum Beispiel der Hersteller der Waren angegeben), so sind diese Angaben ebenfalls nachzuweisen.
Bitte beachten Sie, dass die vorstehende Aufzählung eine Orientierungshilfe darstellt und nicht abschließend ist. Sie stellt keine rechtsverbindliche Auskunft dar. Wir empfehlen im Einzelfall rechtzeitig Auskünfte bei Ihrer zuständigen IHK einzuholen. Das gilt auch für den Fall, dass keines der oben genannten Dokumente als Nachweis vorgelegt werden kann.