International
Export-Vorschriften
Voraussetzungen für ein Auslandsgeschäft
Um geschäftsmäßige Exporte in Drittländer durchführen zu können, ist die Anmeldung eines Gewerbes beim zuständigen Ordnungs- beziehungsweise Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde notwendig. Je nach Größe und Rechtsform des Unternehmens kann eine Eintragung im Handelsregister vorgeschrieben sein.
Zudem stellen sich bei einem Export von Waren in ein Drittland die folgenden Fragen:
- Unter welchen Voraussetzungen darf ich eine Ware exportieren?
- Welche Dokumente sind erforderlich?
- Bestehen gegebenenfalls Ausfuhrbeschränkungen?
- Wo und welche Formalitäten sind zu erledigen?
EORI-Nummer
Um beim Zoll Waren zur Einfuhr anmelden zu können, benötigt jedes Unternehmen eine sogenannte EORI-Nummer (Zollnummer). Die EORI-Nummer wird auf Antrag kostenlos von der Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement (GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement) vergeben und gilt für alle Import- und Exportgeschäfte:
Die Beantragung der EORI-Nummer erfolgt über das Bürger- und Geschäftsportal der deutschen Zollverwaltung.
Weitere Informationen zur EORI-Nummer erhalten Sie auch über die Internetseite des Zolls.
Export in Drittländer
Ausfuhr(-anmeldung)
Die Ausfuhr erfolgt in der Regel im zweistufigen Ausfuhrverfahren. Die Ausfuhr der Ware ist im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS elektronisch anzumelden. Hierfür kann beispielsweise die Internetzollanmeldung PLUS (IAA-Plus) auf der Internetseite des Zoll kostenfrei genutzt werden.
Weitere Möglichkeiten zur Abgabe der Zollanmeldung:
- Eigene Software
- Beauftragung eines Dienstleisters
- Übermittlung der Ausfuhrdokumente an einen Spediteur oder Zolldienstleister, der die ATLAS-Ausfuhranmeldung elektronisch erstellt
Sämtliche Daten zur Exportware werden elektronisch an deutsche Ausfuhrzollstellen im Binnenland gesendet. Von dort erhält der Ausführer ein sogenanntes "Ausfuhrbegleitdokument (ABD)". Die Ausfuhranmeldung ist bei einem Warenwert von mehr als 3.000 Euro in der ersten Stufe der für den Ausführer zuständigen Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) zu übermitteln. Anschließend leitet die Ausfuhrzollstelle die Daten an die Ausgangszollstelle weiter. Zudem werden die Daten an das Statistische Bundesamt gesendet. Das Unternehmen erhält von der Ausfuhrzollstelle das Ausfuhrbegleitdokument, welches der Ausgangszollstelle erneut vorgelegt werden muss. Die Ausgangszollstelle bestätigt dem Unternehmen auf elektronischem Wege die endgültige Ausfuhr. Dieses Dokument gilt als Nachweis für die steuerfreie Ausfuhrlieferung gegenüber dem Finanzamt.
Bei Waren mit einem Wert bis 3.000 Euro ist die erste "Verfahrens-Stufe"(Anmeldung und gegebenenfalls Gestellung beim zuständigen Zollamt) entbehrlich. Die Ausfuhranmeldung kann dann unmittelbar an die Ausgangszollstelle übermittelt werden.
Bei einem Warenwert bis 1.000 Euro sind keine schriftlichen Formalitäten zu erfüllen. Die Ware kann mündlich bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden. Durch die Erledigung der Ausfuhrformalitäten bei der zuständigen Zollstelle erbringt der Ausführer den Nachweis, dass die Ausfuhr zulässig ist.
Es kann lohnenswert sein, die Teilnahme an ATLAS-Ausfuhr mit verschiedenen Bewilligungen zu verbinden, wie etwa das "vereinfachte Verfahren", bei dem die Ware nicht mehr der zuständigen Zollstelle vorgeführt werden muss, sondern ohne Gestellung beim Zollamt verschickt werden kann. Die Bewilligungen werden nur auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt erteilt.
Zolltarifnummer
Für die genaue Definition der Ausfuhrware ist die Zolltarifnummer der Ware anzugeben. Die ersten acht Ziffern dieses Codes sind mit dem zolltariflichen Code (Kombinierte Nomenklatur) und dem "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" identisch. Das Warenverzeichnis wird jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegeben. Es kann auch unter der Seite des Statistischem Bundesamt Deutschland nachgeschlagen werden.
Einfuhrvorschriften des Bestimmungslandes
Für einen erfolgreichen Import im Drittland sind entsprechende Informationen über Einfuhrvorschriften des Bestimmungslandes unerlässlich. Hierfür kann beispielsweise das Nachschlagewerk "K & M" (Konsulats- und Mustervorschriften) des Mendel-Verlags, die "Merkblätter über gewerbliche Wareneinfuhr" von GTAI (Germany Trade and Invest) oder die von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte Access2Markets Datenbank genutzt werden. Darin findet man zum Beispiel Hinweise über die Erfordernisse einer/s
- Handelsrechnung (gegebenenfalls mit Beglaubigung der IHK beziehungsweise mit konsularischen Vermerken)
- nichtpräferentiellen Ursprungszeugnisses, das auf Antrag von der IHK ausgestellt wird
- präferentiellen Ursprungszeugnisses (zum Beispiel EUR.1), das von der zuständigen Zollstelle geprüft und abgestempelt wird. Es dient unter anderem als Nachweis für die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Zollfreiheiten oder Zollermäßigungen im Bestimmungsland.
Einfuhrabgaben im Bestimmungsland
Wie hoch die Einfuhrabgaben im Bestimmungsland sind, richtet sich unter anderem danach, ob zwischen der EU und dem Bestimmungsland ein sogenanntes Präferenzabkommen geschlossen wurde. Sollte das jeweilige Bestimmungsland mit der EU präferenzrechtlich nicht verbunden sein, sind aus kalkulatorischen Gründen die "normalen" Zollsätze zu beachten. Diese und andere Einfuhrabgaben (Steuern, gegebenenfalls Gebühren) können bei der IHK als unverbindliche Vorabinformation in Erfahrung gebracht werden. Ebenfalls können ausländische Zollsätze über die "Access2Markets"-Datenbank der EU online abgerufen werden.
Hat die EU mit dem Bestimmungsland ein "Präferenzabkommen" abgeschlossen, kann bei der Einfuhr im Regelfall Zollfreiheit oder -ermäßigung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass bei der Einfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung vorgelegt wird.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsmodalitäten sollten im konkreten Fall zwischen dem Ex- und Importeur eindeutig ausgehandelt werden. Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zur Rechnung. Sie unterliegen in den meisten Fällen regelmäßig der freien Vereinbarung. Nicht nur bei neuen, unbekannten Geschäftsverbindungen werden wegen der finanziellen Absicherung der Geschäfte bankbestätigte unwiderrufliche Akkreditive bevorzugt. Auch wirtschaftliche und politische Risiken bei Exportgeschäften sind nie ganz auszuschließen. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen durch staatliche Ausfuhrbürgschaften und Ausfuhrgarantien über die Euler Hermes Deutschland Niederlassung in Hamburg abgesichert werden.
Lieferdingungen
Die Lieferbedingungen sind wichtiger Bestandteil des Kaufgeschäftes und sollten daher zweckmäßigerweise so gewählt werden, dass der Importeur im Drittland gegebenenfalls die Einfuhrabgaben übernimmt. Empfehlenswert ist eine der international definierten Lieferbedingungen (INCOTERMS® 2020). Diese legen verbindlich fest, welche Kosten und Risiken jeweils vom Exporteur beziehungsweise vom Importeur zu tragen sind (zum Beispiel Transport- und Versicherungskosten, gegebenenfalls Containermiete, Einfuhrabgaben und ähnliches).
Ausfuhrgenehmigung (AG)
Bei Exporten sind generell personenbezogene Embargos sowie die Ausfuhrgenehmigungspflicht bestimmter Waren zu beachten. Zur Bekämpfung des Terrorismus ist die Zusammenarbeit mit bestimmten Personen, Gruppen und Organisationen, die in speziellen sich laufend ändernden Namenslisten aufgeführt sind, untersagt. Es ist dabei unerheblich, welche Waren exportiert werden und in welcher Art die Zusammenarbeit besteht. Eine Prüfung der an dem Geschäft beteiligten Personen/Gruppen/Organisationen ist über die Sanktionsliste möglich.
Ob eine Ausfuhrgenehmigung für die Ware erforderlich ist, ergibt sich aus Teil I der Ausfuhrliste (AL), Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für nationale und gemeinschaftliche Beschränkungen. Insbesondere kann neben den wirtschaftspolitisch motivierten Ausfuhrverboten oder -beschränkungen auch aus außen- und sicherheitspolitischen Gründen eine AG vorgeschrieben sein. Dies ist bei Waren der Fall, die aufgrund der EU-Gemeinschaftsregelung im Rahmen der Ausfuhrkontrolle nach der Dual-Use-Verordnung und nach nationalem Recht (Außenwirtschaftsverordnung) einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen sind. Dual-Use-Güter sind Waren, die sowohl für militärische als auch für zivile Zwecke genutzt werden können. Soweit die Ausfuhr von Unterlagen über Technologien oder Datenverarbeitungsprogramme (Software) ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, bedarf auch die nicht-gegenständliche Übermittlung von Daten einer Genehmigung. Ist eine Ware in der Ausfuhrliste aufgeführt, unterliegt sie grundsätzlich einer Genehmigungspflicht. Ist eine Ware nicht in der Ausfuhrliste aufgeführt, (nicht gelistete Ware) kann sie trotzdem ausfuhrgenehmigungspflichtig sein, wenn der Exporteur Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat (Artikel 4 und 5 der Dual-Use-VO und §§ 5c, 5d der AWV). Soweit eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist diese gleichzeitig mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen.
Zuständige Behörde für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Die Prüfung einer Ware auf Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der Ausfuhrliste ist häufig schwierig. Eine Einreihungshilfe in die Ausfuhrliste gibt das Umschlüsselungsverzeichnis. Beide Dokumente sind auf der Seite des BAFAs abrufbar (Rubrik: Güterlisten).
Ausfuhr von Waren – nur zur vorübergehenden Verwendung im Ausland
Zur vorübergehenden Verwendung zählen vor allem Waren, die als Berufsausrüstung, Messegut oder Warenmuster in Drittländer versandt werden und nach Verwendung unverändert wieder in die EU eingeführt werden sollen. Im Regelfall werden bei der Einfuhr von Waren mit vorübergehender Verwendung von den ausländischen Zollverwaltungen Sicherheiten in Höhe der üblichen Einfuhrabgaben verlangt. Alternativ zu diesem Verfahren kann bei etwa 60 Staaten das Carnet A.T.A. verwendet werden, welches von der IHK ausgestellt wird.
Dieses "Merkblatt" ist nach bestem Wissen erstellt worden. Es soll vor allem angehenden Exportunternehmen eine rechtlich unverbindliche Orientierungshilfe sein. Ein Beratungsgespräch bei der Industrie- und Handelskammer oder eine Information von der Zollverwaltung kann das Merkblatt nicht ersetzen.
Stand:
August 2020
August 2020
Haftung:
Diese Kurzinformation soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.
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