Ungarn

Mitarbeiterentsendung nach Ungarn

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Allgemeine Informationen zum Thema Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland finden Sie in unserer Rechtsinformation Mitarbeiterentsendung ins Ausland.
Bei der Vorbereitung der Auslandsentsendung und der Betreuung vor Ort sind eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Aspekte und insbesondere auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.

Meldepflicht

Unternehmen, die vorübergehend in Ungarn tätig sind, müssen ihre dorthin entsandten Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn bei den entsprechenden Arbeitsbehörden melden, sofern diese Dienstleistungen erbringen.
Die Meldung kann über das Online-Portal erfolgen; eine Ausfüllanleitung in deutscher Sprache findet sich dort ebenfalls.
Die Meldung soll vor Beginn des Arbeitseinsatzes erfolgen, sollten sich Änderungen ergeben, sind diese nachzumelden.
Nach ungarischem Recht ist die Dienstleistungserbringung ein zentrales Merkmal der Entsendung. Eine Entsendung liegt damit nicht vor, wenn Arbeitnehmer in Ungarn beispielsweise an geschäftlichen Besprechungen, Vorträgen oder Seminaren teilnehmen. Eine Meldung ist in diesen Fällen, in denen keine Dienstleistung erbracht wird, nicht erforderlich.

Arbeitsbedingungen

Während der Entsendung finden die ungarischen Arbeitnehmerschutzvorschriften bezüglich Arbeits- und Ruhezeiten, Urlaub und Arbeitssicherheit Anwendung. Informationen finden hierzu finden sich ebenfalls auf der Seite des Portals;
Unterstützung bei Mitarbeiterentsendungen nach Ungarn bietet auch die Deutsch-Ungarische Industrie- und Handelskammer.