Mitarbeiterentsendung nach Mexiko
Einreise
Wenn ein ausländisches Unternehmen einen Mitarbeiter nach Mexiko entsenden möchte, kann das Verfahren unterschiedlich sein. Bei kurzen Aufenthalten, wie zum Beispiel Geschäftsreisen oder technischer Unterstützung von bis zu 180 Tagen, kann das Arbeitsverhältnis mit dem Mutterunternehmen unverändert bestehen bleiben (Art. 25 LM). Bei längeren Entsendungen wird eine Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag, der sogenannte contrato de destinación (Entsendungsvertrag), vom mexikanischen Recht anerkannt. In diesem Vertrag können die Bedingungen für die Versetzung und die Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers festgelegt werden (Art. 35 LM).Die zuständige Behörde für die Anwendung des Migrationsgesetzes ist das Nationale Institut für Migration (Instituto Nacional de Migración – INM), das dem Innenministerium untersteht (Art. 4 LM). Die legale Einreise in das Land setzt voraus, dass Ausländer die Einwanderungsbestimmungen erfüllen und die entsprechenden Dokumente mit sich führen, darunter gegebenenfalls ein Visum oder eine Aufenthaltskarte.
Einreise ohne Visum
Staatsangehörige bestimmter Länder, darunter Deutschland, können für touristische oder geschäftliche Zwecke für einen Zeitraum von maximal 180 Tagen ohne Visum nach Mexiko einreisen (Art. 52 LM, Art. 67 LM-Verordnung). Dazu müssen sie online oder bei der Einreise das Formular Forma Migratoria Múltiple (FMM) ausfüllen, das als Einreisebescheinigung und befristete Aufenthaltsgenehmigung dient. Hier finden Sie eine Gesamtübersicht der Länder, deren Staatsangehörige kein Visum bei einem Aufenthalt unter 180 Tagen benötigen.
Aufenthalt
Für Aufenthalte von mehr als 180 Tagen muss eine befristete oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden (Art. 44 LM). Die befristete Aufenthaltsgenehmigung kann für Arbeit, Studium oder Investitionen erteilt werden und hat eine Gültigkeitsdauer von zunächst einem bis zu vier Jahren und kann verlängert werden (Art. 52 LM). Eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung wird Personen mit familiären Bindungen, Investoren oder Personen gewährt, die seit mehreren Jahren legal in Mexiko leben (Art. 52Bis LM). Die Art des Visums oder der Aufenthaltsgenehmigung hängt vom Grund des Aufenthalts, der Verbindung zum Unternehmen und den Tätigkeiten ab, die auf mexikanischem Gebiet ausgeübt werden sollen (Art. 50 LM-Verordnung). Für längere Aufenthalte und Einreisende mit anderen Staatsangehörigkeiten gelten abweichende Einreisebestimmungen. Informationen hierzu finden Sie hier.
Sozialversicherungsrecht
In Mexiko müssen Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz verlegen und einen Vertrag mit einem ausländischen Unternehmen haben, bei der mexikanischen Sozialversicherungsanstalt (Instituto Mexicano del Seguro Social – IMSS) gemeldet sein, wenn sie in Mexiko einer bezahlten Tätigkeit nachgehen (Art. 12, 13 Sozialversicherungsgesetz – LSS). Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich um eine vorübergehende Versetzung handelt, die durch ein internationales Abkommen oder eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Sozialversicherung anerkannt ist, wie sie mit einigen europäischen Ländern besteht (Art. 4 LSS).
Zwischen Deutschland und Mexiko besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Bei Entsendungen nach Mexiko können deutsche Rechtsvorschriften weiterhin gelten, wenn die Bedingungen der Ausstrahlung erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn:
- es sich um eine vorübergehende Beschäftigung im Ausland handelt
- diese im Rahmen eines deutschen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt und
- die Dauer der Beschäftigung im Voraus zeitlich begrenzt ist
Sofern die Voraussetzungen der Ausstrahlung nicht vorliegen, bleibt bei einer Entsendung die freiwillige Versicherung auf Antrag möglich.
Steuerrecht
Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung haben Deutschland und Mexiko ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Sofern das deutsche Unternehmen keine Betriebsstätte in Mexiko begründet, der entsandte Mitarbeiter kein Gehalt in Mexiko, sondern aus Deutschland bezieht und der Aufenthalt in Mexiko weniger als 183 Tage beträgt, werden die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert.