EU-Entwaldungsverordnung

EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten

Mit der neuen, am 29. Juni 2023 in Kraft getretenen, Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten in der Europäischen Union (EU) kommen auf Unternehmen zusätzliche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zu. Sie regelt EU-weit, dass bestimmte Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und deren Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt ein- , ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden dürfen, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. 
Die am 9. Juni veröffentlichte EU-Entwaldungsverordnung (VO (EU) 2023/1115 (EUDR)) ist bereits am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und gilt für jene in der EU ansässige Unternehmen, die von der Verordnung betroffene Waren (gelistet in Anhang I) auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen.
Die neuen Regelungen sind ab dem 4. Quartal 2024 einzuhalten, wobei kleine und mittelständige Unternehmen erst ab dem 2. Quartal 2025 zur Einhaltung verpflichtet sind.
Dabei ist darauf zu achten – und auch nachzuweisen, dass die betroffenen Rohstoffe aus Gebieten stammen, die seit mindestens Ende 2020 entwaldungsfrei sind, und unter Einhaltung von lokalen Rechtsvorschriften produziert werden.
Die IHK Aachen hat den Rechtsanwalt Dr. Stephan Ebner im Rahmen der Reihe “International Insights” um eine erste Einschätzung der Verordnung gebeten. Die Folge können Sie über nachstehenden Link abrufen (Informationsstand 23. Mai 2024):  
© IHK Aachen

Allgemeine Informationen

Betroffene Waren

  • Rinder
  • Kakao
  • Kaffee
  • Ölpalme
  • Kautschuk
  • Soja
  • Holz

Artikel 3: Bedingungen

In Artikel 3 sind die Bedingungen definiert, denen Rohstoffe und Erzeugnisse gerecht werden müssen, um auf den Unionsmarkt zu kommen oder ausgeführt werden zu dürfen. Diese sind, dass die
  • Ware entwaldungsfrei sein muss
  • Ware gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurde
  • Ware eine Sorgfaltserklärung vorliegen hat.

Artikel 9: Sorgfaltspflicht

Der Produzent eines für den Unionsmarkt intendierten Produktes muss außerdem einer umfangreichen Sorgfalts- und entsprechende Nachforschungspflicht entsprechen. Diese Pflichten umfassen unter anderem folgende Punkte:
  • Beschreibung des Erzeugnisses (inklusive einer Liste relevanter Rohstoffe, welche das Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde)
  • Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter dessen Verwendung es hergestellt wurde produziert wurden, sowie den Zeitpunkt der Herstellung
  • Schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass das Erzeugnis entwaldungsfrei ist
  • Schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass das Erzeugnis im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes erfolgt ist.

Artikel 10: Risikobewertung

Risikobewertung eines Ursprungsgebietes mit Bezug auf seine Landesteile und -regionen:
  • Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern im Erzeugerland
  • Prüfung von Ansprüchen indigener Völker auf die Nutzung des Herstellungsgebietes oder dessen Eigentumsverhältnisse
  • Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Ursprungsgebiet
  • Ausmaß von Korruption, mangelnder Strafverfolgung, oder Verstößen gegen Menschenrechte.

Artikel 11: Maßnahmen zur Risikominimierung

Sofern die Bewertung nach Artikel 10 kein vernachlässigbares Risiko ergeben hat, sind vom Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen geeignete Maßnahmen zur Risikominderung zu fordern:
  • Anforderung weiterer Informationen, Daten oder Unterlagen
  • Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits.
Zudem müssen Marktteilnehmer angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren implementieren, um das Risiko der Nichtkonformität der relevanten Erzeugnisse zu mindern. Genannt ist Folgendes:
  • Modellverfahren für das Risikomanagement, Berichterstattung, Aufzeichnungen, interne Kontrolle und Compliance-Management sowie die Benennung eines Compliance-Beauftragten (nicht für KMU)
  • Eine unabhängige Prüfstelle zur Überprüfung der vorausgegangenen Punkte.
Dieser Prozess muss dokumentiert und gemeinsam mit einer Sorgfaltserklärung an die zuständige Behörde übermittelt werden.
Sofern eine außerhalb der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt, gilt die erste in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person als Marktteilnehmer und muss die definierten Verpflichtungen erfüllen.

Ausnahmen

Betriebe der Holzproduktion können selbstverständlich nicht ohne Abholzung arbeiten, daher greifen in diesem Fall die einschlägigen Vorschriften und Regularien des betroffenen Landes, und der Abbau darf nicht auf Flächen erfolgen, die zu Ende des Jahres 2020 noch bewaldet waren.
Produkte, die nicht in Anhang I gelistet sind, wie zum Beispiel Seife, die einen Anteil an Palmöl enthält, sind nicht betroffen.
Produkte die vollständig aus recycelten Materialien bestehen sind ebenfalls nicht betroffen.

Informationsverfügbarkeit

Die relevanten Informationen sind laut Verordnung innerhalb der Lieferkette weiterzugeben. Die Dokumentationskette reicht dabei bis zum Betrieb, der das Produkt an den Endkunden abgibt. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht Erst-Inverkehrbringer sind, müssen Aufzeichnungen über Lieferanten und Kunden sammeln und diese Informationen für mindestens fünf Jahre aufbewahren. Sie dürfen Rohstoffe und Erzeugnisse nur bei Erhalt der notwendigen Referenznummer der Sorgfaltserklärung auf dem Markt bringen. 
Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit hohen Bußgeldern, bei Kapitalgesellschaften mit bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes, bestraft werden. Außerdem müssen Produkte, die den Vorgaben der Verordnung nicht entsprechen, gegebenenfalls öffentlich zurückgerufen, gespendet oder verwertet werden.
Um die Unternehmen bei der Umsetzung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten im Handel mit Soja, Ölpalmen, Rindern, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie daraus hergestellten Erzeugnissen zu unterstützen, hat die Kommission einen FAQ-Katalog Helpdesk kontaktieren (europa.eu) online gestellt, der laufend aktualisiert wird.

Artikel 29: Dreistufiges System zur Bewertung von Ländern oder Landesteilen

Artikel 29 definiert dabei ein zu beachtendes dreistufiges System zur Bewertung von Ländern oder Landesteilen, welches eingeführt werden soll.
Am 29. Juni 2023 wird allen Ländern ein normales Risiko zugeordnet. Die Kommission stuft dann die Länder oder Landesteile ein, die gemäß Absatz 1 ein geringes oder ein hohes Risiko aufweisen. Die Liste der Länder oder Landesteile, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen, wird im Wege von Durchführungsrechtsakten veröffentlicht, die spätestens am 30. Dezember 2024 gemäß dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden. Diese Liste wird überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

Zuständige Behörde und Durchsetzung

Sofern Verstöße festgestellt werden, ist die zuständige Behörde befugt und verpflichtet sofortige Maßnahmen einzuleiten.
In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)  BLE - Entwaldungsfreie Produkte die hierfür vorgesehene zuständige Behörde. Die angekündigte gesammelte Übersicht der benannten Behörden durch die Kommission ist noch nicht veröffentlicht worden.
IT-Systeme für die Erbringung der erforderlichen Daten und Dokumentationen wurden bereits Anfang 2024 getestet und befinden sich jetzt in der Überarbeitung und dem Ausbau. Für die Durchführung soll eine Verknüpfung zum EU Singlewindow System hergestellt werden.
Weitere Richtlinien der EU-Kommission sollen außerdem folgen und die Durchführung für betroffenen Betriebe erleichtern.

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