CBAM
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CO2-Grenzausgleichsmechanismus
- IHK-Umfrage zum europäischen CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)
- Wer ist von CBAM betroffen?
- Aktuelles
- Welchen Hintergrund hat CBAM?
- EU-Kommission veröffentlicht Standardwerte
- Berichtspflichten während der Übergangsphase
- Methode zur Berechnung der Emissionen
- Die Übergangsphase dient zur Vorbereitung
- Veranstaltungen
IHK-Umfrage zum europäischen CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)
CBAM-Bürokratie lastet zunehmend auf KMUs
Der europäische CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ist ein wesentliches Instrument der EU-Klimapolitik, das jedoch auch eine erhebliche Zunahme an Anforderungen für die Wirtschaft mit sich bringt. Ziel von CBAM ist es, den CO2-Ausstoß zu verringern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, indem auf Importe emissionsintensiver Waren eine CO2-Abgabe erhoben wird.
Um die Auswirkungen von CBAM auf die nordrhein-westfälische Wirtschaft aufzuzeigen, haben die Industrie- und Handelskammern aus NRW eine Umfrage im Zeitraum 12. bis 31. August 2024 durchgeführt, mit folgenden Ergebnissen:
Herausforderungen bei der Berichtspflicht
Die CBAM-Regelung erfordert von den Unternehmen, die die betroffenen Güter importieren, die Dokumentation der bei Herstellung angefallen Emissionen. Genau darin sehen 91 Prozent der Befragten eines der Hauptprobleme. So gestaltet sich die Informationsbeschaffung bei Zulieferern aus Drittstaaten schwierig. Schwierigkeiten ergeben sich durch die mangelnde Kenntnis oder Bereitschaft der Lieferanten, die erforderlichen Daten bereitzustellen. Bis Juli 2024 konnten Unternehmen auf Schätzwerte bei der Angabe der Emissionswerte zurückgreifen. Seit August gibt es diese Ausweichmöglichkeit nicht mehr. Unternehmen befürchten, dass sich der ohnehin schon hohe zeitliche Aufwand mit der Verwendung von Echtdaten nochmals erhöhen wird.
Praktische Probleme zeigen sich für 46 Prozent der Unternehmen auch in der Bedienung des Meldeportals. Zudem fühlen sich nur sieben Prozent durch die offiziellen Stellen ausreichend und präzise genug informiert, um der Erstellung der Berichte fachgerecht nachzukommen.
Mehr als die Hälfte der befragten Unternehmen nennt weitere Herausforderungen: 59 Prozent verfügen nicht über ausreichende personelle oder zeitliche Ressourcen, um die umfangreichen Berichtspflichten fristgerecht zu erfüllen. Teilweise nimmt die Berichterstattung, je nach Anzahl der CBAM-Importe, Stunden bis hin zu einigen Tagen in Anspruch. Die enorme Bürokratielast stellt insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die oftmals nicht über die notwendigen Kapazitäten verfügen, eine Herausforderung dar.
Auch bemängeln 55 Prozent den Umfang der Berichte und den hohen Aufwand für betroffene Produktionsmengen (53 Prozent). Denn bereits ab einem Warenwert von 150 Euro pro Sendung werden Unternehmen zur Erstellung der CBAM-Berichte verpflichtet. Einige Unternehmen fordern daher eine Anhebung der Freigrenze oder die Einführung von Freimengen.
Überwiegend gleichbleibende Lieferantenstruktur trotz CBAM-Auflagen
67 Prozent der Unternehmen ziehen es nicht in Erwägung, aufgrund von CBAM ihre Lieferketten zu Lieferanten innerhalb der EU zu verlagern: Für 56 Prozent ist eine solche Verlagerung für die betroffenen CBAM-Waren nicht machbar. 11 Prozent finden den CBAM-Aufwand akzeptabel, sodass sie keinen Anlass sehen, ihre Lieferanten zu ersetzen.
China ist nicht nur NRWs größter Importpartner außerhalb der EU, sondern auch ein wesentliches Importland für CBAM-Waren, gefolgt von dem Vereinigten Königreich, der Türkei, Indien und den Vereinigten Arabischen Emiraten.
Über die Umfrage
Die Industrie- und Handelskammern aus NRW haben ihre Mitgliedsunternehmen zum Umgang mit dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) befragt, mit Fokus auf die Umsetzbarkeit der Berichtspflichten. Umfragezeitraum: 12. bis 31. August 2024. An der Umfrage beteiligten sich 424 Unternehmen aus verschiedenen Branchen, davon knapp zwei Drittel kleine und mittlere Unternehmen bis 250 Mitarbeitende.
Wer ist von CBAM betroffen?
Alle Unternehmen in der EU, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Strom, Düngemittel, Wasserstoff, bestimmte Vorprodukte sowie einige vor- und nachgelagerte Produkte - in reiner oder verarbeiteter Form - aus Nicht-EU-Ländern importieren, fallen unter die CBAM-Regelungen.
Nähere Informationen zu CBAM finden Sie hier: DEHSt - CO2-Grenzausgleich CBAM
Aktuelles
Die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt (angesiedelt beim Umweltbundesamt) ist als zuständige Behörde für das Thema CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) in Deutschland benannt worden: DEHSt - Startseite
Es besteht die Möglichkeit, sich zu einem Newsletter anzumelden, um aktuelle Informationen zu CBAM zu erhalten: DEHSt - Newsletter bestellen und abbestellen
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Darüber hinaus hat die EU-Kommission am 22. Dezember Standartwerte für die Übergangsphase sowie ein FAQ veröffentlicht:
Default values transitional period.pdf (europa.eu)
Default values transitional period.pdf (europa.eu)
Allgemeine Informationen erhalten Sie auf der Seite der EU-Kommission unter: Carbon Border Adjustment Mechanism - European Commission (europa.eu)
Der Leitfaden für Importeure wurde auf Deutsch veröffentlicht und ist verfügbar unter: Leitfaden zur Umsetzung des CBAM für Einführer von Waren in die EU
Informative FAQs werden bereitgestellt unter:
- Questions and Answers_Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM).pdf (europa.eu)
- DEHSt - Antworten schnell finden
- CBAM - So funktioniert die Übergangsphase | Zollbericht | EU | Klimawandel (gtai.de)
- FAQs - Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) - IHK Düsseldorf gibt Antworten - IHK Düsseldorf
Es stehen zwei Postfächer für technische Probleme (taxud-it-cbam@ec.europa.eu) sowie inhaltliche Fragen (taxud-cbam@ec.europa.eu) zur Verfügung.
Welchen Hintergrund hat CBAM?
Am 1. Oktober 2023 trat die Übergangsphase des CO2-Grenzausgleichsmechnismus (CBAM) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gelten für Unternehmen zunächst quartalsweise Berichtspflichten. Ein CO2-Preis muss erst nach Ende der Übergangsphase ab 2026 gezahlt werden.
Ziel ist es, dem durch das EU-Emissionshandelssystem entstandenen Risiko der Produktionsverlagerung in andere Länder entgegenzuwirken. Eine Berichtspflicht für importierte Erzeugnisse aus den Warengruppen Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel und Wasserstoff soll bereits ab 1. Oktober 2023 bestehen.
Die IHK Aachen hat in einer 15-minütigen Infosession (Informationsstand 1. August 2023) die wichtigsten Fragen zu diesem Thema geklärt. Session verpasst? – Kein Problem, hier im Video sehen Sie die Präsentation von Dr. Gunter Schaible und Patricia Heiliger der IHK Aachen:
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist eine Schlüsselkomponente des Green Deal- und Fit for 55-Pakets der EU und wurde Juli 2021 von der Europäischen Kommission vorgestellt. Ziel des Green Deal ist die Schaffung des ersten klimaneutralen Kontinents und die Reduktion der Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent.
Der CBAM kann als Ergänzung zum bereits bestehenden EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) betrachtet werden. Den Kauf von Emissionszertifikaten kann ein Unternehmen derzeit durch die Verlagerung der Produktion ins Ausland (“Carbon Leakage”) umgehen.
An dieser Stelle setzt der CBAM als unterstützender Mechanismus an: Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Emissionszertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. CBAM soll sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Zudem sollen damit Anreize für Unternehmen in Drittländern geschaffen werden, ihre Emissionsreduzierungen zu beschleunigen, um auch auf dem EU-Markt attraktiv zu sein.
Im Juli 2021 hat die Europäische Kommission den ersten Vorschlag zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichmechanismus vorgelegt. Seitdem haben sich sowohl der Europäische Rat als auch das EU-Parlament zu dem Gesetzesvorschlag beraten und am 13. Dezember 2022 mit der Kommission zunächst auf einen vorläufigen Verordnungsentwurf geeinigt.
Die endgültige Verordnung (EU) 2023/956 wurde am 16. Mai 2023 veröffentlicht.
Die untenstehenden Informationen basieren auf dem aktuellen Stand des Gesetzgebungsprozesses und können sich nochmals ändern.
EU-Kommission veröffentlicht Standardwerte
Die Europäische Kommission hat am 22. Dezember 2023 die Standardwerte für die CBAM-Übergangsphase veröffentlicht. Die Standardwerte sind nach Produktgruppen sortiert. Sie beziehen sich auf den KN-Code der Ware und geben Aufschluss über die direkten und indirekten sowie die gesamten Treibhausgasemissionen. Sie stellen einen weltweiten Durchschnitt dar, gewichtet nach Produktionsmengen.
Unternehmen sollten nur dann auf Standardwerte zurückgreifen, wenn sie keine tatsächlichen Emissionen melden können. Die EU-Kommission kündigte außerdem an, die Standardwerte regelmäßig zu überarbeiten. Dabei berücksichtigt sie die gesammelten Daten im ersten Berichtszeitraum sowie Rückmeldungen von Wirtschaftsbeteiligten.
Die Nutzung der Standardwerte ist zeitlich begrenzt.
Unternehmen können die Standardwerte während der Übergangsphase für die ersten drei Berichte nutzen:
- Q3/2023: Frist am 31. Januar 2024
- Q1/2024: Frist am 30. April 2024
- Q2/2024: Frist am 31. Juli 2024
Auch danach können berichtspflichtige Unternehmen in bestimmten Fällen auf die Standardwerte zurückgreifen. Bis Ende 2025 können Anmelder für komplexe Güter und mit einer Grenze von 20 Prozent der Emissionen Schätzwerte nutzen. Die Standartwerte können hierfür verwendet werden.
Für die Umsetzungsphase ab 1. Januar 2026 wird es neue Standardwerte geben. Dann legt die EU-Kommission Werte für jedes Exportland einzeln fest. Die Veröffentlichung ist in 2025 geplant.
Die IHK-Organisation setzt sich für eine Erhöhung der Bagatellgrenzen sowie eine verlängerte Nutzungsmöglichkeit der Standardwerte ein. Das Positionspapier von DIHK und BDI finden Sie hier.
Berichtspflichten während der Übergangsphase
In einem Übergangszeitraum ab 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 bestehen zunächst lediglich Berichts- und Meldepflichten für die Importeure. Importeure müssen ihre Einfuhren dokumentieren und dabei folgende Angaben machen:
- Gesamtmenge der Warenart in Tonnen
- Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne Warenart
- CO2-Preis, der im Ursprungsland entrichtet wurde
Die Abgabefrist ist jeweils ein Monat nach Quartalsende. Frist für den ersten CBAM-Bericht ist somit 31. Januar 2024. Zum 31. Januar 2026 ist der letzte Bericht für die Übergangsphase einzureichen.
Am 17. August 2023 hat die EU-Kommission die CBAM-Durchführungsverordnung veröffentlicht, die die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des neuen EU-CO2-Grenzausgleichssystems darlegt. Der Übergangszeitraum beginnt am 1. Oktober 2023 und läuft bis Ende 2025. Die EU-Kommission hat zudem Leitlinien für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen, sowie ein Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation innerhalb der Lieferkette veröffentlicht. Wie von der DIHK gefordert plant die EU-Kommission ein IT-Tool, das Unternehmen die CBAM-Umsetzung erleichtern soll.
- Durchführungsverordnung
- Annex der Durchführungsverordnung
- Leitlinien für EU-Einführer
- Leitlinien für Nicht-EU-Anlagen
- Excel-Vorlage
Methode zur Berechnung der Emissionen
Kernstück der Durchführungsverordnung ist die Methodik zur Berechnung der Emissionen. Zunächst gibt es dafür drei verschiedene Möglichkeiten:
- Nutzung der neuen EU-Methode
- Daten auf Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern
- Rückgriff auf Referenzwerte
Die EU-Methode basiert auf der Methodik, die bereits im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für Industrieanlagen in der EU gilt.
Ab 1. Januar 2025 akzeptiert die EU-Kommission nur noch Berichte, die die EU-Methode nutzen.
Die Kommission kündigte außerdem an, IT-Tools zu Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe Importeure Emissionen berechnen und die Berichte erstellen können.
Die Übergangsphase dient zur Vorbereitung
Die Übergangsphase stellt einen Testlauf dar: Die EU-Kommission möchte die Berichte nutzen, um ausreichende Daten für die Feinabstimmung der endgültigen Berechnungsmethode der Emissionen ab 2026 zu sammeln. Darauf aufbauend wird es voraussichtlich eine weitere Durchführungsverordnung zur Methodik geben. Diese ist für Mitte 2025 angekündigt.
Hier finden Sie weitere Informationen zum CO2-Grenzausgleich:
- EU beschließt CO2-Grenzausgleichsmechanismus | Zollbericht | EU | Einfuhrabgaben (gtai.de)
- CO2-Grenzausgleich der EU – was kommt auf die Unternehmen zu? (dihk.de)
- Endgültige Verordnung (EU) 2023/956
Veranstaltungen
Weitere Veranstaltungen zum Thema CBAM finden Sie in einer Zusammenstellung der DIHK.
Eine Aufzeichnung der Veranstaltung der GTAI finden Sie hier.
Eine Aufzeichnung des Webinars zur Berichterstattung der EU finden Sie hier.