Verkehrsprüfungen: Gewerblicher Güterkraftverkehr

Gewerblicher Güterkraftverkehr: Fachkundeprüfung

IHK-Fachkundeprüfung nach dem GüKG

Voraussetzung für die Erlaubnis- beziehungsweise Lizenzerteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmers, die fachliche Eignung des Unternehmers beziehungsweise des “Verkehrsleiters”. Diese wird im Regelfall durch eine Fachkundeprüfung vor der IHK nachgewiesen.

NEU: Ab 21. Mai 2022 Genehmigungspflicht bereits ab 2,5 to zGG (internationaler Güterverkehr)

Aufgrund der im Juli 2020 geänderten “Marktzugangs-Verordnung” (EU) Nr. 1072/2009 sowie der Berufszugangs-Verordnung” (EG) Nr. 1071/2009 müssen Unternehmen ab dem 21. Mai 2022, die Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr sowie in Kabotageverkehren einsetzen, eine Gemeinschaftslizenz hierfür besitzen. Bislang galt dies nur für Beförderungen über 3,5 Tonnen.
Bei nationalen Beförderungen bleibt die Lizenzpflicht wie bisher bei 3,5 to zGG.
Weitere Informationen zur Fachkundeprüfung finden Sie weiter unten im Artikel.

IHK-Zuständigkeit: Wohnsitzprinzip

Die Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr regelt die IHK-Zuständigkeit. Örtlich zuständig ist diejenige IHK, in deren Bezirk der Prüfungsteilnehmer seinen Wohnsitz hat. Nutzen Sie den IHK-Finder, um die für Sie zuständige IHK zu finden.

IHK-Fachkundebescheinigung

Altes Bescheinigungsmuster:

Mit Inkrafttreten der sogenannten EU-Berufszugangs-Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 am 4. Dezember 2011 wurde auch ein neues Bescheinigungsmuster eingeführt. Bescheinigungen, die bis zum Inkrafttreten der EU-Berufszugangsverordnung ausgestellt worden sind, sind auch nach dem 4. Dezember 2011 noch gültig. Allerdings kann die Ausstellung einer Fachkundebescheinigung nach neuem Muster in bestimmten Fällen empfehlenswert beziehungsweise zwingend erforderlich sein.

Umschreibung aufgrund gleichwertiger Abschlüsse:

Die bisher geltenden Berufszugangsverordnungen sahen in der Vergangenheit bestimmte Berufsbildungs-/Fortbildungs-/Studienabschlüsse vor, über die der Nachweis der fachlichen Eignung anstelle der IHK-Fachkundeprüfung geführt werden konnte. Auf Vorschlag der IHK-Organisation hat der Gesetzgeber den Besitzstand in der aktualisierten Fassung der nationalen Berufszugangsverordnung übernommen, sofern sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen beziehungsweise erfolgreich abgeschlossen wurden. Prüfen Sie, ob Ihr Abschluss als gleichwertig vom Gesetzgeber anerkannt wird.

Zweitschrift:

Finden Sie Ihre Prüfungsbescheinigung nicht mehr? Dann beantragen Sie doch eine Zweitschrift! Abhängig von der "Ursprungsbescheinigung" kann die Ausstellung der Fachkundebescheinigung aufgrund unterschiedlicher rechtlicher Grundlagen ausgestellt werden. Die IHK hat die verschiedenen Antragswege in einem Formular zusammengefasst. Das Antragsformular finden Sie unter "Weitere Informationen".

Informationen zur Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr

Voraussetzung für die Erlaubnis- beziehungsweise Lizenzerteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebes, dass der Verkehrsleiter die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens nachweist.
Der Nachweis der fachlichen Eignung ist durch Vorlage einer Fachkundebescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der VO (EG) Nr. 1071/2009 zu erbringen.

Nachweis der fachlichen Eignung

Die fachliche Eignung wird im Regelfall durch eine obligatorische Prüfung erbracht. Ausnahmeregelungen sind vom Gesetzgeber in den Berufs- und Marktzugangsregelungen sehr eng gefasst worden:

Anerkannte gleichwertige Ausbildungsberufe und Studiengänge

Gemäß der EU-Berufszugangsverordnung können Hochschul- und Fachhochschulabschlüsse von den Mitgliedstaaten anerkannt werden. Aktuell gibt es in Deutschland aber keinen Hochschul-, Fachhochschul- oder auch Berufsabschluss, der die in der Anlage 1 der Liste der in Artikel 8 (EG) 1071/2009 genannten Sachgebiete vollständig abdeckt.

Besitzstandsregelung

Die bisher geltenden Berufszugangsverordnungen sahen jedoch in der Vergangenheit bestimmte Berufsbildungs-/Fortbildungs-/Studienabschlüsse vor, über die der Nachweis der fachlichen Eignung im Sinne des Güterkraftverkehrsrechts anstelle der IHK-Fachkundeprüfung geführt werden konnte.
Auf Vorschlag der IHK-Organisation hat der Gesetzgeber den Besitzstand in der aktualisierten Fassung der nationalen Berufszugangsverordnung übernommen, sofern sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen bzw. erfolgreich abgeschlossen wurden.

Gleichwertige Abschlussprüfungen gemäß § 7 GBZugV:

(sofern vor dem 4. Dezember 2011 begonnen beziehungsweise erfolgreich abgeschlossen)
  • Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr
  • Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau (seit 1. August 2005 Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung)
  • Abschlussprüfung zur Fortbildung zum/zur Verkehrsfachwirt/in
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn
  • Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn

Zuständigkeit

Auf Antrag stellt die für den Wohnsitz zuständige IHK eine Fachkundebescheinigung aus. Die Gebühr für Zweitschriften beträgt 31,00 Euro; die Gebühr für Umschreibungen aufgrund gleichwertiger Abschlüsse beträgt 40,00 Euro.

Anerkennung der leitenden Tätigkeit

Die Möglichkeit der Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit in einem Unternehmen das Güterkraftverkehr betreibt, ist in der neuen EU-Berufszugangsverordnung nicht mehr vorgesehen und fällt künftig weg. Allerdings hat Deutschland Artikel 9 der (EG) VO 1071/2009 als Übergangslösung in der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) aufgenommen, so dass eine Anerkennung der leitenden Tätigkeit dann noch möglich ist, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Es handelt sich um eine leitende Tätigkeit (Unternehmer, Geschäftsführer, Prokurist oder ähnliches).
  • Die leitende Tätigkeit muss in einem Güterkraftverkehrsunternehmen in einem- oder mehreren EU-Mitgliedsstaaten ausgeübt worden sein.
  • Die leitende Tätigkeit muss den Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis einschließlich 3. Dezember 2009 ohne Unterbrechung umfassen
  • Durch die leitende Tätigkeit müssen die notwendigen Kenntnisse auf allen Sachgebieten der EU-Berufszugangsverordnung (Anhang 1 Teil 1 (EG) VO 1071/2009) tatsächlich erlangt worden sein.

Zuständigkeit

Zuständig für die Überprüfung der Voraussetzungen ist die IHK, in deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Zur Beurteilung sind der IHK das Antragsformular sowie aussagekräftige Unterlagen vorzulegen. Liegen die formalen Anforderungen vor, wird in einem umfassenden Beurteilungsgespräch geprüft, ob die erforderlichen Kenntnisse tatsächlich erworben wurden. Das entsprechende Antragsformular kann bei der IHK angefordert werden.

IHK-Bescheinigung – ausgestellt vor dem 4. Dezember 2011

Eine vor dem 4. Dezember 2011 zum Nachweis der fachlichen Eignung auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilte IHK-Bescheinigung behält ihre Gültigkeit. Diese müssen daher nicht zwingend in eine neue Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der VO (EG) Nr. 1071/2009 umgeschrieben werden. Unter Umständen kann dies jedoch empfehlenswert sein, insbesondere dann, wenn auf der Bescheinigung keine laufende Nummer vermerkt ist.

Zuständigkeit

Zuständig für die Ausstellung ist die IHK, wo die Prüfung abgelegt bzw. der Fachkundenachweis ausgestellt wurde. Die Ausstellungsgebühr beträgt 31 Euro. Den Antrag für die Ausstellung einer Fachkundebescheinigung finden Sie hier.

Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen

In unmittelbarer Anwendung des Artikel 21 der VO (EU) 1071/2009 hat die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen der fachlichen Eignung, die in anderen EU-Mitgliedstaaten erworben wurden, anzuerkennen. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Qualifikationsnachweises, arbeitet die Genehmigungsbehörde im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe mit der zuständigen Behörde des betreffenden EU-Staates zusammen.

Zuständigkeit

Zuständig ist in diesem Fall die jeweilige Genehmigungsbehörde, wo der Antrag gestellt wird.

Fachkundeprüfung

Kommen die vorgenannten Befreiungen vom Nachweis der fachlichen Eignung nicht in Betracht, so muss der Antragsteller den Eignungsnachweis durch eine Prüfung bei der für seinen Wohnsitz zuständigen IHK erbringen.

Prüfungsordnung

Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgen aufgrund einer von der IHK erlassenen “Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr”.

Zuständigkeiten

Die IHK Aachen ist zuständig für Prüfungskandidaten mit ihrem Hauptwohnsitz
  • in der Städteregion Aachen
  • Kreis Düren,
  • Kreis Euskirchen
  • Kreis Heinsberg

Prüfungsausschuss Güterkraftverkehr der IHK Aachen

Vorsitz:

Dr. Gunter Schaible, IHK Aachen

Stellvertretende Vorsitzende der IHK:

  • Monika Frohn,
  • Benjamin Haag,
  • Karin Kühn,
  • Saskia Pionke,
  • Sabrina Reisgen,
  • Marita van Rey

Beisitzer

  • Paul Berners, Spedition Berners GmbH, Mechernich
  • Stephan Bürger, Juli.O GmbH, Jülich
  • Jürgen Heinen, Spedition Berners GmbH, Mechernich
  • Harald Jansen, Franz Jansen e.K., Niederzier
  • Stefan Küpper, Hammer GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Aachen
  • Ingo Malsbenden, Moeller Internationale Spedition + Logistik GmbH, Düren
  • Josef Matthias Pohl, Josef Pohl GmbH & Co. KG, Düren
Der Prüfungsausschuss besteht jeweils aus einem der oben genannten (stellvertretenden) Vorsitzenden und zwei der aufgeführten Beisitzer. Sie sind berechtigt, Prüfer wegen Besorgnis der Befangenheit – insbesondere wenn es um die Mitwirkung eines Familienangehörigen geht - abzulehnen. Bestehen Bedenken, so teilen Sie uns dies bitte umgehend schriftlich und unter Angabe der Ablehnungsgründe vor dem Prüfungstermin mit. Die Zusammensetzung Ihres Prüfungsausschusses erfahren Sie am Tag der schriftlichen Prüfung.

Struktur und Bewertung der Prüfung

Die Prüfung ist gegliedert in folgende Prüfungsteile:

  1. Teil schriftliche Fragen
    (Multiple-Choice und offene Fragen mit direkter Antwort), zwei Stunden, maximal 120 Punkte können erreicht werden, mindestens 60 Punkte müssen erreicht werden
  2. Teil schriftliche Übungen/Fallstudie
    (verbundene offene Fragen mit direkter Antwort und Kalkulationsaufgaben)
    eine Stunde, maximal 105 Punkte können erreicht werden, mindestens 52,5 Punkte müssen erreicht werden.
  3. gegebenenfalls mündliche Prüfung
    30 Minuten, maximal 75 Punkte können erreicht werden, mindestens 37,5 Punkte müssen errecht werden.
Die Prüfung beginnt mit den beiden schriftlichen Teilen (kurze Pause zwischen beiden schriftlichen Teilen). In jedem schriftlichen Teil müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden, um zu der mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Auch in der mündlichen Prüfung müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden.
Die Prüfung ist bestanden, wenn letztendlich mindestens 60 Prozent (= 180 Punkte) der möglichen Gesamtpunktzahl von 300 Punkten (welche sich aus den Punktzahlen schriftliche Fragen + Fallstudie + mündliche Prüfung zusammensetzt) erreicht werden. Sollten bereits in den beiden schriftlichen Teilen jeweils über 50 Prozent der möglichen Punkte und darüber hinaus bereits über 60 Prozent (= 180 Punkte) der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht worden sein, wird auf die mündliche Prüfung verzichtet.

Prüfungssachgebiete – Orientierungsrahmen

Für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers muss das zur Leitung eines Verkehrsunternehmens erforderliche Niveau an Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten nachgewiesen werden. Im Anhang I Teil I der (EG) VO 1071/2009 sind die entsprechenden Sachgebiete aufgeführt. Zur Prüfungsvorbereitung haben die IHKn einen Orientierungsrahmen erstellt. Dieser stellt eine Konkretisierung der in der EU-Berufszugangsverordnung allgemein formulierten Prüfungsinhalte dar.

Prüfungsvorbereitung

Art und Umfang der Vorbereitung sind freigestellt, das heißt der Besuch eines Lehrgangs ist nicht gesetzlich als Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung vorgeschrieben. Die Teilnahme an der Fachkundeprüfung macht jedoch eine eingehende Prüfungsvorbereitung erforderlich. Die Frage, ob Lehrgangsbesuch oder Selbststudium können nur Sie alleine beantworten. Bei der Entscheidung, ob Lehrgang oder Selbststudium hilft unter Umständen unter Hinzuziehen der Prüfungssachgebiete die Beantwortung folgender Fragen:
  • Welche Sachgebiete/Kenntnisse beherrsche ich vollständig – nur teilweise oder überhaupt nicht?
  • Kann ich mir fehlende Kenntnisse selbst aneignen?
  • Wie viel Zeit bleibt mir zur Vorbereitung?
Der Fragenkatalog der Prüfung ist nicht öffentlich – eine Herausgabe der Prüfungsbögen – auch für ältere Prüfungsbögen – durch die IHK ist nicht möglich. Auch den Lehrgangsveranstaltern stehen diese Fragen nicht zur Verfügung. Fragen, die im Lehrgang oder in den Lernmaterialien verwendet werden, sind beispielhaft und dienen zur Überprüfung des Wissensstandes.

Literatur

Sofern Sie sich entscheiden, sich im Selbststudium auf die Prüfung vorzubereiten, verweisen wir auf folgende Lehrmaterialien und Unterlagen, die über den Buchhandel bzw. bei den jeweils aufgeführten Verlagen bezogen werden können (kein Anspruch auf Aktualität oder Vollständigkeit). Wir machen darauf aufmerksam, dass es sich bei der Literaturauswahl um keine Empfehlung der IHK handelt. Die Auflistung stellt lediglich eine Möglichkeit der Prüfungsvorbereitung dar. Die in den Büchern angegebenen Musterlösungen sind keine Musterantwort für offizielle Prüfungsfragen.
  • AVB MEDIENVERLAG GmbH & Co. KG, Bohlenstr. 64, 32312 Lübbecke, Tel.:05741 90 99 250, E-Mail: info@avb-medienverlag.de, https://www.avb-medienverlag.de
  • Helf-Marx, Christiane, Sach- und Fachkunde - Vorbereitung zur Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer, Fachrichtung: “Güterkraftverkehr”, Verkehrsverlag ABSV – HEMA GmbH
  • Helf-Marx, Christiane, “Wie werde ich Güterkraftverkehrsunternehmer? – Eine Anleitung zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung Güterkraftverkehr” sowie “IHK-Prüfung Güterkraftverkehr – Fragen und Antworten für die Vorbereitung auf die komplexe Prüfung”, Verkehrsverlag J. Fischer.
  • Jansen, Cornelius, Güterkraftverkehrsunternehmer – Prüfungstest, Verlag Heinrich Vogel GmbH
  • Jansen, Cornelius/Durmann, Christian, Der Güterkraftverkehrsunternehmer - Leitfaden für die Sachkundeprüfung, München: Verlag Heinrich Vogel GmbH.
  • Kampmann, Ulrich R., Vorbereitung auf die Sach- und Fachkundeprüfung vor der IHK – Güterkraftverkehrsunternehmer, Loseblatt, Ulrich Kampmann.
  • Wäscher, Dagmar/Koßmann, Uli, Prüfungsvorbereitung für Güterkraftverkehrsunternehmer – Fragen zur Vorbereitung auf die IHK-Fachkundeprüfung "Güterkraftverkehr“, HUSS-Verlag.
  • Wilken, Volker, Kostensätze – Gütertransport Straße (KGS), - Unverbindliche Kostensätze für Gütertransporte auf der Straße, Verkehrsverlag J. Fischer.
Kein Anspruch auf Aktualität oder Vollständigkeit! Achten Sie wegen ständiger Rechtsänderungen darauf, dass Sie nur aktuelles Lehrmaterial verwenden!

Anschriften der Verkehrsverlage

Schulungsveranstalter

Die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs ist freiwillig und keine Zulassungsvoraussetzung zur Teilnahme an der Fachkundeprüfung. Lehrgangsinhalte oder Dauer sind in keiner Weise gesetzlich geregelt. Die Lehrgänge unterscheiden sich daher hinsichtlich der Lehrgangsdauer (Unterrichtseinheiten), dem Lehrgangsumfang (Vertiefung von Inhalten), dem Lehrgangsort und natürlich den Kosten.
Der Fragenkatalog ist nicht öffentlich – die in den Fachkundeprüfungen verwendeten Fragebögen stehen den Lehrgangsveranstaltern nicht zur Verfügung.
Sollten Sie einen Lehrgang besuchen wollen, empfehlen wir, vor einer Entscheidung für einen Veranstalter mehrere Angebote einzuholen und vor dem Hintergrund Ihres individuellen Schulungsbedarfs zu vergleichen.

Digitales Lernen

Wir weisen darauf hin, dass die Auflistung keinen Anspruch auf Aktualität oder Vollständigkeit erhebt und die Lehrgangsveranstalter weder von der IHK zugelassen, noch auf Lehrinhalte und Unterrichtsqualität geprüft werden. Die Auflistung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge.

Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung

Die IHK Aachen führt in der Regel fünf Prüfungstermine im Jahr durch. Dabei findet die Prüfung an zwei Tagen statt. Sie müssen sich jeweils den Termin der schriftlichen Prüfung (beide schriftliche Prüfungsteile) und mündlichen Prüfung vormerken, da bei Nichterscheinen an einem der beiden Termine die Prüfung als nicht bestanden gilt.
schriftlich mündlich Hinweise
18. November 2024 5. Dezember 2024 ausgebucht
20. Januar 2025 6. Februar 2025 Anmeldung möglich
Für die Anmeldung zur Prüfung ist ein Nachweis (Personalausweises, Aufenthaltstitel oder Reisepasses mit aktueller Wohnortangabe) vorzulegen, den Sie bei der Anmeldung über die Datenbank mit hochladen müssen. Bei fehlender oder abweichender Wohnortangabe ist zusätzlich eine aktuelle amtliche Meldebestätigung vorzulegen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht benötigte Daten auf der uns zur Verfügung gestellten Kopie Ihres Personalausweises von Ihnen geschwärzt werden können. Benötigt werden jedoch folgende Daten:
  • Name, Vorname
  • Anschrift Wohnort (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
  • Staatsangehörigkeit
  • Geburtsdatum, Geburtsort
  • Passbild

Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr beträgt 265,00 Euro.
Nach Eingang Ihrer Anmeldung erhalten Sie eine Anmeldebestätigung und zwei Wochen vor Termin eine Einladung mit dem entsprechenden Gebührenbescheid über die Prüfungsgebühr. Vor Beginn der Prüfung muss die Prüfungsgebühr bezahlt sein – eine Bareinzahlung am Prüfungstag selbst ist nicht möglich.
Sollten Sie an der Prüfung nicht teilnehmen können, melden Sie sich bitte umgehend schriftlich per E-Mail: verkehr@aachen.ihk.de ab. Informationen zu Gebühren bei Rücktritt entnehmen Sie bitte der Gebührenordnung der IHK Aachen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben der Prüfung wird die volle Prüfungsgebühr erhoben.

IHK-Ansprechpartner zur Fachkundeprüfung/Berufszugang

Prüfungsanmeldung

  • Sonja Steffens, Telefon: +49 241 4460-230

Fachfragen:

  • Saskia Pionke, Telefon: +49 241 4460-128
  • Marita van Rey, Telefon: +49 241 4460-103
  • Karin Kühn, Telefon: +49 241 4460-224
  • Benjamin Haag, Telefon: +49 241 4460-131
  • Sabrina Reisgen, Telefon: +49 241 4460-205