Verkehrsprüfungen: Gewerblicher Güterkraftverkehr
Gewerblicher Güterkraftverkehr: Erlaubnis-/Lizenzpflicht
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- Erlaubnis- beziehungsweise Lizenzpflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr – Berufszugang
- Rechtlicher Rahmen
- Güterkraftverkehrsgesetz
- Werkverkehr
- Gewerblicher Güterkraftverkehr – Genehmigungsarten
- Berufszugangsvoraussetzungen
- Fachliche Eignung
- Bestellung des Verkehrsleiters
- Verkehrsunternehmensdatei
- Nützliche Adressen
Erlaubnis- beziehungsweise Lizenzpflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr – Berufszugang
Wer sich als Unternehmer im gewerblichen Güterkraftverkehr selbstständig machen möchte, muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen:
Es muss eine Genehmigung beantragt werden, wenn die eingesetzten Kraftfahrzeuge (einschließlich Anhänger) - unabhängig ob als Pkw oder als Lkw zugelassen - ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Die Genehmigung wird erteilt, sofern die Voraussetzungen der Berufszugangsverordnung nachgewiesen werden.
Es muss eine Genehmigung beantragt werden, wenn die eingesetzten Kraftfahrzeuge (einschließlich Anhänger) - unabhängig ob als Pkw oder als Lkw zugelassen - ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Die Genehmigung wird erteilt, sofern die Voraussetzungen der Berufszugangsverordnung nachgewiesen werden.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung
Der Berufszugang zum Verkehrsgewerbe ist in der Europäischen Union im Rahmen der Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt vereinheitlicht worden. Die wesentlichen Kriterien für den Berufszugang im Güterkraftverkehr regelt die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, die am 4. Dezember 2011 in Kraft getreten ist.
Nationales Recht
In einigen Bereichen legt das europäische Recht lediglich einen Rahmen fest, so dass den EU-Mitgliedsstaaten hier ein gewisser Handlungsspielraum bleibt. So kommt in Deutschland neben dem EU-Recht auch nationales Recht zur Anwendung. Die Umsetzung erfolgt unter anderem durch
- das Güterkraftverkehrsrecht
- die Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
Gemäß diesen Vorschriften setzt eine selbständige Unternehmertätigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr neben den üblich einzuhaltenden Gewerbevorschriften eine Genehmigung beziehungsweise Erlaubnis der zuständigen Verkehrsbehörde voraus.
Güterkraftverkehrsgesetz
Das Güterkraftverkehrsgesetz liefert den gesetzlichen Rahmen für den Betrieb eines Güterkraftverkehrsunternehmens. In § 1 Güterkraftverkehrsrecht werden die Begriffe “Güterkraftverkehr” und “Werkverkehr” definiert und voneinander abgegrenzt - § 2 Güterkraftverkehrsrecht nennt Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsrecht.
Erlaubnisfreie Güterkraftverkehre
Die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes – und somit auch diejenigen der Erlaubnispflicht – finden gemäß § 2 Absatz 1 Güterkraftverkehrsrecht auf folgende Beförderungsfälle keine Anwendung:
-
die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke,
-
die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben,
-
die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
-
die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt wurden,
-
die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern,
-
die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung,
-
die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
- für eigene Zwecke,
- für andere Betriebe dieser Art
- im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
- im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungs-verordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818),
-
die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke sowie
-
die Beförderung von Postsendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen durch Postdienstleister
Definition Güterkraftverkehr
Güterkraftverkehr ist demnach die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
Eine Unterscheidung nach der Zulassungsart, ob Pkw oder Lkw spielt dabei keine Rolle; es kommt lediglich auf das zulässige Gesamtgewicht des eingesetzten Kraftfahrzeuges an.
Werkverkehr
Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz gliedert sich Güterkraftverkehr in den gewerblichen Güterkraftverkehr und Werkverkehr. Als Werkverkehr wird der Transport von Handels- oder Industrieunternehmen bezeichnet, welcher von diesen zwar in eigener Regie durchgeführt wird, aber nicht im Vordergrund der unternehmerischen Tätigkeit steht.
Gesetzlicher Rahmen
Gemäß § 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz handelt es sich um Werkverkehr, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
2. Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
4. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Nach § 1 Abs. 3 Güterkraftverkehrsgesetz unterliegen den Bestimmungen über den Werkverkehr auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
2. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und
3. ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers vier Tonnen nicht überschreiten darf.
Werkverkehr ist nicht erlaubnispflichtig und unterliegt auch keiner gesetzlichen Versicherungspflicht, wie dies im gewerblichen Güterkraftverkehr in Form einer Güterschadenshaftpflichtversicherung nach § 7 a Güterkraftverkehrsgesetz vorgeschrieben ist.
Anmeldepflicht zur Werkverkehrsdatei
Es besteht jedoch eine Meldepflicht bei Bundesamt für Güterverkehr (BAG). Das BAG führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Fahrzeugen mit oder ohne Anhänger durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt. Vor Beginn der ersten Beförderung haben sich diese Unternehmen beim BAG anzumelden.
Die Meldepflicht bezieht sich sowohl auf die Anmeldung, als auch auf Um- und Abmeldungen. Somit müssen Änderungen der mitgeteilten Daten genauso gemeldet werden wie die Beendigung des Werkverkehrs.
Nachweis während der Beförderung
Meldebestätigungen werden vom BAG nicht mehr ausgegeben und sind somit im Fahrzeug nicht mehr verpflichtend mitzuführen. Das BAG empfiehlt jedoch, bei Werkverkehrsbeförderungen im In- und Ausland eine Ablichtung der Anmeldung beim Bundesamt oder eine noch vorhandene Meldebestätigung sowie weitere werkverkehrsbegründende Unterlagen (Lieferscheine, Ladelisten etc.) mitzuführen, um den zeitlichen Aufenthalt bei etwaigen Straßenkontrollen möglichst gering zu halten.
BAG – Außenstelle NRW
Da die Modalitäten des Einzelfalls für die Zuordnung entscheidend sind, sollten Unternehmer sich vom BAG beraten lassen. In NRW ist folgende Außenstelle des BAG für die Führung der Werkverkehrsdatei zuständig:
Bundesamt für Güterverkehr Außenstelle Münster,
Grevener Str. 129, 48159 Münster,
Tel. 0251 53405-0, Fax 0251 53405-99.
Tel. 0251 53405-0, Fax 0251 53405-99.
Auf der Internetseite unter http://www.bag.bund.de (unter “Service” – “Formulare”“) hält das BAG einen entsprechenden Vordruck zur Anmeldung sowie weitere Informationen bereit.
IHK Ansprechpartner
- Saskia Pionke, Telefon: 0241 4460-128
- Marita van Rey, Telefon: 0241 4460-103
- Karin Kühn, Telefon: 0241 4460-224
- Benjamin Haag, Telefon: 0241 4460-131
- Sabrina Reisgen, Telefon: 0241 4460-205
Gewerblicher Güterkraftverkehr – Genehmigungsarten
Für den Zugang zum gewerblichen Güterkraftverkehr können zwei Arten von Genehmigungen beantragt werden:
Güterkraftverkehrserlaubnis
Die Erlaubnis berechtigt zum gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen in Deutschland. Sie wird zunächst befristet auf zehn Jahre und dann - sofern die Berufszugangsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind, zeitlich unbefristet erteilt.
Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz)
Güterkraftverkehrsunternehmen in Deutschland können ihre Marktzugangsberechtigung auch über eine Gemeinschaftslizenz nachweisen. Mit dieser Lizenz können zum einen innerdeutsche Transporte durchgeführt werden, darüber hinaus sind aber auch grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), das heißt Norwegen, Island und Liechtenstein möglich und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in diversen anderen EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehre).
Seit Inkrafttreten des Landesverkehrsabkommens EU - Schweiz am 1. Juni 2002 können mit einer EU-Lizenz Transporte in die Schweiz und aus der Schweiz durchgeführt werden (jedoch keine Kabotage).
Die EU-Lizenz wird für jeweils bis zu 10 Jahre erteilt.
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Drittstaaten
Für Verkehre mit nicht zur EU/EWR gehörenden Drittstaaten existieren ferner noch folgende zusätzliche Genehmigungsarten:
CEMT-Genehmigungen
CEMT-Genehmigungen berechtigen grundsätzlich zur Durchführung von Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr, bei denen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen CEMT-Mitgliedstaaten liegen. Informationen sowie ein ausführliches Merkblatt hierzu erhalten Sie beim
Bundesamt für Güterverkehr
Bilaterale Genehmigungen
Die meisten Beförderungen in Drittländer (insbesondere, wenn diese in Deutschland beginnen oder enden) können auch mit bilateralen Genehmigungen durchgeführt werden.
Ausgabestellen und Informationen zum Genehmigungsverfahren:
- Bundesamt für Güterverkehr - Dienststelle Berlin
- für nordost- und osteuropäische Staaten
- Regierung der Oberpfalz in Regensburg
- für südosteuropäische Staaten.
Berufszugangsvoraussetzungen
Die Güterkraftverkehrserlaubnis oder EU-Lizenz wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.
Dabei werden folgende vier Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers gestellt:
Das Unternehmen muss
1. über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung verfügen
2. zuverlässig sein
3. eine finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen und
4. die geforderte fachliche Eignung besitzen.
Niederlassung
In der VO (EG) 1071/2009 werden folgende Kriterien für eine Niederlassung festgeschrieben
Das Unternehmen verfügt über
- eine Niederlassung in diesem Mitgliedstaat, mit Räumlichkeiten, in denen die wichtigsten Unternehmensunterlagen aufbewahrt werden, insbesondere seine Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Dokumente mit den Daten über die Lenk- und Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um die Erfüllung der in VO (EG) Nr. 1071/09 festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu können;
- Fahrzeuge, die sein Eigentum oder aufgrund eines sonstigen Rechts, insbesondere aufgrund eines Ratenkauf-, Miet-, Leasings- oder Kaufvertrages, in seinem Besitz sind sowie in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind;
- eine in diesem Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte, an der er seine Tätigkeit tatsächlich und dauerhaft mittels der erforderlichen verwaltungstechnischen Ausstattung und der angemessenen technischen Ausstattung und Einrichtung ausübt.
Persönliche Zuverlässigkeit
Der Unternehmer und der Verkehrsleiter sind zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass
- bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
- bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
Die VO (EG) Nr. 1071/09 enthält in Anhang IV eine Liste der schwersten Verstöße, die zur Feststellung der Unzuverlässigkeit führen können. Zur Prüfung der Zuverlässigkeit sind der Erteilungsbehörde daher diverse Bescheinigungen bzw. Registerauszüge vorzulegen, wie z. B.
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis – Belegart 0),
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister,
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Um die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erfüllen, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wird der Nachweis von Eigenkapital und Reserven in Höhe von
- mindestens 9 000 Euro für nur ein genutztes Fahrzeug und
- 5 000 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug gefordert.
Der Nachweis erfolgt in der Regel durch eine von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vergleichbaren akkreditierten Stelle ausgestellten Eigenkapitalbescheinigung auf einem entsprechenden Vordruck.
Zusätzlich sind der Erteilungsbehörde auch hier diverse Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorzulegen, wie zum Beispiel
- des Finanzamtes
- der Gemeinde
- der Krankenkasse (Träger der Sozialversicherung) und
- der Berufsgenossenschaft
Die Bescheinigungen sollen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Fachliche Eignung
Zum Nachweis der fachlichen Eignung muss bei der Erteilungsbehörde ein von der IHK ausgestellter Fachkundenachweis vorgelegt werden. Die fachliche Eignung ist in der Regel durch eine Prüfung bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK zu erwerben.
Bestellung des Verkehrsleiters
Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wird auch die neue Begrifflichkeit des “Verkehrsleiters” eingeführt. Im Grunde genommen ist der Verkehrsleiter die bislang "zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs bestellte Person".
Wesentlicher Unterschied: Der Verkehrsleiter muss nunmehr ausdrücklich benannt werden und zum einen fachlich geeignet wie auch persönlich zuverlässig sein. Da Verstöße künftig in einem EU-weit einsehbaren Register vermerkt werden, kann die Verkehrsleitertätigkeit bei nachgewiesener Unzuverlässigkeit auch EU-weit untersagt werden.
Anforderungen an den Verkehrsleiter
Ein Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt, benennt mindestens eine natürliche Person zum Verkehrsleiter. Artikel 2 der Verordnung (EG) 1071/2009 definiert den “Verkehrsleiter” als eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet. Die Verordnung unterscheidet also zwischen “internen” und “externen” Verkehrsleiter, auch wenn die Begriffe “intern” und “extern” in der Verordnung nicht ausdrücklich genannt sind. Diese Unterscheidung ist aber aus der oben genannten Definition indirekt ableitbar.
Der Verkehrsleiter muss auf jeden Fall
- fachlich geeignet und zuverlässig sein,
- die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten,
- in einer “echten Beziehung” zu dem Unternehmen stehen und
- seinen ständigen Aufenthalt in der EU haben
Aufgaben des Verkehrsleiters
Laut gesetzlicher Definition ist die Kernaufgabe des Verkehrsleiters die “tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens”. Die EU-Verordnung gibt aber noch weitergehende Hinweise. Zu den zu regelnden Aufgaben des externen Verkehrsleiters zählen insbesondere folgende Aufgabenbereiche (vergleiche Artikel 4 Absatz 2 lit b):
Aufgaben des Verkehrsleiters
- das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
- die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente
- die grundlegende Rechnungsführung
- die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (zum Beispiel Einhaltung der Sozialvorschriften) und die Prüfung der Sicherheitsverfahren (zum Beispiel Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherung)
Auch diese Aufgabenbereiche sind prinzipiell nicht neu, sie stehen nur erstmals unmittelbar in der EU-Verordnung. Es bleibt auch weiterhin möglich, die Aufgaben im Unternehmen zu delegieren; die letztendliche Verantwortung trägt der Verkehrsleiter.
Interner Verkehrsleiter
Der “interne Verkehrsleiter” ist entweder der Unternehmer selbst oder eine natürliche Person, die maßgeblich arbeitsvertraglich oder gesellschaftsrechtlich an das Unternehmen gebunden ist, also in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen steht, zum Beispiel als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner oder als die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führende Person. Indizien für die Anforderungen an die tatsächliche und dauerhafte Leitung werden immer in Abhängigkeit von der konkreten Unternehmensstruktur geprüft. Anhaltspunkte können sein:
- Weisungsbefugnis (gegebenenfalls durch Nachweis von Vollmachten),
- Vergütung muss dem Grad der Verantwortung entsprechen,
- ausreichende Anwesenheit am Niederlassungsort während der Geschäftszeiten,
- Haftung
Beim internen Verkehrsleiter sollten sich die Aufgaben - sofern der Unternehmer nicht selbst der Verkehrsleiter ist - aus dem Arbeitsvertrag beziehungsweise einer umfassenden Arbeitsplatzbeschreibung ergeben.
Da der interne Verkehrsleiter nur für ein Unternehmen tätig wird, gilt für ihn keine Beschränkung hinsichtlich der Größe des Fuhrparks (siehe externer Verkehrsleiter). Nach Aussage des Verkehrsministeriums NRW muss jedoch ein Unternehmen, das mehr als 50 Fahrzeuge einsetzt, zwingend einen internen Verkehrsleiter beschäftigen.
Externer Verkehrsleiter
Falls im Unternehmen keine Person zur Verfügung steht, kann ein “externer Verkehrsleiter” berufen werden. Dieser muss vertraglich schriftlich beauftragt werden und übernimmt die Verantwortung für die Verkehrsgeschäfte. Im Vertrag sind die Verantwortlichkeiten wie auch die Aufgaben (siehe unter 5.2) als Verkehrsleiter genau zu regeln.
Nach der EU-Berufszugangsverordnung darf ein „externer Verkehrsleiter“ die Tätigkeit für
- höchstens vier Unternehmen
- mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen
durchführen. Die Tätigkeit des externen Verkehrsleiters muss unabhängig von den Interessen eines etwaigen Auftraggebers wahrgenommen werden, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt.
Verkehrsunternehmensdatei
Den europarechtlichen Vorgaben entsprechend richtet jeder EU-Mitgliedstaat ein zentral geführtes Verzeichnis seiner Güterkraftverkehrs- und Omnibusunternehmen ein, wobei gewisse Inhalte über das Internet allgemein zugänglich zu machen sind. So haben Unternehmenzum Beispiel die Möglichkeit, schnell im Internet zu recherchieren, ob ein beauftragtes Verkehrsunternehmen im Besitz der notwendigen verkehrsrechtlichen Genehmigung ist.
Unter Eingabe der Internetadresse https://www.verkehrsunternehmensdatei.de
wird man auf eine Unterseite der BAG-Website geleitet. Über die linke Navigationsleiste gelangt man zur “Unternehmenssuche”.
Versicherungspflicht
Der Unternehmer hat nach § 7a Güterkraftverkehrsgesetz eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) für innerstaatliche Beförderungen abdeckt. Die Mindestversicherungssumme beträgt 600.000 Euro je Schadensereignis. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.
Fahrerbescheinigung
Unternehmer aus allen EU-/EWR-Staaten, die Fahrer aus Drittstaaten bei lizenzpflichtigen Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr oder im Kabotageverkehr einsetzen, müssen für ihr Fahrpersonal Fahrerbescheinigungen beantragen. Bei Beförderungen ist das Original der Fahrerbescheinigung im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten vom Fahrer auf Verlangen vorzulegen. Die beglaubigte Abschrift ist vom Verkehrsunternehmen aufzubewahren. Zuständig für die Ausstellung der Fahrerbescheinigung ist das für den Unternehmenssitz zuständige Straßenverkehrsamt.
Auskünfte – Genehmigungsbehörde im IHK-Bezirk Aachen
Die Erlaubnis beziehungsweise Lizenz wird von den Genehmigungsbehörden (Straßenverkehrsämtern) erteilt. Weitere Informationen zur Antragsstellung und zu den Ansprechpartnern finden Sie bei Ihrem zuständigen Straßenverkehrsamt, in dessen Gemeindebezirk Sie Ihr Unternehmen gründen möchten:
- Straßenverkehrsamt der StädteRegion
- Straßenverkehrsamt des Kreises Düren
- Straßenverkehrsamt des Kreises Heinsberg
- Straßenverkehrsamt des Kreises Euskirchen
Nützliche Adressen
Nachstehend führen wir einige Anlaufstellen auf, wo Sie Informationen zu verschiedenen Fragen im Transportgewerbe erhalten.
Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
Außenstelle Münster, Grevener Str. 129, 48159 Münster, Tel. 0251 53405-0, http://www.bag.bund.de
- Werkverkehrsdatei
- Verkehrsunternehmensdatei (VUDat)
- Marktbeobachtungen/Statistiken
- Straßenkontrollen
- Internationale Genehmigungen
- Maut
- Lenk- und Ruhezeiten
- Berufskraftfahrerqualifikation, etc.
Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr)
Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg, Tel.: 040 3980-0, http://www.bg-verkehr.de
Gesetzliche Unfallversicherung Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (ehemals UVV) für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Bezirksregierung Köln, Dezernat 55 - Technischer Arbeitsschutz -
Zeughausstr. 2/10, 50667 Köln, Dezernats-Tel. 0221 147 4749, http://www.brk.nrw.de
- Digitales Kontrollgerät: Unternehmerkarte
- Lenk- und Ruhezeiten Kraftfahrer
- Gefahrguttransporte
Ihr zuständiges Straßenverkehrsamt
Den Straßenverkehrsbehörden sind im Bereich Güterkraftverkehr teilweise weitere Zuständigkeiten im Rahmen der Erteilung von Genehmigungen oder dergleichen übertragen worden, wie zum Beispiel:
Sonn- und FeiertagsfahrverbotFerienreise-FahrverbotFahrerbescheinigung (Fahrer aus Drittstaaten)Digitales Kontrollgerät: Fahrerkarten