Höhere Berufsbildung

Rechtsvorschriften für die Prüfung Zusatzqualifikation Fremdsprache für kaufmännische Auszubildende

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen 

(1) Zur Prüfung werden Personen zugelassen, die 
  • ein bestehendes Berufsausbildungsverhältnis gemäß Berufsbildungsgesetz in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf 
    sowie 
  • eine Vorbereitung auf diese Prüfung gemäß jeweils gültigem Rahmenstoffplan
nachweisen. 
(2) Es können auch Personen bis zu einem halben Jahr nach Ende des Ausbildungsverhältnisses gemäß Abs. 1 zugelassen werden, die  
   a) die Vorbereitung auf diese Prüfung bereits während des Ausbildungsverhältnisses begonnen und nicht später als ein halbes Jahr nach Ende des Ausbildungsverhältnisses beendet  
und  
   b)  sich bereits während der Ausbildung zu dieser Prüfung angemeldet haben. 

§ 2 Gliederung der Prüfung und Prüfungsanforderungen 

(1) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt. 
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Leistungen: 
   a) Einen Geschäftsbrief nach Stichwortangaben in Deutsch formgerecht in der Fremdsprache formulieren. Richtzeit: 45 Minuten 
   b) Eine kurz gefasste schriftliche Mitteilung nach Stichwortangaben in Deutsch per Telekommunikation als Reaktion auf eine schriftliche fremdsprachige Vorgabe in der Fremdsprache formulieren. Richtzeit: 30 Minuten 
   c) Einen Vermerk in Deutsch über ein in der Fremdsprache geführtes Gespräch mit Hilfe einer schriftlichen Vorlage formulieren.  Richtzeit: ohne Aufgabendarbietung: 20 Minuten 
   d) Einen Vermerk in Deutsch über einen in der Fremdsprache abgefassten Geschäftsbrief formulieren. Richtzeit: 30 Minuten 
   e) Nachweis der Fremdsprachenbeherrschung durch einen Sprachergänzungstest. Richtzeit: 25 Minuten. 
Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung soll 150 Minuten nicht überschreiten. 
Die Prüfungsteilnehmer dürfen in den Teilen a) – d) ein allgemeines zweisprachiges Wörterbuch benutzen. 
(3) Die mündliche Prüfung umfasst folgende Leistungen: 
   a) Ein Telefongespräch allgemein geschäftlicher Natur in der Fremdsprache führen. 
   b) Ein Gespräch in der Fremdsprache führen. Die Prüfungsteilnehmer sollen darin nachweisen, dass sie 
  • sich über Themen ihres Ausbildungsbereichs unterhalten können und 
  • häufig auftretende Alltagssituationen (z. B. Vorstellen, Begrüßen) sprachlich angemessen bewältigen können. 
Die mündliche Prüfung soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten. 

§ 3 Bestehen der Prüfung 

(1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn im schriftlichen Teil eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ oder mehr als eine Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet wurde. 
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche Teil im Durchschnitt und alle mündlichen Prüfungsleistungen mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden. Dabei darf im schriftlichen Teil nicht mehr als eine „mangelhafte“ Leistung vorliegen. 

§ 4 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen 

Von der Prüfung gemäß § 2 können die Prüfungsteilnehmer auf Antrag in einzelnen Leistungen befreit werden, wenn sie vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten drei Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsleistungen entspricht. Eine vollständige Befreiung ist nicht möglich. 

§ 5 Zeugnis 

Das Zeugnis enthält die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen als Punktzahl und Note und jeweils eine Gesamtnote für den schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil. 

§ 6 Inkrafttreten 

(1) Diese geänderten Rechtsvorschriften treten am 1. Januar 2019 in Kraft. 
(2) Gleichzeitig treten die Rechtsvorschriften vom 5. Dezember 2013 außer Kraft. 
Gültig seit: 1. März 2018