Höhere Berufsbildung

Besondere Rechtsvorschriften für den Erhalt der Bescheinigung "Zusatzqualifikation Europakauffrau/Europakaufmann"

§ 1 Zielgruppe

Den Abschluss “Zusatzqualifikation Europakauffrau/Europakaufmann” können Auszubildende, die die kaufmännische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, erlangen.

§ 2 Voraussetzungen

(1) Hat eine Person seine  Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und weist sie nach, dass sie die unter Abs. 2 genannten Module mit Erfolg abgelegt hat, kann sie die Bescheinigung “Zusatzqualifikation Europakauffrau/Europakaufmann”  beantragen. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach erfolgreichem Abschluss des Ausbildungsverhältnisses eingehen und mit dem von der IHK Aachen bereitgestellten Formular erfolgen.
(2) Folgende vier Module müssen nachgewiesen werden, damit die Bescheinigung “Zusatzqualifikation Europakauffrau/Europakaufmann” ausgestellt werden kann:
  1. Nachweis über die mit Erfolg abgelegte IHK-Prüfung “Zusatzqualifikation Englisch für kaufmännische Auszubildende” (Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmen für Sprachen)
  2. Nachweis über den Erwerb einer zweiten europäischen Fremdsprache (mindestens Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmen für Sprachen). Das Graecum und Latinum werden als Nachweis nicht akzeptiert. Es muss sich um eine Sprache handeln, die auf dem europäischen Kontinent in mindestens einem Land als Amtssprache gesprochen wird.  
  3. Nachweis über die bei der Industrie- und Handelskammer Aachen mit Erfolg abgelegte Prüfung “Zusatzqualifikation Außenhandel für kaufmännische Auszubildende”
  4. Nachweis über ein Praktikum im europäischen Ausland über die Dauer von mindestens zwei Wochen, inkl. eines Praktikumsberichtes

§ 3 Gebühren

Für die Ausstellung der Bescheinigung “Zusatzqualifikation Europakauffrau/-mann” erhebt die Industrie- und Handelskammer Aachen eine Gebühr lt. aktuellem Gebührentarif. Die Bescheinigung wird erst nach vollständiger Zahlung der Gebühr ausgestellt.
Die Gebühren für die Prüfungen “Zusatzqualifikation Englisch für kaufmännische Auszubildende” und “Zusatzqualifikation Außenhandel für kaufmännische Auszubildende” richten sich nach dem aktuellen Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer Aachen.
Die Rechtsvorschriften für die beiden genannten Prüfungen bleiben von dieser besonderen Rechtsvorschrift unberührt.

§ 4 Inkrafttreten

Die Regelung Besondere Rechtsvorschriften für den Erhalt der Bescheinigung “Zusatzqualifikation Europakauffrau/Europakaufmann” tritt mit dem ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.       
Gültig seit: 1. November 2019