Höhere Berufsbildung

Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung "Zusatzqualifikation Außenhandel für kaufmännische Auszubildende"

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen 

Zu der Prüfung können Auszubildende in einem kaufmännischen Ausbildungsverhältnis, die nachweisen, dass sie sich auf diese Prüfung vorbereitet haben, zugelassen werden.  

§ 2 Gliederung der Prüfung 

(1) Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. 
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 
a) Grundlagen des Außenhandels und internationales Marketing 
  1. Einführung 
      a. Bedeutung des Außenhandels 
      b. Welthandel und Handelspolitik 
      c. Außenhandel und europäischer Binnenmarkt 
      d. Institutionen für den Außenhandel 
   2. Erscheinungsformen des Außenhandels 
      a. Grundformen 
      b. Sonderformen 
      c. Handelsmittler im Ausland 
   3. Internationales Marketing 
      a. Absatzwege 
      b. Produkt- und Sortimentspolitik 
      c. Preis- und Konditionenpolitik 
      d. Auslandsbezogene Kommunikationsstrategien 
      e. Auslandswerbung 
      f. Internationale Marketingplanung 
   4. Transportwesen 
      a. Dokumentation von Warensendungen 
      b. Seefrachtverkehr 
      c. Binnenschifffahrtverkehr 
      d. Luftfrachtverkehr 
      e. Eisenbahngüterverkehr 
      f. Straßengüterverkehr 
      g. Gebrochener, kombinierter und multimodaler Güterverkehr 
      h. Handels- und Zollpapiere 
   5. Rechtliche Rahmenbedingungen im Außenhandel 
      a. Außenwirtschaftsrecht 
      b. Internationales Kaufvertragswesen 
      c. Incoterms 
      d. Ausfuhrabfertigung 
      e. Importaufträge bearbeiten 
Bearbeitungszeit: 60 Minuten 
b) Außenhandelskalkulation, -risiken und -finanzierung 
   1.  Außenhandelskalkulation 
      a. Wesen und Aufgabe 
      b. Lieferbedingungen 
      c. Arten der Außenhandelskalkulation 
      d. Preisgleitklauseln 
   2. Außenhandelsrisiken und deren Absicherung 
      a. Risiko und Risikopolitik 
      b. Risikoarten 
         i. Politische Risiken 
         ii. Wirtschaftliche Risiken 
      c. Transportversicherung 
      d. Preissicherung an Warenbörsen 
      e. Fremdwährungsgeschäfte und Kurssicherung 
         i. Devisenkassageschäft 
         ii. Devisentermingeschäft 
         iii. Devisenoptionsgeschäft 
      f. Ausfuhrkreditversicherung 
   3. Finanzdisposition im Außenhandel 
      a. Internationale Zahlungsbedingungen 
      b. Zahlungsabwicklung im Außenwirtschaftsverkehr 
         i. Nichtdokumentäre Zahlungen (Clean Payments) 
         ii. Dokumentäre Zahlungen 
   4. Kurzfristige Außenhandelsfinanzierung 
      a. Traditionelle Formen der kurzfristigen Außenhandelsfinanzierung 
      b. Kredite über den EURO-Geldmarkt 
      c. Zessionskredit und Factoring im Außenhandel 
      d. Bankgarantien (Avalkredite) 
   5. Mittel- und langfristige Außenhandelsfinanzierung 
      a. Wesen 
      b. Kredite der Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbH (AKA) 
      c. Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) 
      d. Forfaitierung 
      e. Leasing im Außenhandel 
Bearbeitungszeit: 90 Minuten. 
Die genannten Bearbeitungszeiten können unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. 

§ 3 Bestehen der Prüfung

(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die einzelnen Prüfungsbereiche folgendes Gewicht: 
   a) Grundlagen des Außenhandels und internationales Marketing: 40 Prozent 
   b) Außenhandelskalkulation, -risiken und -finanzierung: 60 Prozent. 
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsbereichen “Grundlagen des Außenhandels und internationales Marketing” sowie “Außenhandelskalkulation, -risiken und -finanzierung” mindestens “ausreichende” Leistungen erbracht wurden. Wurde die Prüfungsleistung in einem Prüfungsbereich mit “mangelhaft” und in dem anderen Prüfungsbereich mit mindestens “ausreichend” bewertet, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in dem mit “mangelhaft” bewerteten Prüfungsbereich die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 20 Minuten zu ergänzen. Der Prüfling soll eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem nachzuprüfenden Bereich bearbeiten. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 10 Minuten einzuräumen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. 
Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit “ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. 

§ 4 Zeugnis 

Den Prüfungsabsolventen wird ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung ausgestellt.  

§ 5 Sonstige Vorschriften

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Aachen für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen. 

§ 6 Inkrafttreten 

Die Besonderen Rechtsvorschriften für die Prüfung „Zusatzqualifikation Außenhandel für kaufmännische Auszubildende“ treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Wirtschaftlichen Nachrichten der Industrie- und Handelskammer Aachen in Kraft. 
Gültig seit: 30. April 2019