Höhere Berufsbildung
Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung "Zusatzqualifikation Außenhandel für kaufmännische Auszubildende"
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen
Zu der Prüfung können Auszubildende in einem kaufmännischen Ausbildungsverhältnis, die nachweisen, dass sie sich auf diese Prüfung vorbereitet haben, zugelassen werden.
§ 2 Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
a) Grundlagen des Außenhandels und internationales Marketing
1. Einführung
a. Bedeutung des Außenhandels
b. Welthandel und Handelspolitik
c. Außenhandel und europäischer Binnenmarkt
d. Institutionen für den Außenhandel
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
a) Grundlagen des Außenhandels und internationales Marketing
1. Einführung
a. Bedeutung des Außenhandels
b. Welthandel und Handelspolitik
c. Außenhandel und europäischer Binnenmarkt
d. Institutionen für den Außenhandel
2. Erscheinungsformen des Außenhandels
a. Grundformen
b. Sonderformen
c. Handelsmittler im Ausland
a. Grundformen
b. Sonderformen
c. Handelsmittler im Ausland
3. Internationales Marketing
a. Absatzwege
b. Produkt- und Sortimentspolitik
c. Preis- und Konditionenpolitik
d. Auslandsbezogene Kommunikationsstrategien
e. Auslandswerbung
f. Internationale Marketingplanung
a. Absatzwege
b. Produkt- und Sortimentspolitik
c. Preis- und Konditionenpolitik
d. Auslandsbezogene Kommunikationsstrategien
e. Auslandswerbung
f. Internationale Marketingplanung
4. Transportwesen
a. Dokumentation von Warensendungen
b. Seefrachtverkehr
c. Binnenschifffahrtverkehr
d. Luftfrachtverkehr
e. Eisenbahngüterverkehr
f. Straßengüterverkehr
g. Gebrochener, kombinierter und multimodaler Güterverkehr
h. Handels- und Zollpapiere
a. Dokumentation von Warensendungen
b. Seefrachtverkehr
c. Binnenschifffahrtverkehr
d. Luftfrachtverkehr
e. Eisenbahngüterverkehr
f. Straßengüterverkehr
g. Gebrochener, kombinierter und multimodaler Güterverkehr
h. Handels- und Zollpapiere
5. Rechtliche Rahmenbedingungen im Außenhandel
a. Außenwirtschaftsrecht
b. Internationales Kaufvertragswesen
c. Incoterms
d. Ausfuhrabfertigung
e. Importaufträge bearbeiten
a. Außenwirtschaftsrecht
b. Internationales Kaufvertragswesen
c. Incoterms
d. Ausfuhrabfertigung
e. Importaufträge bearbeiten
Bearbeitungszeit: 60 Minuten
b) Außenhandelskalkulation, -risiken und -finanzierung
1. Außenhandelskalkulation
a. Wesen und Aufgabe
b. Lieferbedingungen
c. Arten der Außenhandelskalkulation
d. Preisgleitklauseln
1. Außenhandelskalkulation
a. Wesen und Aufgabe
b. Lieferbedingungen
c. Arten der Außenhandelskalkulation
d. Preisgleitklauseln
2. Außenhandelsrisiken und deren Absicherung
a. Risiko und Risikopolitik
b. Risikoarten
i. Politische Risiken
ii. Wirtschaftliche Risiken
c. Transportversicherung
d. Preissicherung an Warenbörsen
e. Fremdwährungsgeschäfte und Kurssicherung
i. Devisenkassageschäft
ii. Devisentermingeschäft
iii. Devisenoptionsgeschäft
f. Ausfuhrkreditversicherung
a. Risiko und Risikopolitik
b. Risikoarten
i. Politische Risiken
ii. Wirtschaftliche Risiken
c. Transportversicherung
d. Preissicherung an Warenbörsen
e. Fremdwährungsgeschäfte und Kurssicherung
i. Devisenkassageschäft
ii. Devisentermingeschäft
iii. Devisenoptionsgeschäft
f. Ausfuhrkreditversicherung
3. Finanzdisposition im Außenhandel
a. Internationale Zahlungsbedingungen
b. Zahlungsabwicklung im Außenwirtschaftsverkehr
i. Nichtdokumentäre Zahlungen (Clean Payments)
ii. Dokumentäre Zahlungen
a. Internationale Zahlungsbedingungen
b. Zahlungsabwicklung im Außenwirtschaftsverkehr
i. Nichtdokumentäre Zahlungen (Clean Payments)
ii. Dokumentäre Zahlungen
4. Kurzfristige Außenhandelsfinanzierung
a. Traditionelle Formen der kurzfristigen Außenhandelsfinanzierung
b. Kredite über den EURO-Geldmarkt
c. Zessionskredit und Factoring im Außenhandel
d. Bankgarantien (Avalkredite)
a. Traditionelle Formen der kurzfristigen Außenhandelsfinanzierung
b. Kredite über den EURO-Geldmarkt
c. Zessionskredit und Factoring im Außenhandel
d. Bankgarantien (Avalkredite)
5. Mittel- und langfristige Außenhandelsfinanzierung
a. Wesen
b. Kredite der Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbH (AKA)
c. Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
d. Forfaitierung
e. Leasing im Außenhandel
a. Wesen
b. Kredite der Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbH (AKA)
c. Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
d. Forfaitierung
e. Leasing im Außenhandel
Bearbeitungszeit: 90 Minuten.
Die genannten Bearbeitungszeiten können unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 3 Bestehen der Prüfung
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die einzelnen Prüfungsbereiche folgendes Gewicht:
a) Grundlagen des Außenhandels und internationales Marketing: 40 Prozent
b) Außenhandelskalkulation, -risiken und -finanzierung: 60 Prozent.
a) Grundlagen des Außenhandels und internationales Marketing: 40 Prozent
b) Außenhandelskalkulation, -risiken und -finanzierung: 60 Prozent.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsbereichen “Grundlagen des Außenhandels und internationales Marketing” sowie “Außenhandelskalkulation, -risiken und -finanzierung” mindestens “ausreichende” Leistungen erbracht wurden. Wurde die Prüfungsleistung in einem Prüfungsbereich mit “mangelhaft” und in dem anderen Prüfungsbereich mit mindestens “ausreichend” bewertet, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in dem mit “mangelhaft” bewerteten Prüfungsbereich die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 20 Minuten zu ergänzen. Der Prüfling soll eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem nachzuprüfenden Bereich bearbeiten. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 10 Minuten einzuräumen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit “ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 4 Zeugnis
Den Prüfungsabsolventen wird ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung ausgestellt.
§ 5 Sonstige Vorschriften
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Aachen für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen.
§ 6 Inkrafttreten
Die Besonderen Rechtsvorschriften für die Prüfung „Zusatzqualifikation Außenhandel für kaufmännische Auszubildende“ treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Wirtschaftlichen Nachrichten der Industrie- und Handelskammer Aachen in Kraft.
Gültig seit: 30. April 2019