Fachkräftesicherung

Berufskraftfahrer aus Drittstaaten

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, Berufskraftfahrer aus Drittstaaten sowohl mit als auch ohne anerkannte Berufskraftfahrerqualifikation in Deutschland zu beschäftigen.

Beschäftigung mit vorhandener anerkannter Berufskraftfahrerqualifikation

Arbeitgeber können Drittstaatsangehörige auch ohne formale Ausbildung in Deutschland als Fahrer für LKW oder Omnibusse beschäftigen, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt hat. Die Zustimmung setzt voraus, dass die erforderlichen Erlaubnisse und Qualifikationen zur Beschäftigung als Berufskraftfahrer bereits vorhanden sind. Hierzu zählen die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse sowie die Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation nach Richtlinie (EU) 2022/2561. Ein Nachweis der EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis bzw. der erforderlichen (beschleunigten) Grundqualifikation ist im Zustimmungsverfahren grundsätzlich nicht erforderlich.
Als Arbeitgeber trägt man die Verantwortung, dass die erforderlichen Erlaubnisse und Befähigungen für die Beschäftigung vorliegen und bestätigt dies gegenüber der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis. Die Bundesagentur für Arbeit prüft im Zustimmungsverfahren lediglich die Beschäftigungsbedingungen, beispielsweise ob Arbeitszeit und Gehalt den ortsüblichen Arbeitsbedingungen entsprechen. Diese Prüfung erfolgt ohne Vorrangprüfung. Die Visastelle überprüft die Plausibilität des Visumantrags.

Beschäftigung ohne Berufskraftfahrerqualifikation

Haben die Bewerber noch keine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und noch keine (beschleunigte) Grundqualifikation, ist folgendes möglich: Die Bewerber werden zunächst in einer alternativen Tätigkeit beschäftigt (zum Beispiel im Lager oder in der Werkstatt). Gleichzeitig ermöglicht der Arbeitgeber dem Mitarbeiter, die erforderliche deutsche Fahrerlaubnis und (beschleunigte) Grundqualifikation zu erlangen. Die Einreise und der Aufenthalt zur Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen setzen voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigungsaufnahme zugestimmt hat.
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und alle weiteren relevanten Informationen finden Sie auf folgender Seite: Regelung Berufskraftfahrer aus Drittstaaten