Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

© IHK Düsseldorf
Wie Sie einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss auch in Deutschland anerkennen lassen können, zeigt dieser Erklärfilm - jetzt auch in den Sprachen Englisch, Polnisch, Russisch und Türkisch:

Ausländische Schulabschlüsse

Wenn man in Deutschland eine Ausbildung beginnen oder eine Arbeit aufnehmen möchte, kann für reglementierte Berufe die Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Schulabschlusses erforderlich sein.

Auch eine Berufsbezeichnung wie zum Beispiel Ingenieur, Befähigungsnachweise und Sachkundenachweise für einige selbstständige Tätigkeiten und Gewerbe sowie Fortbildungsabschlüsse wie Meister oder Fachwirt sind Formen der Reglementierung.

Für nicht-reglementierte Berufe ist eine Feststellung der Gleichwertigkeit – je nach Aufenthaltstitel – nicht zwingend erforderlich, kann aber durchaus von Vorteil für das Bewerbungsverfahren. Dazu gehören die rund 330 Ausbildungsberufe im dualen System wie zum Beispiel Industriemechaniker, Kaufleute für Büromanagement und Fachkraft für Lagerlogistik sowie viele akademische Berufe wie zum Beispiel in der Chemie oder Mathematik.

In Nordrhein-Westfalen sind folgende Behörden für das Verfahren zuständig:

  • Die Bezirksregierung Köln ist für die Anerkennung von Abschlüssen von Hauptschule Klasse 9 bis zur Fachoberschulreife zuständig.
  • Die Anerkennung der Fachhochschulreife und der Allgemeinen Hochschulreife erfolgt durch die Bezirksregierung Düsseldorf.
  • Zuständig für die Anerkennung von Fachschulabschlüsse (zum Beispiel Erzieher, Techniker) und Berufsfachschulabschlüsse (zum Beispiel Kinderpflege, Sozialassistenz) aus den Ländern des ehemaligen Jugoslawiens, der Türkei, Österreich, der Schweiz und Griechenland ist ebenfalls die Bezirksregierung Düsseldorf.

Länderzuständigkeiten der anderen Bezirksregierungen:

  • Polen, Rumänien, Slowakei und Tschechien: Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 48, Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg, Telefon: 02931-82-0,
  • Albanien, Bulgarien, Ungarn, Staaten der ehemaligen UdSSR: Bezirksregierung Detmold, Dezernat 48, Leopoldstr. 15, 32756 Detmold, Telefon: 05231-71-0,
  • Belgien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien: Bezirksregierung Köln, Dezernat 48, Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln, Telefon: 0221-147-0,
  • Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und alle außereuropäischen Staaten: Bezirksregierung Münster, Dezernat 48, Domplatz 1-3, 48143 Münster, Telefon: 0251-411-0.
  • Siehe auch: Anerkennung ausländischer Berufsfachschul- und Fachschulabschlüsse | Bezirksregierung Düsseldorf

Ausländische Berufsabschlüsse

Was bedeutet berufliche Anerkennung?

In Deutschland ist die berufliche Anerkennung im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) des Bundes und in den berufsrechtlichen Fachgesetzen sowie in entsprechenden Gesetzen der Länder geregelt. Eine ausländische Berufsqualifikation wird in Deutschland anerkannt, wenn sie mit einer deutschen Berufsqualifikation gleichwertig ist. Dies wird auf Antrag im Anerkennungsverfahren geprüft und das Ergebnis in einem Bescheid mitgeteilt.
Bei reglementierten Berufen müssen zudem weitere Voraussetzungen für die Berufszulassung erfüllt sein. Mit der Anerkennung erhalten die Antragstellenden die gleichen beruflichen Rechte wie Personen mit einer deutschen Berufsqualifikation.
Informationen zu allen Berufen findet man im Anerkennungsportal der Bundesregierung Deutschland: Anerkennungsportal

Wann ist die Anerkennung notwendig?

Für ausländische Fachkräfte ist die Anerkennung notwendig, wenn sie in Deutschland in einem reglementierten Beruf arbeiten wollen. Eine Ausnahme bilden Fachkräfte aus EU/EWR/Schweiz, die nur gelegentlich ihren Beruf in Deutschland ausüben. Die sogenannte Dienstleistungsfreiheit ist in der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie geregelt. Für die Ausübung nicht reglementierter Berufe ist die Anerkennung nicht vorgeschrieben. In manchen Fällen kann die Anerkennung aber für die Einreise aus einem Drittstaat notwendig sein. Ein Anerkennungsverfahren oder die Bewertung des Hochschulabschlusses kann generell Vorteile für die berufliche Zukunft in Deutschland haben.

Reglementierte Berufe

Reglementierte Berufe sind Berufe, bei denen die Tätigkeiten rechtlich geschützt sind. Für diese Berufe sind neben einer bestimmten Berufsqualifikation häufig weitere Voraussetzungen für die Berufszulassung notwendig. Das gilt vor allem für Berufe aus den Bereichen Gesundheit und Pflege, Pädagogik und Soziales sowie Sicherheit. Auch eine geschützte Berufsbezeichnung wie z.B. Ingenieurin oder Ingenieur, Befähigungsnachweise und Sachkundenachweise für einige selbstständige Tätigkeiten und Gewerbe sowie Fortbildungsabschlüsse wie z.B. Meister oder Fachwirtin sind Formen der Reglementierung.
Zuständige Stellen für Anerkennungsverfahren in reglementierten Berufen findet man im Anerkennungsportal der Bundesregierung Deutschland: Anerkennungsportal

Nicht reglementierte Berufe

Nicht reglementierte Berufe sind rechtlich nicht geschützt. Dazu gehören die rund 330 Ausbildungsberufe im dualen System wie zum Beispiel Industriemechaniker oder Kauffrau für Büromanagement und viele akademische Berufe wie zum Beispiel Chemie oder Mathematik.
Hier finden Sie die vollständige Liste nicht reglementierter Berufe A 1.

Zuständige Stellen für Anerkennungsverfahren in nicht reglementierten Berufen findet man im Anerkennungsportal der Bundesregierung Deutschland: Anerkennungsportal

Berufsanerkennung in IHK-Berufen

Alle IHK-Berufe zählen zu den nicht reglementierten Berufen. Die IHK FOSA (Foreign Skills Approval) ist die Anerkennungsstelle für ausländische Ausbildungsabschlüsse, die mit einem IHK-Beruf vergleichbar sind.

Was ist der Auftrag der IHK-FOSA?

Auf Grundlage des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) erfolgt die Prüfung der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, die mit einem IHK-Beruf verglichen werden können. In diesem Prozess werden einschlägige Berufserfahrung sowie Befähigungsnachweise berücksichtigt. Dies ist relevant, wenn wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Ausbildung und dem entsprechenden deutschen Referenzberuf bestehen.

Was sind die Antragsvoraussetzungen?

Antragstellende mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands, der EU/EWR oder der Schweiz beziehungsweise die nicht Staatsangehörige dieser Länder sind, müssen bei der Antragstellung zudem ihre Erwerbsabsicht in Deutschland nachweisen, zum Beispiel durch Bewerbungen, Vorlage eines Arbeitsvertrags, Geschäftskonzepts oder Einreisevisums.
Berufskraftfahrende können ohne berufliche Anerkennung für die Arbeit nach Deutschland kommen. Sie benötigen für das Visum eine entsprechende Fahrerlaubnis und einen Arbeitsvertrag aus Deutschland.

Wie läuft das Verfahren ab?

Das Anerkennungsverfahren beginnt mit der Einreichung eines Antrags bei der IHK FOSA. Nach Eingang des Antrags erfolgt eine Prüfung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sowie der Antragsvoraussetzungen. Fehlen erforderliche Informationen, werden Sie darüber schriftlich informiert. Zudem erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Anschließend wird das Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren durchgeführt.

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Für einen zügigen Ablauf des Anerkennungsverfahrens sind alle erforderlichen Dokumente bereits bei der Antragstellung einzureichen. Dokumente in englischer Sprache müssen nicht übersetzt werden.

Liste notwendiger Unterlagen:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular, unterschrieben (Hinweis: nicht erforderlich bei digitaler Antragstellung über Anerkennung in Deutschland)
  • Abschlusszeugnis inklusive Fächerliste in Farbkopie in Originalsprache und in deutscher Übersetzung von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (zum Beispiel Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Sozialversicherungsnachweise) in Farbkopie in Originalsprache und in deutscher Übersetzung von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern
  • Sonstige Befähigungsnachweise (zum Beispiel Kurse, Umschulungen, weitere Ausbildungen) in Farbkopie in Originalsprache und in deutscher Übersetzung von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern
  • Identitätsnachweis (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass, Namensänderung) in Farbkopie
  • Lebenslauf
  • Nachweis Erwerbsabsicht
  • Inhalte der Ausbildung (insbesondere Rahmenlehrplan) in Kopie
  • Hier finden Sie die Liste der notwendigen Unterlagen.

Welche Ergebnisse sind möglich?

Nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens erhält man einen offiziellen Bescheid über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsfeststellung. Das Verfahren endet in der Regel mit einer vollen oder teilweisen Gleichwertigkeit. Eine volle Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn keine Unterschiede zum deutschen Referenzberuf vorliegen. Bei einem Bescheid über eine teilweise Gleichwertigkeit bestehen noch Unterschiede, die über eine Anpassungsqualifizierung nachgeholt werden können. Nach Abschluss einer Anpassungsqualifizierung kann eine volle Gleichwertigkeit erreicht werden. Ist der ausländische Ausbildungsabschluss mit dem deutschen Referenzberuf nicht vergleichbar, erfolgt eine Ablehnung des Antrags.

Wie lange dauert das Verfahren?

Ein Monat nach Eingang des Antrags für die Vorprüfung und sobald der Antrag vollständig ist, drei Monate für die Gleichwertigkeitsfeststellung.

Wie hoch sind die Gebühren?

Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Welche Gebühren die IHK FOSA für ihre Verwaltungsentscheidungen festsetzen darf, ist im Gebührentarif der IHK FOSA einsehbar. Für ein Anerkennungsverfahren orientiert sich die Gebühr am Verfahrensaufwand, dieser bewegt sich im Rahmen zwischen 100 Euro und 600 Euro.
Hier finden Sie den Gebührentarif der IHK-FOSA.

Kann eine Förderung der Verfahrensgebühr beantragt werden?

Bereits in Deutschland lebende Fachkräfte haben die Möglichkeit, eine finanzielle Förderung der für das Anerkennungsverfahren anfallenden Gebühr zu erhalten. Mit den jeweiligen Stellen ist vor der Beantragung des Anerkennungsverfahrens eine mögliche finanzielle Unterstützung zu klären.
Hier finden Sie Informationen zur finanziellen Förderung des Anerkennungsverfahrens.

Sonderregelungen

  • IT-Spezialist brauchen keine berufliche Anerkennung. Man kann sogar ohne Berufs- oder Hochschulabschluss zum Arbeiten einreisen, wenn die notwendige Berufserfahrung und ein entsprechendes Jobangebot vorliegen.
  • Berufskraftfahrende können ohne berufliche Anerkennung für die Arbeit nach Deutschland kommen. Sie benötigen für das Visum eine entsprechende Fahrerlaubnis und einen Arbeitsvertrag aus Deutschland.
  • Staatsangehörige aus dem Westbalkan (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien) mit einem Jobangebot können für die Beschäftigung einreisen. Eine formale Anerkennung der Berufsqualifikation in nicht reglementierten Berufen ist nicht notwendig.

Ausländische Hochschulabschlüsse

Hochschulabschluss in reglementierten Berufen

Wenn ein ausländischer Hochschulabschluss für einen reglementierten Beruf vorliegt, muss in jedem Fall die Anerkennung beantragt werden. Reglementierte Berufe sind zum Beispiel Arzt, Ingenieur oder Lehrer. Welche Berufe reglementiert sind und welche Stelle für das Verfahren zuständig ist, erfährt man im Anerkennungsportal.

Hochschulabschlüsse in nicht reglementierten Berufen

Wer benötigt nicht zwingend eine Zeugnisbewertung?

Wenn bereits eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vorliegt, oder man kommt aus der EU/EWR/Schweiz, kann ohne Berufsanerkennung gearbeitet werden. Man braucht auch nicht zwingend eine Bewertung des Hochschulabschlusses. Diese kann aber von Vorteil sein, zum Beispiel für die Bewerbung um einen Arbeitsplatz.

Wer benötigt eine Zeugnisbewertung?

Die Bewertung des ausländischen Hochschulabschlusses kann für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung in nicht reglementierten Berufen hilfreich oder sogar notwendig sein.
Wenn der Hochschulabschluss nachweislich mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, kann man als anerkannte Fachkraft ein Visum für die Einreise nach Deutschland beantragen: zum Beispiel zur Jobsuche oder mit einem Arbeitsangebot für eine Beschäftigung. Vielleicht kann auch die Blaue Karte EU beantragt werden. Als Nachweis für die Einreise reicht ein entsprechender Auszug aus der Datenbank anabin.
Hier finden Sie Informationen zu Möglichkeiten der Einwanderung nach Deutschland. Und hier finden Sie Informationen zum neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz.

Wer ist zuständig für die Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse in nicht reglementierten Berufen?

Die Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse in Deutschland erfolgt in der Regel durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Die ZAB stellt auf Antrag eine individuelle Zeugnisbewertung aus, die den ausländischen Abschluss in das deutsche Bildungssystem einordnet.
Wie ein ausländischer Hochschulabschluss in Deutschland bewertet wird, lässt sich zunächst in der Datenbank anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) prüfen. Wenn sich dort kein Eintrag finden lässt oder die Bewertung nicht ausreicht, kann oder muss eine Zeugnisbewertung bei der ZAB beantragt werden. Der ausländische Abschluss sollte allerdings mindestens Bachelor-Niveau haben.

Was beinhaltet die Zeugnisbewertung?

Die Bewertung der ZAB gilt außerdem als Nachweis, dass der ausländische Hochschulabschluss im Ausbildungsland staatlich anerkannt ist. Dieser Nachweis ist erforderlich, wenn die Beschäftigung aufgrund “ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung” gemäß § 6 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) erfolgt.
Die Zeugnisbewertung enthält die Namen von Hochschulabschluss, Studiengang und Hochschule. Sie informiert über die Dauer und Art des Studiums, den Ort und das Datum des Abschlusses. Sie bestätigt die Anerkennung von Hochschule und Studiengang. Sie nennt die entsprechende Ebene im deutschen Bildungssystem, zum Beispiel Bachelor-Ebene oder Master-Ebene.
Das digitale Antragsformular und weitere Informationen zur Zeugnisbewertung sind auf der Internetseite der ZAB im Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen anabin erhältlich.

Wie ist der Ablauf einer Zeugnisbewertung?

Ausländische Fachkräfte mit akademischer Ausbildung können die Zeugnisbewertung bei der ZAB digital beantragen. Dazu sind verschiedene Dokumente notwendig, die je nach Herkunftsland unterschiedlich sein können.

In der Regel sind folgende Dokumente einzureichen:

  • Abschlussurkunde der Hochschulqualifikation in Originalsprache
  • Übersicht mit Fächern und Noten für das gesamte Studium
  • Schulabschlusszeugnis mit Hochschulzugangsberechtigung
  • Formlose Bescheinigung über Form und Dauer des Studiums
  • Abschlussurkunden vorhergehender Studienabschlüsse in Originalsprache
  • Reisepass oder Personalausweis

Wie lange dauert das Verfahren der Zeugnisbewertung?

Wenn alle Dokumente vollständig vorliegen, dauert die Zeugnisbewertung maximal drei Monate. Die Zeugnisbewertung kostet 208 Euro, eine Ersatzbescheinigung 104 Euro. Bei Stornierung fallen bis zu 50 Prozent der Kosten an. Das sind 20 Euro bis maximal 104 Euro.


Weitere Informationen: