Berufsstart

Basisinformationen Praktikum

Es gibt eine Vielzahl von Situationen, in denen Praktika abzuleisten sind, zum Beispiel Schulpraktika, von der Studienordnung vorgeschriebene Zwischen- oder Nachpraktika, freiwillige Praktika. Daneben kommen Ferien- oder Studentenjobs in Frage. Für all diese speziellen Situationen gibt es besondere Regelungen, die es einzuhalten gilt.

Inhalt von Praktika

Bei der Ableistung von Praktika darf die Erbringung von Arbeitsleistung nicht im Vordergrund stehen. Allein die Bezeichnung "Praktikum" im entsprechenden Vertrag reicht nicht dafür aus. Im Praktikumsvertrag sollten daher auch die Praktikumsinhalte genannt werden. Steht bereits die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund, so kann in einem Arbeitsverhältnis auf Probe getestet werden, ob sich der Arbeitnehmer für die zu besetzende Stelle tatsächlich eignet. Praktika sind ihrer Natur nach von kurzer Dauer und vorübergehend. Ein Praktikum ist auch von einem Ausbildungsverhältnis abzugrenzen. Eine planmäßige systematische Ausbildung so wie in der Lehre soll in einem Praktikum nicht erfolgen.

Allgemeines Arbeitsrecht

Auch für Praktikumsverhältnisse ist das allgemeine Arbeitsrecht anzuwenden. Es gelten die Regelungen aus dem BGB, das Kündigungsschutzgesetz und viele weitere Vorschriften. Es werden hier jedoch nur einige kurze Aspekte herausgegriffen, die für Praktika besonders relevant sind.

Geschäftsgeheimnisse

Im Praktikumsvertrag sollte eine Regelung enthalten sein, mit der sich der Praktikant zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet, soweit er davon Kenntnis erlangt. Eine solche Regelung auch auf die Zeit nach dem Praktikum zu erstrecken, ist zulässig. Dessen ungeachtet, ist Zurückhaltung bei der Einbeziehung von Praktikanten in wichtige geschäftliche Interna angebracht.

Arbeitsschutz-Bestimmungen

Auch für Praktikanten gelten die Bestimmungen des Arbeitsschutzes, wie auch für alle anderen Mitarbeiter. Von besonderer Bedeutung ist zum Beispiel das Jugendarbeitsschutzgesetz, wenn der Praktikant zwar bereits 15 Jahre alt ist, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dann ist eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht zu überschreiten und die wöchentliche Arbeitszeit darf nicht mehr als 40 Stunden betragen. Für Jugendliche gilt die Fünf-Tage-Woche. An Wochenenden darf nur in Ausnahmefällen gearbeitet werden, wenn das Gesetz dies zulässt. In der darauf folgenden Woche sind dann aber zwei weitere freie Tage zu gewähren.

Kündigung

Da ein Praktikum in der Regel befristet ist, wird es normalerweise nicht notwendig sein ein Praktikum zu kündigen. Eine außerordentliche Kündigung ist jedoch möglich, wenn die Fortsetzung des Praktikumsverhältnisses für eine Partei unzumutbar geworden ist. Dann ist unverzüglich nachdem das Fehlverhalten bekannt geworden ist, die Kündigung schriftlich zu übergeben. Wichtig ist ein Nachweis über den Erhalt der Kündigung.

Zeugnis

Praktikanten ist nach Ablauf des Praktikums ein Zeugnis auszustellen. Darin sind die Dauer der Tätigkeit anzugeben sowie die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse.