Ausbildung
Einigungsverhandlung
Bevor Streitigkeiten zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden, muss eine Schlichtung - gemäß § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz - vor der zuständigen Kammer durchgeführt werden. Die IHK Aachen hat einen Schlichtungsausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten aus bestehenden und bei ihr eingetragenen Berufsausbildungen eingerichtet. Der Schlichtungsausschuss ist paritätisch mit einer Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung besetzt.
Bevor eine Schlichtung beantragt wird, empfiehlt es sich, die zuständigen Ausbildungsberater der IHK Aachen zu konsultieren. Die Ausbildungsberater unterstützen Betrieb und Auszubildende, bestehende Konflikte einvernehmlich zu lösen. Gelingt dies nicht, ist der nächste Schritt, eine Schlichtung bei der IHK Aachen zu beantragen.
Bei Streitigkeiten im Rahmen einer Umschulung oder Fortbildung ist das Arbeitsgericht direkt anzurufen; das gilt auch bei Streitigkeiten aus einem beendeten Berufsausbildungsverhältnis.
Davon ausgenommen sind Streitigkeiten darüber,
- ob das Berufsausbildungsverhältnis noch besteht, z. B. bei Ausspruch einer Kündigung, wenn der Gekündigte die Kündigung nicht gegen sich gelten lassen will oder
- bei Streitigkeiten um eine Verlängerung der Ausbildungszeit
In diesen Fällen wird ein schriftlicher Antrag auf Schlichtung gestellt. Antragsberechtigt sind volljährige Auszubildende und der Ausbildungsbetrieb. Bei Minderjährigen steht dieses Recht nur den gesetzlichen Vertretern zu. Der Antrag ist schriftlich ohne besondere Form einzureichen.
Er soll folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- Bezeichnung der Beteiligten mit Anschrift,
- ein bestimmtes Antragsbegehren,
- eine Begründung des Antragsbegehrens,
- zum Verständnis des Antragsbegehrens notwendige Unterlagen, wie z.B. Kündigungsschreiben, Abmahnungen, Ausbildungsvertrag jeweils in Kopie.
Ziel des Verfahrens ist es, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Das Verfahren ist gebührenfrei.