Existenzgründung und Unternehmensförderung

Gründungszuschuss erfolgreich verlängern

Seit Sommer 2006 können Existenzgründerinnen und Existenzgründer bei ihrer Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss beantragen.
Dieser Gründungszuschuss wird in 2 Phasen vergeben: wenn die sechsmonatige Grundförderung in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes I plus pauschal 300 Euro für Sozialversicherungsabgaben ausläuft, ist eine Verlängerung um 9 Monate möglich. Während dieser 9 Monate beträgt der Zuschuss nur noch 300 Euro monatlich. Die Förderung in dieser 2. Phase beläuft sich somit auf insgesamt 2.700 Euro.
Der Zuschuss in der Verlängerungsphase (300 Euro monatlich) ist steuerfrei und wird auch für die Ermittlung der Beitragshöhe bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht herangezogen.
Was ist bei der Verlängerung zu beachten?
Wenn der Gründungszuschuss über die ersten 6 Monate hinaus bezahlt werden soll, ist ein erneuter Antrag bei der Agentur für Arbeit notwendig. Zunächst geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Gründerin oder der Gründer nach Ablauf der 6 Monate für den Lebensunterhalt selbst aufkommen kann. Die Förderung in der 2. Phase soll die soziale Absicherung weiter sicherstellen.
Um eine möglichst nahtlose Zahlung des Gründungszuschusses in der 2. Phase sicherzustellen, wird eine Antragstellung für die weitere Förderung 4 bis 6 Wochen vor Ablauf der ersten 6 Monate empfohlen. Dieser Folgeantrag kann bei der Agentur für Arbeit persönlich gestellt werden. Auch eine telefonische Antragstellung ist möglich. Ohne erneute Antragstellung endet der Gründungszuschuss mit Ablauf des 6. Monats.
Der Antrag auf Verlängerung des Gründungszuschusses
Im Antrag auf Verlängerung des Gründungszuschusses müssen Sie alle Änderungen gegenüber Ihrem ursprünglichen Förderantrag mitteilen:
  • Änderungen zum Beispiel beim Wohnort oder bei der Bankverbindung
  • Änderung von Art und Umfang der Tätigkeit
  • Anzahl der Wochenstunden, die für die selbstständige Tätigkeit aufgewendet werden
  • Eventuelle nichtselbstständige Tätigkeiten und deren zeitlicher Umfang
Voraussetzungen für die Verlängerung:
  • "hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten": Wie schon beim Ursprungsantrag muss die geförderte Selbstständigkeit einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Wochenstunden haben und gegenüber anderen Tätigkeiten zeitlich überwiegen.
  • "intensive Geschäftstätigkeit": Die bisherige und absehbare Geschäftstätigkeit muss erkennbar werden lassen, dass Sie bereits jetzt oder in allernächster Zeit Ihren Lebensunterhalt mit den Einkünften aus Ihrer Selbstständigkeit bestreiten können.
  • "schriftlicher Bericht": Ihren Rück- und Ausblick fassen Sie schriftlich zusammen.
  • "dokumentierte Übersichten": Als Belege reichen Sie Ihre bisherige Einnahmen-Überschuss-Rechnung beziehungsweise eine BWA (Betriebswirtschaftliche Auswertung) Ihres Steuerberaters ein, ergänzt um eine Umsatz- und Gewinnprognose sowie eine Übersicht der Auftragseingänge.
Sofern Zweifel am Erfolg der Selbstständigkeit und damit am Sinn der Weiterbewilligung bestehen, wird die Agentur für Arbeit entsprechend der gesetzlichen Vorgaben "die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen".
Nach welchen Kriterien wird nun über die weitere Bewilligung des Gründungszuschusses entschieden?
Existenzgründungen sollen durch die Agentur für Arbeit nur dann weiter gefördert werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten nachgewiesen werden. Dazu sind geeignete Unterlagen vorzulegen, wie zum Beispiel ein schriftlicher Bericht zur Darstellung der unternehmerischen Tätigkeiten und ein Ausblick über die Entwicklung der nächsten Monate. Wenn sich eine Existenzgründung gut entwickelt, ist in der Regel davon auszugehen, dass einer weiteren Förderung nichts entgegensteht. Bei jeder Weiterbewilligung wird im Einzelfall entschieden.
Ein Rechtsanspruch auf Gründungszuschuss bzw. Verlängerung des Gründungszuschusses besteht nicht. Er ist Ermessensleistung der Agentur für Arbeit.