Transportgewerbe: Zusätzliche Melde- und Mitführungspflichten
Mit der Umsetzung des „Macron“-Gesetzes („Loi Macron“) gelten in Frankreich seit 1. Juli 2016 neue Vorschriften für deutsche Transport- und Schifffahrtsunternehmen, die Mitarbeiter (d.h. auch Fahrer) auf französischem Staatsgebiet einsetzen – egal für welche Dauer.
Betroffen sind grenzüberschreitende Gütertransporte und Personenbeförderungen mit Bestimmungs- und/oder Ausgangsort in Frankreich, ausgenommen Transit. Auch wenn die Beförderungen nicht genehmigungspflichtig sind, greifen die Vorschriften, zum Beispiel wenn Güter mit einem Fahrzeug mit einer zulässigen Höchstmasse von maximal 3.500 kg transportiert werden. Bisher waren Unternehmen im Transportgewerbe bei der Durchführung von Kabotage-Dienstleistungen nach Frankreich von weniger als 8 Tagen von der Meldepflicht ihrer Mitarbeiter bei den französischen Behörden befreit.
Außerdem hat die zuständige Behörde im Elsass (DIRECCTE) mitgeteilt, dass in Frankreich ein elektronisches Portal zur Abgabe von Entsendemeldungen („déclarations de détachement“) und speziell für das Transportgewerbe eingeführten Entsendebescheinigungen („attestations de détachement“) eingerichtet wurde. Die Internetadresse für das Portal „SIPSI“ lautet www.sipsi.travail.gouv.fr.
Hier finden Sie eine englischsprachige Anleitung zur Nutzung des Portals.
Seit dem 1. Januar 2017 müssen sowohl die Entsendemeldung (die mutmaßlich nicht für entsendete Fahrer , sondern "nur" für andere nach Frankreich entsendete Arbeitnehmer Relevanz hat) als auch die Entsendebescheinigung über das Portal "SIPSI" übermittelt werden.
Seit dem 1. Januar 2017 müssen sowohl die Entsendemeldung (die mutmaßlich nicht für entsendete Fahrer , sondern "nur" für andere nach Frankreich entsendete Arbeitnehmer Relevanz hat) als auch die Entsendebescheinigung über das Portal "SIPSI" übermittelt werden.
Weiterführende Informationen zu den Detailregelungen und den benötigten Dokumenten:
- Französisches Ministerium für Umwelt, Energie und Meeresangelegenheiten (auch Informationen auf deutsch)
- Französisches Ministerium für Arbeit und Beschäftigung (hier können Sie die Entsendebescheinigung in der seit 1. Juli 2016 gültigen Form herunterladen, die es in drei Ausführungen gibt. Soweit es sich nicht um "Konzern-Verkehre" oder Leiharbeitnehmer handelt benötigen Sie den Vordruck mit der Bezeichnung „Cerfa n°15553*01“)
- Website der IHK Freiburg, darunter auch eine Auflistung potenzieller „Fiskalvertreter“ in Frankreich
- Website der IHK Rhein-Neckar
- Newsletter der Pariser Anwaltskanzlei Soffal (September 2016)
- "News" auf guretruck.com
Gegen die Regelungen läuft bereits ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission.
Ausnahmen
Soweit die verfügbaren offiziellen Informationen unsererseits richtig interpretiert werden, sind die Personenbeförderung mit Taxis und der Werkverkehr (ggf. nur im Kontext Güterverkehr) von den Regelungen ausgenommen. Selbstständige Unternehmer des gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehrs sind ebenso nicht von den Vorschriften betroffen.
Soweit die verfügbaren offiziellen Informationen unsererseits richtig interpretiert werden, sind die Personenbeförderung mit Taxis und der Werkverkehr (ggf. nur im Kontext Güterverkehr) von den Regelungen ausgenommen. Selbstständige Unternehmer des gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehrs sind ebenso nicht von den Vorschriften betroffen.
Stand: November 2017