Abfallbeförderung
Für alle abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten gilt seit dem 1. Juni 2012 das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG). Änderungen ergeben sich nun für die Geltungsbereiche, Begriffsbestimmungen, die Anzeige von Beförderungen von nicht gefährlichen Abfällen und die Erlaubnis zur Beförderung von gefährlichen Abfällen.
Für die Kennzeichnung der Fahrzeuge für die Sammlung und Beförderung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen gilt nun jeweils zwei rückstrahlende weiße Warn- und A-Tafeln vor dem Antritt der Tätigkeit anzubringen. Ausgenommen hierfür sind nicht gewerbsmäßige Beförderer.
Des Weiteren besteht bei der Beförderung von nicht gefährlichem Abfall eine einmalige Anzeige bei der zuständigen Behörde. Bei der Beförderung von gefährlichen Abfällen jedoch wird eine Beförderungserlaubnis benötigt. Ausgenommen von dieser Pflicht sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Entsorgungsfachbetriebe, wenn sie ein Zertifikat für die erlaubnispflichtige Tätigkeit besitzen. Die Beförderungserlaubnis gilt für das Sammeln und Befördern von Abfällen im Bundesgebiet, ist nicht übertragbar, kann eventuell mit Auflagen verbunden sein und ist bei der Beförderung mitzuführen.
Die Beförderungserlaubnispflicht und die Anzeigepflicht gelten für
- gewerbsmäßige Beförderung,
- Beförderung, welche Abfälle wirtschaftlicher Unternehmen befördert,
- alle Verkehrsträger,
- in- und ausländische Beförderung,
- innerdeutsche und grenzüberschreitende Beförderung und
- für über 0kg.
Voraussetzungen für die verantwortlichen Personen für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes gilt Fachkundewissen für gefährliche Abfälle. Sonstiges Personal benötigt hingegen ausschließlich Sachkundeverständnis für die jeweils tätigende Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit. Beauftragte Dritte müssen sich an die Anzeige- und Erlaubnispflicht halten. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erstattet oder wer ohne Erlaubnis gefährliche Abfälle befördert. Fahrzeuge müssen überdies rechtzeitig, vollständig und richtig mit den richtigen Wahrtafeln versehen werden. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen geahndet werden.
Stand: September 2018