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Neue Regelungen für die Beschäftigung von Ausländern

Stand: Februar 2020
Am 1. März 2020 tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Damit werden die Regelungen zur Ausbildung und Beschäftigung von Ausländern gelockert und die Zuwanderung von Fachkräften nach Deutschland erleichtert.
Die wichtigsten Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes auf einen Blick:
  • Einheitlicher Fachkräftebegriff: Als Fachkraft im Sinne des Gesetzes gelten ausländische Hochschulabsolventen (Fachkraft mit akademischer Ausbildung) und Ausländer mit qualifizierter Berufsausbildung (Fachkraft mit Berufsausbildung). Bei einer ausländischen Qualifikation ist wichtig, dass diese in Deutschland anerkannt wird. Die Berufsanerkennung spielt somit eine entscheidende Rolle bei der Beschäftigung ausländischer Fachkräfte. Umfangreiche Informationen und erste Hilfestellungen zur Berufsanerkennung finden Sie auf der Webseite Anerkennung in Deutschland.
  • Die Vorrangprüfung entfällt weitestgehend: Somit muss nicht mehr geprüft werden, ob bereits eine geeignete Arbeitskraft mit Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland zur Verfügung steht.
  • Bei Fachkräften mit beruflicher Bildung entfällt die bisherige Begrenzung auf Engpassberufe.
  • Beschäftigung in verwandten Berufen: Eine Fachkraft kann eine Beschäftigung ausüben, zu der die erworbene Qualifikation sie befähigt. Eine Beschäftigung in sogenannten verwandten Berufen ist also möglich. Wichtig ist, dass es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt.
  • Einreise zur Arbeitsplatzsuche: Auch nichtakademische Fachkräfte (mit Berufsausbildung) können eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten. Dies war bislang nur für akademische Fachkräfte (mit Hochschulabschluss) möglich.
  • Einreise zur Ausbildungsplatzsuche: Erstmals wird Ausländern unter bestimmten Voraussetzungen die Einreise zum Zwecke der Suche nach einem Ausbildungsplatz ermöglicht.
  • Einreise zur Nachqualifizierung und Anerkennung ausländischer Qualifikationen: Die Möglichkeiten für die Einreise zur Nachqualifizierung zum Zweck der Anerkennung einer beruflichen Qualifikation werden erweitert.
  • Einführung beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Um das Verwaltungsverfahren zum Erteilen eines Visums zu vereinfachen und beschleunigen, wird ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren mit verkürzten Bearbeitungsfristen eingeführt. Gegen eine erhöhte Bearbeitungsgebühr (411 Euro) kann der (künftige) deutsche Arbeitgeber in Vollmacht der ausländischen Fachkraft dieses Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Daraufhin wird eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Ausländerbehörde und dem Arbeitgeber getroffen. Die Ausländerbehörde fungiert als Schnittstelle der verschiedenen am Verfahren beteiligten Stellen und stimmt bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen der Visumerteilung vorab zu. Achtung: es besteht kein Anspruch auf Erteilung; eine Rückerstattung der Gebühr ist beim erfolglosen Ausgang oder vorzeitigem Abbruch des Verfahrens nicht möglich.
  • Erweiterung der Arbeitgeberpflichten bei Ausländerbeschäftigung: Die bisherige Pflicht, eine Kopie des Aufenthaltstitels eines im Betrieb beschäftigten Ausländers aufzubewahren, bleibt weiterhin bestehen. Neu hinzu kommt eine Meldepflicht für Arbeitgeber, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntniserlangung mitzuteilen, wenn die Beschäftigung vorzeitig beendet wird.
Mitgliedsunternehmen der IHK Region Ulm können sich zu Fragen rund um das Thema Ausländerbeschäftigung für erste Informationen und Orientierungshilfen gerne an uns wenden.