Ausbildung

Kündigung des Ausbildungsvertrags

Kündigung vor und während der Probezeit

Während der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag von beiden Seiten (Ausbilder und Auszubildender) ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Nach der Probezeit kann der Ausbilder das Ausbildungsverhältnis nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos kündigen. Die der Kündigung zu Grunde liegenden Tatsachen dürfen dem Ausbilder zum Zeitpunkt der Kündigung nicht länger als zwei Wochen bekannt sein.
Der Auszubildende hingegen hat das Recht, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, zu kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgibt oder die Ausbildungsrichtung wechselt. Überdies steht ihm ebenfalls das Recht auf fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen, bei Kündigung nach Ablauf der Probezeit unter Angabe von Gründen. Eine vorzeitige Lösung des Ausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit kann nach §23 BBiG zu einem Schadenersatzanspruch führen, wenn die jeweils andere Partei den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Diese Regelung findet jedoch bei Kündigung durch den Auszubildenden wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung keine Anwendung.

Muss die Kündigung der IHK mitgeteilt werden?
Die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses muss der IHK vom Ausbildungsbetrieb sofort mitgeteilt werden (gem. § 36 Abs. 1 BBiG). Solange das Ausbildungsverhältnis bei der IHK eingetragen ist, müssen die entstehenden Kosten (z.B. für die weitere Organisation der Prüfung) vom Betrieb weiter getragen werden.

Was tun bei Streitigkeiten während der Ausbildung und über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses?
Bei der Industrie- und Handelskammer Ulm besteht gemäß § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ein Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden. Dieser Schlichtungsausschuss kann nur Streitigkeiten aus bestehenden Berufsausbildungsverhältnissen verhandeln bzw. wenn es Streitigkeiten um deren Beendigung gibt. Die Verhandlung ist Prozessvoraussetzung für eine Klage vor dem Arbeitsgericht.

Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist keine einseitige Kündigung. Ausbildender und Auszubildender lösen das Ausbildungsverhältnis vielmehr im gegenseitigen Einvernehmen. Erst die Unterschrift von allen Beteiligten macht die Aufhebung des Vertrags rechtsgültig.
Sofern kein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages (zum Beispiel Krankheit) vorliegt, unterliegt ein eventueller Anspruch des Auszubildenden auf Arbeitslosengeld in der Regel einer Sperrzeit von 12 Wochen (§ 144 SGB III).
Ein Ausbildungsverhältnis kann jederzeit einvernehmlich beendet werden. Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte jedoch versucht werden, das Ausbildungsverhältnis durch die Vermittlung der IHK-Ausbildungsberater zu erhalten.
Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden (§§ 10 Abs. 2 BBiG, 623 BGB). Mit einem minderjährigen Auszubildenden kann ein Aufhebungsvertrag nur dann wirksam geschlossen werden, wenn der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) dem Aufhebungsvertrag zustimmt. Da die Eltern grundsätzlich nur zusammen vertretungsberechtigt sind (§ 1629 Abs. 1 BGB), müssen auch beide unterschreiben, sofern nicht einem von ihnen das alleinige Sorgerecht übertragen worden ist.

Die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag ist auch dann zulässig, wenn eine Kündigung wegen besonderer Kündigungsschutzregeln (zum Beispiel § 9 Mutterschutzgesetz, §§ 15, 21 Schwerbehindertengesetz, §§ 2 Arbeitsplatzschutzgesetz) unwirksam wäre.
Voraussetzung ist aber, dass der Auszubildende vom Betrieb darüber aufgeklärt wird, dass eine Kündigung wegen der besonderen Kündigungsschutzvorschriften nicht möglich wäre.
Um zu verhindern, dass der Aufhebungsvertrag wegen fehlender Aufklärung des Azubis angefochten werden kann, sollte der Betrieb den Auszubildenden über Folgendes aufklären (und sich die Aufklärung schriftlich bestätigen lassen):
  • den gegebenenfalls bestehenden besonderen Kündigungsschutz (zum Beispiel Schwangerschaft § 9 MuSchG)
  • sozialrechtliche Konsequenzen des Aufhebungsvertrages (Sperrfrist beim Arbeitslosengeld).
Bei Verletzung einer Aufklärungspflicht bleibt der Aufhebungsvertrag zwar wirksam, die Pflichtverletzung kann aber einen Schadensersatzanspruch des Auszubildenden zur Folge haben.
Der Betriebsrat muss beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht beteiligt werden.
Der Aufhebungsvertrag muss der IHK gemäß § 36 Abs. 1 BBiG der IHK unverzüglich mitgeteilt werden.