Einbau von Türen und Fenstern
Abgrenzung vom Einbau genormter Baufertigteile, Anlage B Abschnitt 2 Nummer 24
Die Praxis zeigt, dass es immer wieder Fragen dazu gibt, was als handwerksähnliche Tätigkeiten im Rahmen der Anlage B Abschnitt 2 Nummer 24 zur Handwerksordnung und was als nichthandwerksähnlich anzusehen ist. Der Wortlaut dieser gibt hierzu selbst Hinweise:
Vorbemerkung
- Es muss sich um den Einbau handeln.
- Es muss sich um genormte Baufertigteile handeln.
- Es muss sich um genormte Baufertigteile handeln.
1. Einbau genormter Baufertigteile:
- Zargen-, Stahlzargen-,Türzargeneinbau
- Einbau industriell vorgefertigter Fenster
- Einbau von genormten Fensterelementen mit integrierten Rollläden
- Montage von Fertigtreppen
2. Nichthandwerksähnliche Tätigkeiten:
kein Einbau:
- Aufstellen von Pkw-Garagenfertigteilen aus Metall ohne Fundament mit einfachem, manuell bedientem Garagentor
- Aufbau von Möbeln nach Aufbauanleitung
kein Einbau, kein Baufertigteil:
- Zusammenbau beziehungsweise Montage von Möbelfertigteilen
- Aufbau beziehungsweise Montage von Messeständen
- Aufstellen von Draht- und Jägerzäunen aus vorgefertigten Teilen ohne Fundament
kein Baufertigteil:
- Aufstellen von Fertigküchen für private Haushalte (keine Anpassung, keine Anschlüsse)
- Einbau von Schrankwänden
Das Verlegen von Bodenausgleichsplatten (Hartfaserplatten), Montage von Holzdecken (Nut- und Federbretter) auf bereits vorhandener Unterkonstruktion gehört zum Trockenbau. Aber Achtung: Seit dem 14. Februar 2020 handelt es sich bei dem Parkettleger um ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A Nummer 46 zur Handwerksordnung)! Das Gewerbe des Bodenlegers ist hingegen weiterhin handwerksähnlich.
3. Einbau und Montage von Regalen aus Fertigteilen
Hier muss im Einzelfall entschieden werden, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die unter Nummer 24zur Handwerksordnung fällt. Für den Aufbau von Verkaufsregalen in Ladenlokalen oder bei dem Aufbau von Hochregallagern ist eher von einer industriellen Tätigkeit auszugehen.
Diese Information wurde erarbeitet vom DIHK-Arbeitskreis „Handwerksrecht”.