Garten- und Landschaftsbau oder Straßenbauerhandwerk

Die Berufsbilder des Garten- und Landschaftsbaus sowie des zulassungspflichtigen Straßenbauerhandwerks überschneiden sich dort, wo es um das Anlegen von Wegen und (Park-) Plätzen geht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. März 1993 festgestellt, dass ein Garten- und Landschaftsbauer diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausüben darf. Das Merkblatt gibt Hilfestellung bei dieser Abgrenzungsfrage.
Allgemein
Das Anlegen von befahrbaren Wegen und (Park-)Plätzen im Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen gehört zum Berufsbild des nichthandwerklichen Gewerbes des Garten- und Landschaftsbauers; insoweit überschneiden sich die Berufsbilder dieses Gewerbes und des Straßenbauerhandwerks.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 30. März 1993 festgestellt, dass dem Straßenbauerhandwerk in diesem Bereich kein Ausschließlichkeitsanspruch zusteht. Damit darf der Garten- und Landschaftsbauer im Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen Wege und Plätze anlegen, ohne dass ein Eintrag in die Handwerksrolle erforderlich ist.
(Landschafts-)Gärtnerisch geprägte Anlage
Bei der Beurteilung, ob eine (landschafts-)gärtnerisch geprägte Anlage vorliegt, kommt es auf den Gesamtcharakter der Anlage an. Zunächst ist zwischen typisch (landschafts-)gärtnerischen und sonstigen Anlagen zu differenzieren.
  • Zu den typisch (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen gehören Garten-, Park-, Grün- und Friedhofsanlagen. Diese sind nach der Verkehrsanschauung dem Garten- und Landschaftsbau zuzurechnen, weil sie üblicherweise gärtnerisch geprägt sind.
  • Die sonstigen (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen.
Sofern eine Anlage nicht ohne weiteres als typisch (landschafts-)gärtnerisch geprägte Anlage definiert werden kann (siehe oben), ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung ihrer Umgebung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (landschafts-)gärtnerisch geprägt ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Anlage vom Charakter her auch der Erholung, Entspannung, Beruhigung und Freizeitgestaltung der Menschen dient.
Bei der Beurteilung kommt der Flächenverteilung Indizfunktion zu. Hieraus folgt, dass unter Einbeziehung der jeweiligen Funktion das Verhältnis von gärtnerisch gestalteten, das heißt bepflanzten, Flächen und sonstigen, insbesondere Weg- und Parkplatzflächen zu berücksichtigen ist. Es gibt allerdings keinen starren Maßstab, dass die gärtnerisch gestalteten Teilflächen stets überwiegen müssten.
Danach dürfen Pflasterarbeiten in jeder Anlage mit landschaftsgärtnerischer Prägung ohne Eintragung in die Handwerksrolle vorgenommen werden.

Typische Beispiele sind:
  • Private und öffentliche Wohngrundstücke (Wohnanlagen, Reihenhäuser, Einfamilienhäuser, Villen), bei denen Pflasterarbeiten der Garagen oder Grundstückseinfahrten oder an Terrassen und Plätzen erfolgen.
  • Außenanlagen an Gewerbeobjekten, Einkaufspassagen, Fußgängerzonen, Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Verwaltungsgebäuden, Kasernen usw.
  • Spiel- und Sportplätze, Außenanlagen von Schwimmbädern, Freizeitanlagen usw.
  • Parkflächen und Parkplätze.
Kriterien, die für die Beurteilung der (landschafts-)gärtnerischen Prägung keine Rolle spielen:
  • die formale Aufteilung in mehrere Lose, zum Beispiels Erd- und Plasterarbeiten einerseits und Bepflanzung andererseits,
  • die Ausführung von Pflasterarbeiten und gärtnerischen Arbeiten am Grundstück zur gleichen Zeit bzw. im Zusammenhang damit,
  • das Verhältnis der Kosten für gärtnerisch gestaltete und sonstige Flächen,
  • die Widmung der Flächen für den öffentlichen Verkehr,
  • die bei der Befestigung von Flächen angewandten Arbeitstechniken und verwendete Materialien.
Werbung
Garten- und Landschaftsbaubetrieben ist es selbstverständlich erlaubt, unter Hervorhebung des Garten- und Landschaftsbaus auch für die Pflasterarbeiten etc. zu werben. Dennoch werden diese Unternehmen, die Pflasterarbeiten im zulässigen Rahmen durchführen, häufig wegen einer Werbung für eine handwerkliche Tätigkeit abgemahnt. Die zwei nachfolgenden Beispiele zeigen, worauf es bei der Gestaltung einer Anzeige im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus ankommt:
  • Das Landgericht Itzehoe hatte einen Fall zu beurteilen, in dem ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit Pflasterarbeiten und Terrassenbau geworben hatte. Der Text trug die dick gedruckte und unterstrichene Überschrift "Individueller Gartenservice". Darunter waren Dienstleistungen aufgelistet, und zwar Jahrespflege, Neu- und Umgestaltung, Pflasterarbeiten, Terrassenbau, Zaunarbeiten, Teichbau, Bepflanzungen, Winterdienst.
Diese Werbung wurde nicht als Verstoß gegen die Handwerksordnung angesehen, weil die Anzeige von der dick gedruckten und unterstrichenen Überschrift "Individueller Gartenservice" geprägt wird. Dadurch werden die Assoziationen auch des flüchtigen Beobachters auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gartengestaltung gerichtet. Dieser prägende Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die streitgegenständlichen Tätigkeiten "Pflasterarbeiten und Terrassenbau" in der Auflistung der angebotenen Tätigkeiten eingebettet sind, die den Leser eindeutig auf die Verbindung mit der Gartengestaltung hinweisen.
  • Der Gutachterausschuss zu Wettbewerbsfragen beim DIHK hat 1999 festgestellt, dass ein Unternehmen, das in einer Zeitungsanzeige unter der Überschrift "Garten- und Landschaftsbau GmbH (folgt geographischer Zusatz)" für "Pflasterarbeiten aller Art, Grünflächenpflege, Gestaltung und Planung, Zaunbau, Teichbau" wirbt, nicht die Ausübung des Straßenbauer-Handwerks ankündigt und daher nicht wettbewerbswidrig handelt.
Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung kommt es nämlich darauf an, ob der unbefangene Leser der Anzeige den Eindruck gewinnt, es würden auch Pflasterarbeiten außerhalb des landschaftsgärtnerischen Bereichs beworben. Dann ist zu prüfen, ob sich das Unternehmen unzulässiger Weise einen Wettbewerbsvorteil verschafft oder eine Irreführung vorliegt.
Ein Verstoß liegt im Beispielsfall nach Auffassung des Gutachterausschusses nicht vor. Dagegen spricht schon, dass die Werbeanzeige mit der eindeutig auf den Garten- und Landschaftsbau beschränkten Firma überschrieben ist. Dies legt die Annahme nahe, dass alle nachfolgend beschriebenen Tätigkeiten sich innerhalb des Garten- und Landschaftsbaus bewegen. Auch der weitere Kontext ist zu beachten. Sämtliche Arbeiten, die genannt werden, stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Garten- und Landschaftsbau. Der unbefangene Leser wird daher den Hinweis auf "Pflasterarbeiten aller Art" nur auf den Bereich des Garten- und Landschaftsbaus beziehen.
Die Werbeaussage kann mithin folgendermaßen gestaltet werden:
Garten- und Landschaftsbau
  • Neu- und Umgestaltung
  • Pflasterarbeiten
  • Terrassenbau, Teichbau
  • usw.
Ihr Gartenservice
  • Neu- und Umgestaltung
  • Pflasterarbeiten
  • Terrassenbau, Teichbau
  • usw.
Um eine größere wettbewerbsrechtliche Sicherheit zu erlangen, empfiehlt es sich in Zweifelsfällen, einen präzisierenden bzw. einschränkenden Zusatz zum "Pflasterbau" (in landschaftsgärtnerischem Zusammenhang) vorzunehmen.
Quellen
Urteile zur Abgrenzung
  • Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. März 1993 (Gewerbearchiv 1993, Seite 329)
  • Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 10. April 1996 (Gewerbearchiv 1996, Seite 418)
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16. November 1999 (Gewerbearchiv 2000, Seite 73)
Entscheidungen zur Werbung
  • Landgericht Itzehoe, Urteil vom 18. November 1997 (Gewerbearchiv 1998, Seite 253)
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 19. Juli 2002 (Gewerbearchiv 2002, Seite 431)
Sonstiges
  • Abgrenzungsvereinbarung vom 09. Mai 1985 zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (Gewerbearchiv 1986, Seite 64)
  • Broschüre der Forschungsgesellschaft Landesentwicklung Landschaftsbau e.V. (FFL) "Landschaftsgärtnerische Prägung - Konsequenzen eines Urteils zur Handwerksabgrenzung" Ausgabe 1999 (Telefon 0228690028; Fax 02286890029; Email: info@FLL.de)
  • Stellungnahme des Gutachterausschusses des DIHK zur Werbung für Pflasterarbeiten im Garten- und Landschaftsbau in Wettbewerb in Recht und Praxis 1999, Seite 450.

Diese Information wurde erarbeitet vom DIHK-Arbeitskreis "Handwerksrecht".