Die handwerklichen Berufsbilder
Zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A zur Handwerksordnung)
Die Anlage A zur Handwerksordnung ist ein Verzeichnis der Gewerbe, bei denen der selbstständige Betrieb einer Zulassung seitens der zuständigen Handwerkskammer bedarf, um das Handwerk ausüben zu können. In diesem Fall ist die Eintragung in die Handwerksrolle und in der Regel ein entsprechender Befähigungsnachweis, das heißt die Meisterprüfung, erforderlich. Einfache, nicht wesentliche Tätigkeiten können auch ohne Nachweis der Meisterqualifikation selbstständig ausgeübt werden (siehe § 1 Absatz 2 Satz 2 Handwerksordnung).
Die Anlage A zur Handwerksordnung finden Sie unter „Weitere Informationen“.
Zulassungsfreie Gewerbe (Anlage B zur Handwerksordnung)
Zulassungsfreie Handwerke
In Abschnitt 1 der Anlage B zur Handwerksordnung sind die Gewerbe aufgeführt, die seit 1. Januar 2004 als zulassungsfreie Handwerke ausgeübt werden können. Eine Meisterprüfung ist nicht erforderlich. Die Ausübung führt zur Pflichtmitgliedschaft bei der Handwerkskammer und Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke im Sinne von § 18 Handwerksordnung.
Die frühere Differenzierung in einfache beziehungsweise minderhandwerkliche und vollhandwerkliche (wesentliche, essentielle) Tätigkeiten entfällt.
Die frühere Differenzierung in einfache beziehungsweise minderhandwerkliche und vollhandwerkliche (wesentliche, essentielle) Tätigkeiten entfällt.
Handwerksähnliche Gewerbe
In Abschnitt 2 der Anlage B zur Handwerksordnung sind die Gewerbe aufgeführt, die nach wie vor handwerksähnlich ausgeübt werden. Es handelt sich um solche Gewerbe, für die kein besonderer Befähigungsnachweis erforderlich ist. Auch hier besteht dann die Pflichtmitgliedschaft bei der Handwerkskammer und der Betrieb wird in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen.
Die Anlage B zur Handwerksordnung steht unter „Weitere Informationen“ zum Download bereit.