Wirtschaftspolitische Position der IHK Region Stuttgart
EuGH – Aufgabe als Wächter der Gemeinschaftsverträge wahrnehmen
Positionen:
- Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sollte nach Meinung der Wirtschaft konsequenter die Einhaltung von Zuständigkeit, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit durch die EU prüfen. Bei aller juristischen Argumentation zur Rechtfertigung größtmöglicher Handlungsfähigkeit der EU-Institutionen darf sich nach Meinung der Wirtschaft der EuGH nicht lediglich auf die Prüfung beschränken, ob diese die Grenzen offenkundig überschritten haben oder gar die Behauptung der Notwendigkeit von Harmonisierungsmaßnahmen genügen lassen. Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass der EuGH großzügiger Recht spricht, wenn es um die EU-Institutionen geht als wenn über die Mitgliedstaaten Recht gesprochen wird.
- Der EuGH sollte bei seiner Rechtsprechung stärker berücksichtigen, dass es dem Rechtsstaatsempfinden von Unternehmerinnen und Unternehmern widerspricht, wenn sie Schaden erleiden sollen, obwohl sie nationale Gesetze beachtet haben. Die Pflicht der Mitgliedstaaten, nationale Gesetze richtig an die Vorgaben von EU-Richtlinien anzupassen, darf nicht in eine Pflicht an Unternehmen umgewandelt werden, selbst eine richtlinienkonforme Auslegung an deutschen Gesetzen vorzunehmen und selbst zu entscheiden, welche Gesetze sie mit welchem Inhalt für anwendbar halten.
Hintergrund:
Die Wirtschaft sieht sich einer Fülle von Reglementierungen zu ihren Lasten durch die EU ausgesetzt. Nicht wenige der zahlreichen Informations- und Dokumentationspflichten, die Unternehmerinnen und Unternehmer in Deutschland beachten müssen, haben ihren Ursprung in Brüssel.
Der Apparat der EU und ihrer Institutionen bedarf einer strikten Kontrolle auf Einhaltung der Anforderungen und Grenzen des Vertrages über die Europäische Union (EUV) und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Europäische Union kann sich das Vertrauen der Wirtschaft nur dann verdienen, wenn diese Grenzen auch gelebt werden. Mit der Funktion der Überwachung von Kompetenzen und Arbeitsweise der EU und ihrer Institutionen kommt dem EuGH eine herausragende Bedeutung zu. Zu den Aufgaben des EuGH gehört auch, in seinen Urteilen dem Rechtsstaatsprinzip Geltung zu verschaffen, das in Art. 2 EUV ausdrücklich verankert ist. Die Urteile des EuGH tragen diesem hohen Anspruch nicht immer Rechnung.