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Entlastung bei Auslandszahlung
Betriebe werden bei Auslandszahlungen entlastet
Schwelle für Meldungen bei der Bundesbank wird 2025 deutlich angehoben
Ein Stuttgarter Unternehmen hat eine erfolgreiche Zollprüfung hinter sich: Keine Beanstandungen, auch eine gute interne Zollorganisation wird attestiert. Lediglich ein Punkt wird moniert: Es wurde übersehen, dass Geldbewegungen von mehr als 12.500 Euro über die deutschen Grenzen hinweg an die Bundesbank gemeldet werden müssen. Die Vorschrift betrifft Zahlungen und Erträge für Dienstleistungen, die entweder aus dem Ausland bezogen oder im Ausland erbracht werden. Das Stuttgarter Unternehmen hat jedoch eine eingehende Zahlung aus Frankreich für eine Montage über 14.000 Euro nicht gemeldet. Da die Schwelle von 12.500 Euro schon über zwanzig Jahre alt ist und durch die Inflation immer mehr Zahlungen meldepflichtig werden, setzt sich die IHK für eine angemessene Anhebung dieser und anderer Bagatellschwellen in der Außenwirtschaftsverordnung ein. Mit Erfolg: In der Bürokratieentlastungsverordnung wird das Thema aufgegriffen, zahlreiche Schwellen werden ab 2025 verdoppelt, für Auslandszahlungen wird die Meldeschwelle gar auf 50.000 Euro vervierfacht. Damit entfällt auch die Meldepfl icht für das Stuttgarter Unternehmen.
Sonderparkausweis – auch für IHK-Unternehmen
IHK stellt klar: Nicht nur Handwerker haben Anspruch
Ein Ludwigsburger Handelsunternehmen verkauft unter anderem auch Küchen und baut diese bei Kunden in der Region auf. Für solche Montagetätigkeiten in Stuttgart beantragt es einen Sonderparkausweis bei der Stadt, um nahe am Einsatzort mit sperrigem, schwerem Material parken zu können. Von deren Straßenverkehrsbehörde wird der Antrag abgewiesen mit dem Hinweis, dass es sich um kein Handwerksunternehmen handele. Hierauf erkundigt sich das Unternehmen bei seiner Bezirkskammer Ludwigsburg nach der Rechtslage und erhält die Auskunft, dass für die Erteilung des Sonderparkausweises nicht die Zuordnung des Unternehmens zum Handwerk, sondern die konkret vor Ort ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist. Ergänzend berichtet das Verkehrsreferat der Stuttgarter IHK- Zentrale noch darüber, dass die IHK bei der über 10 Jahre zurückliegenden Einführung des Sonderparkausweises die Stadt davon überzeugen konnte, auch IHK-zugehörige Unternehmen miteinzubeziehen. Mit diesem Wissen ausgestattet wendet sich unser Unternehmen nochmals an die Landeshauptstadt. Nachdem es dort seine konkrete Situation nochmals ausführlich schildert, erhält es nun doch noch die Erlaubnis.
Ausbildung ersetzt Sprachzertifikat
Die IHK hilft einem frisch ausgebildeten Einzelhandelskaufmann bei der Niederlassungserlaubnis
Ein junger Mann aus dem Kosovo lernt bei einem Discounter in Böblingen Einzelhandelskaufmann. Er ist so gut, dass die normalerweise dreijährige Ausbildung um ein Jahr verkürzt wird. Der erfolgreiche Azubi wird übernommen, und eigentlich wäre alles in bester Ordnung, läge da nicht plötzlich die Ablehnung seines Antrags auf Niederlassungserlaubnis im Briefkasten. Begründung: Er könne kein B1-Zertifikat und damit nicht die erforderliche Sprachkompetenz nachweisen. Stimmt, für diese Sprachprüfung war während Arbeit und Ausbildung nie Zeit. Aber trotzdem hat er dabei gut Deutsch gelernt! Der junge Mann wendet sich an seine Betreuerin bei der IHK-Bezirkskammer Böblingen, die ihn vor und während seiner Ausbildung im Rahmen des „Kümmerer“-Projekts betreut hat. Ihr gelingt es, die zuständige Ausländerbehörde davon zu überzeugen, dass der Ausbildungsabschluss das fehlende B1-Zertifikat ersetzt. Dem jungen Kosovaren – er ist mittlerweile stellvertretender Filialleiter - fällt ein Stein vom Herzen. Er darf einen neuen Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen, und diesem wird stattgegeben.
Falsche Berechtigungskarte
IHK vereitelt Betrugsversuch mit gefälschter türkischer ADR-Karte
Um Gefahrgut zu befördern, benötigen Unternehmen Personal mit in Deutschland gültiger Fahrerlaubnis und einen Fahrer-Qualifizierungsnachweis. Unter bestimmten Bedingungen bedarf es zusätzlich der sogenannten ADR-Schulungsbescheinigung. Sie berechtigt den Inhaber, grenzüberschreitend Gefahrgüter zu befördern. Im Ausland erworbene ADR-Karten gelten auch in Deutschland, soweit sie im jeweiligen Staat rechtmäßig ausgestellt wurden. Ein Unternehmen, das Mineralöle transportiert, will einen Fahrer aus der Türkei einstellen. Dieser legt bei der Bewerbung eine türkische ADR-Karte vor. Zur Kontrolle gibt der Betrieb die Daten auf der Webseite https://www.turkiye.gov.tr/belge-dogrulama ein, erhält aber keinen Treffer. Ist die ADR-Karte überhaupt echt? Das Unternehmen bittet die IHK um Hilfe. Diese überprüfte den Sachverhalt und kommt zu dem Ergebnis, dass die ADR-Karte gefälscht sein könnte. Eine Anfrage beim zuständigen Ministerium in Ankara bestätigt: Für diese Person ist tatsächlich keine ADR-Karte ausgestellt worden. In Absprache mit dem Unternehmen übergibt die IHK die Angelegenheit der Polizei, um weiteren Missbrauch zu verhindern.
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Walter Beck
Marc Bauer