Neu geordneter Ausbildungsberuf
Leitfaden
4.1.1 PRÜFUNGSBEREICH FERTIGUNGSTECHNIKEN (praktischer Prüfungsteil)
Im Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten nachzuweisen:
Der Prüfling soll zu jeder Tätigkeit eine Arbeitsaufgabe durchführen und beide Arbeitsaufgaben mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden.
4.1.2 PRÜFUNGSBEREICH PLANUNG UND FERTIGUNG (schriftlicher Prüfungsteil)
Folgende Inhalte soll der Prüfling durch Bearbeitung von schriftlichen Aufgaben nachweisen:
4.2.1 PRÜFUNGSBEREICH PRODUKTIONSAUFTRAG (praktischer Prüfungsteil)
Im Prüfungsbereich Produktionsauftrag soll der Prüfling folgende Inhalte nachweisen:
Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Variantenmodell
Die Ausbildenden wählen eine der Prüfungsvarianten aus.
Variante 1: BETRIEBLICHER AUFTRAG
Variante 2: PRÜFUNGSPRODUKT
Der Ablauf der jeweilig gewählten Prüfungsvariante stellt sich wie folgt dar:
4.2.2 PRÜFUNGSBEREICH PLANUNG, FERTIGUNG UND KONSTRUKTION (schriftlicher Prüfungsteil)
Im Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion soll der Prüfling folgende Inhalte durch Bearbeitung von schriftlichen Aufgaben nachweisen:
6. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche
Textil- und Modeschneider/-in - Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 (Verordnung vom 25. Juni 2015)
Information für die Praxis
1. Einleitung
Die Bezeichnung des neu geordneten Ausbildungsberufs „Textil- und Modeschneider/-in“ signalisiert, dass in diesem Berufsfeld nicht nur Bekleidung, sondern auch medizinische, technische und sonstige textile Artikel gefertigt werden.
Die bisherigen Ausbildungsinhalte, die vorwiegend auf die industrielle Serienfertigung vorbereiten sollten, wurden reduziert. Neue Inhalte wie die Fügetechniken Kleben und Schweißen, Prototypenfertigung, Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung, Schnitttechnik, betriebliche Kommunikation sowie internationale Geschäftsbeziehungen wurden aufgenommen.
Die Ausbildungsinhalte sind in den ersten zwei Ausbildungsjahren identisch mit denen der „Textil-und Modenäher/-in“. Dadurch ist eine gemeinsame Beschulung möglich.
Die schulische Ausbildung ist nicht schwerpunktspezifisch aufgebaut. Im zweiten Halbjahr des dritten Ausbildungsjahres findet die praktische Ausbildung in den jeweiligen Schwerpunkten statt. Für jeden Schwerpunkt gibt es eine eigene Fertigkeitsprüfung (Abschlussprüfung Teil 2).
2. Allgemeines
Ausbildungsdauer: Die Ausbildungsdauer ist 3 Jahre.
Ausbildungsstruktur: Monoberuf mit drei Schwerpunkten
Ausbildungsstruktur: Monoberuf mit drei Schwerpunkten
- Prototypen und Serienfertigung,
- Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung,
- Schnitttechnik.
Die Ausbildung in Schwerpunkten findet in den letzten 26 Wochen der Ausbildung statt.
Anrechnung von Ausbildungszeiten
Die abgeschlossene Berufsausbildung zum/zur Textil- und Modenäher/-in kann im Umfang von 2 Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung angerechnet werden.
Die abgeschlossene Berufsausbildung zum/zur Änderungsschneider/-in sowie zum/zur Polster- und Dekorationsnäher/-in kann im Umfang von jeweils 1 Jahr auf die Dauer der Berufsausbildung angerechnet werden.
Anrechnung von Ausbildungszeiten
Die abgeschlossene Berufsausbildung zum/zur Textil- und Modenäher/-in kann im Umfang von 2 Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung angerechnet werden.
Die abgeschlossene Berufsausbildung zum/zur Änderungsschneider/-in sowie zum/zur Polster- und Dekorationsnäher/-in kann im Umfang von jeweils 1 Jahr auf die Dauer der Berufsausbildung angerechnet werden.
3. Angebot der PAL
Prüfungen
- Seit Winter 2016/17
Textil- und Modeschneider/-in Abschlussprüfung Teil 1 - Seit Winter 2017/18
Textil- und Modeschneider/-in Abschlussprüfung Teil 2
Leitfaden
- Seit Frühjahr 2016
Leitfaden Textil- und Modenäher/-in Abschlussprüfung - Seit Frühjahr 2016
Leitfaden Textil- und Modeschneider/-in Abschlussprüfung Teil 1 - Seit September 2017
Leitfaden Textil- und Modeschneider/-in Abschlussprüfung Teil 2
4. Gestreckte Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden Teilen 1 und 2.
Die Abschlussprüfung Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden. Teil 2 wird am Ende der Berufsausbildung durchgeführt.
4.1 ABSCHLUSSPRÜFUNG TEIL 1
Die Abschlussprüfung Teil 1 besteht aus den Prüfungsbereichen:
Die Abschlussprüfung Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden. Teil 2 wird am Ende der Berufsausbildung durchgeführt.
4.1 ABSCHLUSSPRÜFUNG TEIL 1
Die Abschlussprüfung Teil 1 besteht aus den Prüfungsbereichen:
- Fertigungstechniken (praktischer Prüfungsteil)
- Planung und Fertigung (schriftlicher Prüfungsteil)
4.1.1 PRÜFUNGSBEREICH FERTIGUNGSTECHNIKEN (praktischer Prüfungsteil)
Im Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten nachzuweisen:
- Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen (Richtzeit 1 h)
- Aus dem vollständigen Schnittsatz zur Arbeitsaufgabe 2 sollen vom Prüfling vier bis fünf Teile zugeschnitten werden.
- Der Prüfling führt während des Zuschnitts Zwischenkontrollen durch und dokumentiert die Ergebnisse in einem Prüfungsprotokoll.
- Bewertet werden die Qualität des Zuschnitts (Vollständigkeit, Formtreue, Markierungen/ Etikettieren, Fadenlauf, Schnittkanten), die Dokumentation des Prüflings sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Aufgabe (situatives Fachgespräch).
- Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels (Richtzeit 7 h)
- Der Prüfling soll nach betrieblichen Gegebenheiten den gewählten Bekleidungsartikel oder sonstigen textilen Artikel fertigen, Kontrollen durchführen und das Arbeitsergebnis im Prüfprotokoll festhalten.
- Bewertet werden die Qualität des gefertigten Artikels (die Optik, die Nahtverarbeitung, die Etiketten, die Anwendung der Klebe- oder Schweißtechniken und die modellspezifischen Verarbeitungstechniken), die Dokumentation des Prüflings sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Aufgabe (situatives Fachgespräch).
- Vorbereitung
- Rechtzeitig vor der Prüfung ist die Wahl des Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels dem Prüfungsausschuss/ Prüfungsbetrieb mitzuteilen sowie die Bereitstellungsliste mit dem Prüfungsbetrieb abzustimmen.
- Vom Ausbildungsbetrieb/Prüfungsbetrieb sind die in der Bereitstellungsliste für den Ausbildungsbetrieb/ Prüfungsbetrieb aufgeführten Werkzeuge, Hilfs- und Prüfmittel bereitzustellen.
- Der Ausbildungsbetrieb kann die betriebsüblichen Unterlagen als Dokumentation zum gewählten Artikel und/oder die PAL-Formulare zur Erstellung der betrieblichen Unterlagen verwenden.
- Situative Fachgespräche
- Während der Durchführung wird mit dem Prüfling zu jeder Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.
- Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.
- Das jeweilige situative Fachgespräch sollte dann geführt werden, wenn offensichtlich ist, dass der Prüfling einen gewissen Fortschritt erreicht hat. Er darf in seinem Arbeitsablauf nicht unterbrochen/ gehindert werden.
- In den situativen Fachgesprächen können Fragen zum Prüfungsablauf (Information und Planung, Durchführung und Kontrolle), zum Umgang mit Hilfs-, Betriebs- und Arbeitsmitteln und zu den Sicherheitsvorschriften gestellt werden.
- Es ist darauf zu achten, dass die kommunikativen Mängel die zu bewertende fachliche Kompetenz nicht negativ beeinflussen.
Der Prüfling soll zu jeder Tätigkeit eine Arbeitsaufgabe durchführen und beide Arbeitsaufgaben mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden.
4.1.2 PRÜFUNGSBEREICH PLANUNG UND FERTIGUNG (schriftlicher Prüfungsteil)
Folgende Inhalte soll der Prüfling durch Bearbeitung von schriftlichen Aufgaben nachweisen:
- Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen.
- Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen.
- Materialbedarf zu ermitteln.
- Arbeitsschritte festzulegen.
- Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen.
- Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden.
- Schnitttechniken anzuwenden.
- Qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
4.2 ABSCHLUSSPRÜFUNG TEIL 2
Themen der Abschlussprüfung Teil 2, die bereits Gegenstand von Abschlussprüfung Teil 1 waren, sollen nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 2 besteht aus den Prüfungsbereichen:
4.2 ABSCHLUSSPRÜFUNG TEIL 2
Themen der Abschlussprüfung Teil 2, die bereits Gegenstand von Abschlussprüfung Teil 1 waren, sollen nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 2 besteht aus den Prüfungsbereichen:
- PRODUKTIONSAUFTRAG (praktischer Prüfungsteil)
- PLANUNG, FERTIGUNG UND KONSTRUKTION (schriftlicher Prüfungsteil)
- WIRTSCHAFTS- UND SOZIALKUNDE (schriftlicher Prüfungsteil).
4.2.1 PRÜFUNGSBEREICH PRODUKTIONSAUFTRAG (praktischer Prüfungsteil)
Im Prüfungsbereich Produktionsauftrag soll der Prüfling folgende Inhalte nachweisen:
- Fertigungsunterlagen zu erstellen.
- Arbeitsabläufe festzulegen.
- Qualitätsstandards zu prüfen.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
- Fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags und des Prüfungsprodukts zu begründen.
Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- im Schwerpunkt Prototypen und Serienfertigung:
- Fertigen und Analysieren eines Prototyps oder Einzelteils und
- Dokumentieren von Optimierungsvorschlägen,
- im Schwerpunkt Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung:
- Erstellen einer Modellbeschreibung und von Fertigungsunterlagen für ein vorgegebenes Modell und
- Durchführen von Prüfverfahren,
- im Schwerpunkt Schnitttechnik:
- Ändern eines Modells,
- Anwenden von Gradierregeln,
- Analysieren von Schnittteilen und
- Erstellen von Schnittbildern.
Variantenmodell
Die Ausbildenden wählen eine der Prüfungsvarianten aus.
Variante 1: BETRIEBLICHER AUFTRAG
- Der Betriebliche Auftrag besteht aus einer im Ausbildungsbetrieb anfallenden betriebstypischen Arbeit.
- Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.
- Dem Prüfungsausschuss ist von den Ausbildenden vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
Die Formulare
- „Antrag auf Genehmigung des betrieblichen Auftrags“
- „Entscheidungshilfe für die Genehmigung des betrieblichen Auftrags“
- „Erklärung“
- „Deckblatt“
stehen ab Juni 2017 unter http://www.ihk-pal.de zum Download zur Verfügung.
- Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags reicht der Prüfling, in Absprache mit dem Ausbildungsbetrieb, seine Dokumentation in der von der zuständigen Industrie- und Handelskammer vorgegebenen Anzahl zum vereinbarten Termin ein.
- Auf Grundlage der Dokumentation wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchgeführt.
- Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 15 Stunden 30 Minuten.
- Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
Variante 2: PRÜFUNGSPRODUKT
- Der Prüfling erhält die Aufgabe, ein berufsspezifisches Produkt zu fertigen.
- Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, planen, fertigen, kontrollieren und die Durchführung mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.
- Dem Prüfungsausschuss ist von den Ausbildenden vor der Durchführung des Produktionsauftrags nach Variante 2 die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
Die Formulare
- „Antrag auf Genehmigung des Prüfungsprodukts“
- „Entscheidungshilfe für die Genehmigung des Prüfungsprodukts“
- „Erklärung“
- „Deckblatt“
stehen ab Juni 2017 unter http://www.ihk-pal.de zum Download zur Verfügung.
- Nach der Durchführung des Produktionsauftrags reicht der Prüfling, in Absprache mit dem Ausbildungsbetrieb, den von ihm gefertigten Artikel und die praxisbezogenen Unterlagen in der von der zuständigen Industrie- und Handelskammer vorgegebenen Anzahl zum vereinbarten Termin ein.
- Auf Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Inaugenscheinnahme des Arbeitsergebnisses wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
- Die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsprodukts einschließlich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 40 Minuten.
- Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
Der Ablauf der jeweilig gewählten Prüfungsvariante stellt sich wie folgt dar:
4.2.2 PRÜFUNGSBEREICH PLANUNG, FERTIGUNG UND KONSTRUKTION (schriftlicher Prüfungsteil)
Im Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion soll der Prüfling folgende Inhalte durch Bearbeitung von schriftlichen Aufgaben nachweisen:
- Materialprüfungen durchführen
- Schnittteile konstruieren und modifizieren
- Schweiß- und Klebetechniken anwenden.
- Verarbeitungstechniken nach wirtschaftlichen funktionalen Kriterien festlegen.
- Logistische Prozesse darstellen.
- Durchlauf- und Fertigungszeiten kalkulieren.
- Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen.
Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
4.2.3 PRÜFUNGSBEREICH WIRTSCHAFTS- UND SOZIALKUNDE (schriftlicher Prüfungsteil)
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen sowie praxisbezogene Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
4.2.3 PRÜFUNGSBEREICH WIRTSCHAFTS- UND SOZIALKUNDE (schriftlicher Prüfungsteil)
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen sowie praxisbezogene Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
5. Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- Im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“.
- Im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“.
- In mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“.
- In keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung, Fertigung und Konstruktion“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ kann durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten ergänzt werden, wenn
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
6. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche
Gliederung der gestreckten Abschlussprüfung in Teil 1 und Teil 2