Formular für den betrieblichen Auftrag "Entscheidungshilfe" wurde aktualisiert. Stand: Januar 2018

Stanz- und Umformmechaniker/-in (0597) Abschlussprüfung Teil 2

Informationen für die Praxis

1. Struktur

Am 1. August 2013 trat die Verordnung vom 2. April 2013 über die Berufsausbildung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Stanz- und Umformmechaniker/-in in Kraft.
Die Ausbildungsdauer beträgt 3 Jahre.
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Der Prüfling soll nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2.
Die Abschlussprüfung Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prüfungsbereich Herstellen einer Werkzeuganbaukomponente statt.
Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
  1. Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produktionsanlage,
  2. Produktionstechnik,
  3. Produktionssysteme,
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

2. Abschlussprüfung Teil 2, praktischer Teil

Prüfungsbereich Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produktionsanlage
Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produktionsanlage einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen.


Für den Prüfungsbereich Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produktionsanlage bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären
  • Produktionsanlagen unter Berücksichtigung der Sicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes, einzurichten und zu betreiben
  • Produktionsergebnisse zu bewerten, Maßnahmen zur Prozessoptimierung zu ergreifen, Änderungsdaten einzupflegen
  • Normen und auftragsspezifische Anforderungen zur Produktqualität und Prozesssicherheit zu beachten
  • die Technologie- und Prozessdaten zu dokumentieren
Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
Die von der PAL hierzu angebotenen Formulare zum betrieblichen Auftrag beinhalten:
  • Entscheidungshilfe – betrieblicher Auftrag (Stand Januar 2018)
  • Antrag – betrieblicher Auftrag
  • Erklärung – betrieblicher Auftrag
  • Deckblatt – betrieblicher Auftrag
Die Formulare für den betrieblichen Auftrag finden Sie unter www.ihk-pal.de.

3. Durchführung

Erst nach der Genehmigung kann mit der Durchführung des betrieblichen Auftrags begonnen werden.

Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich der Dokumentation 14 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

4. Abschlussprüfung Teil 2, schriftlicher Teil

Prüfungsbereich Produktionstechnik
Prüfungsbereich Produktionssysteme
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
In der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 2 hat der Prüfling, wie in der folgenden Übersicht gezeigt, drei Aufgabensätze zu bearbeiten.

Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • technische Unterlagen zu ergänzen, auszuwerten und anzuwenden
  • Werkstoffeigenschaften und -zustände zu beurteilen
  • Fertigungstechniken zum Stanzen und Umformen zuzuordnen
  • Werkzeuge und Werkzeugkomponenten zu analysieren
  • Funktion von Maschinen und Anlagen zu erläutern
  • Handhabungs- und Materialflusssysteme zuzuordnen
  • Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und zu beurteilen.
Für den Prüfungsbereich Produktionssysteme bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • Produktionsparameter zu ermitteln
  • Werkzeug- und Prozessüberwachungssysteme zu analysieren
  • die Funktionsfähigkeit von Stanz- und Umformanlagen durch Steuern und Regeln zu organisieren
  • Störungs- und Fehlerursachen zu beurteilen und Wartungsmaßnahmen zu erkennen
  • den Produktionsablauf für die Serienfertigung zu optimieren
  • Qualitätsmerkmale auszuwerten und Ursachen für Qualitätsabweichungen feststellen zu können.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

5. Durchführung

Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung Teil 2 findet bundeseinheitlich an einem Prüfungstag statt.

6. Gewichtungsregelung

Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Herstellen einer Werkzeuganbaukomponente   
40 Prozent
Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produktionsanlage
30 Prozent
Produktionstechnik
10 Prozent
Produktionssysteme
10 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent
Teil 1 der Abschlussprüfung wird mit 40 Prozent,  Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.