Information für die Praxis, Stand: November 2023
Produktionsplanung und -analyse
Gewichtung: 10 Prozent vom Gesamtergebnis (AP Teil 1 + Teil 2)
Vorgabezeit: 60 Minuten
Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-in, Fachrichtung Kunststofffenster, Abschlussprüfung Teil 2
1. Allgemeines
Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-in lautet die Bezeichnung für den 2023 neugeordneten Ausbildungsberuf, der den 2012 verordneten Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik ersetzt.
Im Zuge der Neuordnung der Berufsausbildung trat am 01.08. 2023 die neue Verordnung in Kraft. Gleichzeitig lief die Ausbildungsverordnung für den Beruf Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik aus dem Jahr 2012 aus. Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse werden nach den Vorschriften der Alt-Verordnung zu Ende geführt.
Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre
Der Beruf gliedert sich in sieben Fachrichtungen:
- Formteile
- Halbzeuge
- Mehrschichtkautschukteile
- Compound- und Masterbatchherstellung
- Bauteile
- Faserverbundtechnologie
- Kunststofffenster
Für Abschlussprüfung Teil 2 bietet die PAL in sechs Fachrichtungen an. Die Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung wird von der PAL nicht angeboten.
Mit der Neuordnung sind durch die neuen Standardberufsbildpositionen Inhalte wie Digitalisierung und Nachhaltigkeit vertieft worden. Im Wesentlichen sind die Inhalte von Alt- zu Neuverordnung identisch, so dass auch die Prüfungsbereiche und deren Inhalte weiter Bestand haben. Neu hinzugekommen sind die Zusatzqualifikationen Prozessintegration und Additive Fertigungsverfahren.
2. Gestreckte Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.
3. Abschlussprüfung Teil 2 Fachrichtung Kunststofffenster
Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Ausbildung statt.
Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
- Herstellen von Fenster-, Türen- oder Fassadenelementen
- Fertigungstechnik
- Produktionsplanung und -analyse
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
Im Prüfungsbereich Herstellen von Fenster-, Türen- oder Fassadenelementen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- Produktionsaufträge nach Art und Umfang auszuwerten und Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,
- Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz zu planen und zu strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen zu schaffen,
- Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchzuführen,
- Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,
- Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen einzurichten, anzufahren, zu steuern und zu überwachen, Produktionsabläufe zu optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,
- betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden sowie Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
- Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren sowie
- die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
Die praktische Prüfungsbereich der Abschlussprüfung Teil 2 kann innerhalb eines
definierten Zeitfensters, das mehrere Wochen beträgt, durchgeführt werden.
definierten Zeitfensters, das mehrere Wochen beträgt, durchgeführt werden.
Die PAL bietet zu dem praktischen Prüfungsbereich Hinweise und Richtlinien sowie Bewertungsbogen für den Prüfungsausschuss an.
Gliederung der Abschlussprüfung Teil 2:
Praktischer Aufgabenbereich
Herstellen von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen
Gewichtung: 35 Prozent vom Gesamtergebnis (AP Teil 1 + Teil 2)
Gewichtung: 35 Prozent vom Gesamtergebnis (AP Teil 1 + Teil 2)
Arbeitsaufgabe
Vorgabezeit: 7 Stunden, inklusiv höchstens 20 Minuten situatives Fachgespräch
Planung, Durchführung und Qualitätsmanagement
* Gewichtung: 80 Prozent
* Gewichtung: 80 Prozent
Situatives Fachgespräch
* Gewichtung: 20 Prozent
* Gewichtung: 20 Prozent
Schriftliche Aufgabenbereiche
Fertigungstechnik
Gewichtung: 20 Prozent vom Gesamtergebnis (AP Teil 1 + Teil 2)
Vorgabezeit: 150 Minuten
Gewichtung: 20 Prozent vom Gesamtergebnis (AP Teil 1 + Teil 2)
Vorgabezeit: 150 Minuten
Teil A
30 gebundene Aufgaben,
* Gewichtung: 40 Prozent
30 gebundene Aufgaben,
* Gewichtung: 40 Prozent
Teil B1-1
10 ungebundene Aufgaben,
* Gewichtung: 30 Prozent
Teil B1-2
10 ungebundene Aufgaben,
* Gewichtung: 30 Prozent
10 ungebundene Aufgaben,
* Gewichtung: 30 Prozent
Teil B1-2
10 ungebundene Aufgaben,
* Gewichtung: 30 Prozent
Produktionsplanung und -analyse
Gewichtung: 10 Prozent vom Gesamtergebnis (AP Teil 1 + Teil 2)
Vorgabezeit: 60 Minuten
Teil A
15 gebundene Aufgaben,
* Gewichtung: 50 Prozent
15 gebundene Aufgaben,
* Gewichtung: 50 Prozent
Teil B
10 ungebundene Aufgaben,
* Gewichtung: 50 Prozent
10 ungebundene Aufgaben,
* Gewichtung: 50 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
Gewichtung: 10 Prozent vom Gesamtergebnis (AP Teil 1 + Teil 2)
Vorgabezeit: 60 Minuten
Gewichtung: 10 Prozent vom Gesamtergebnis (AP Teil 1 + Teil 2)
Vorgabezeit: 60 Minuten
18 gebundene Aufgaben, 3 Aufgaben zur Abwahl
* Gewichtung: 40 Prozent
* Gewichtung: 40 Prozent
6 ungebundene Aufgaben, 1 Aufgabe zur Abwahl
* Gewichtung: 60 Prozent
* Gewichtung: 60 Prozent
* wurde vom Fachausschuss festgelegt
4. Gewichtung und Bestehensregel
Die Prüfungsbereiche aus der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 sind nach Verordnung wie folgt gewichtet:
- Herstellen einer mechanischen Baugruppe (AP Teil 1):
mit 25 Prozent - Herstellen von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen:
mit 35 Prozent - Fertigungstechnik:
mit 20 Prozent - Produktionsplanung und -analyse:
mit 10 Prozent - Wirtschafts- und Sozialkunde:
mit 10 Prozent
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung wie folgt bewertet worden sind:
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend”,
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend”,
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend”
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend”.
5. Termine des Prüfungsangebots der PAL
Prüfungen nach Alt-Verordnung (1947 Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik) werden letztmals zur Abschlussprüfung Teil 2 Winter 2025/26 angeboten.
Prüfungen nach Neu-Verordnung (1977 Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-in) werden erstmals zur Abschlussprüfung Teil 2 Sommer 2025 angeboten.
6. Zusatzqualifikation „Additive Fertigungsverfahren”
Über das in der Verordnung beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation „Additive Fertigungsverfahren” vereinbart werden.
Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im Rahmen der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.
In der Prüfung der Zusatzqualifikation hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- parametrische 3-D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,
- additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie
- die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.
Die PAL bietet Bewertungsunterlagen und Hinweisheft für die Prüfung dieser Zusatzqualifikation (ZQ) an.
7. Zusatzqualifikation „Prozessintegration”
Über das in der Verordnung beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation „Additive Fertigungsverfahren” vereinbart werden.
Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im Rahmen der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.
In der Prüfung der Zusatzqualifikation hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- digital vernetzte Produktionsprozesse zu analysieren sowie deren technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, zu bewerten und zu dokumentieren,
- Maßnahmen zur Prozessintegration zu erarbeiten, zu bewerten, abzustimmen und zu dokumentieren sowie Änderungen einzupflegen und
- den Gesamtprozess zu testen und Prozessdaten zu dokumentieren.
Die PAL bietet Bewertungsunterlagen und Hinweisheft für die Prüfung dieser Zusatzqualifikation (ZQ) an.