Informationen für die Praxis

Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/ Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin Abschlussprüfung Teil 1

1. Allgemeines

Im Frühjahr 2025 bietet die PAL erstmals eine Abschlussprüfung Teil 1 im neugeordneten Ausbildungsberuf Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/ Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin gemäß Verordnung vom 1. Mai 2023 an.  Die Neuregelung betrifft alle ab 1. August 2023 abgeschlossenen Berufsausbildungsverhältnisse.
Die Berufsausbildung dauert 3,5 Jahre.
Die vor dem Stichtag gemäß der Verordnung 2014 begonnenen Berufsausbildungsverhältnisse werden nach den Vorschriften der alten Verordnung zu Ende geführt.

2. Gestreckte Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung gemäß Verordnung 2023 besteht aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

3. Abschlussprüfung Teil 1

Die Abschlussprüfung Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Innerhalb der Abschlussprüfung Teil 1 sind vom Prüfling zwei Prüfungsbereiche zu bearbeiten – den praktischen Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag” und den schriftlichen Prüfungsbereich „Auftragsplanung”.

3.1 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

Für den Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag” bestehen laut Ausbildungsverordnung folgende Vorgaben:
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, Daten zu recherchieren,
  2. Schaltpläne sowie Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwenden,
  3. Fertigungsabläufe umzusetzen sowie Sicherheits- und Schutzeinrichtungen einzusetzen,
  4. manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Umformtechniken anzuwenden,
  5. sowohl elektrische als auch elektronische Bauteile nach Schalt- und Funktionsplänen zu verbinden und eine Funktionsprüfung durchzuführen,
  6. ein Prüf- und Messprotokoll anzufertigen sowie
  7. fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen sowie seine Vorgehensweise zu begründen.
Die Prüfungszeit für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag beträgt 375 Minuten. Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt herzustellen, das aus mehreren Teilprodukten bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht. Nach der Herstellung des Prüfungsprodukts wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt, dessen Dauer höchstens 15 Minuten beträgt.
Die Gewichtung innerhalb des Prüfungsbereichs Arbeitsauftrag ist vom zuständigen Fachausschuss der PAL wie folgt festgelegt:
Prüfprotokoll Elektrik: 10 %,
Sichtkontrolle: 35 %,
Maßkontrolle: 25 %,
Prüf- und Messprotokoll: 10 %,
Auftragsbezogenes Fachgespräch: 20 %.
Der Prüfungsbereich Arbeitsauftrag hat eine Gewichtung von 20 Prozent am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung.

3.2 Prüfungsbereich Auftragsplanung

Für den Prüfungsbereich „Auftragsplanung” bestehen laut Ausbildungsverordnung folgende Vorgaben:
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Arbeitsabläufe unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften zu planen,
  2. Arbeitssicherheits-, Umweltschutz- und Gesundheitsschutzbestimmungen zu berücksichtigen,
  3. die für die Herstellung erforderlichen Bauteile, Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel festzulegen und dabei die technischen Regeln und die Werkstoffeigenschaften zu beachten,
  4. informationstechnische, technologische und mathematische Sachverhalte zu bewerten sowie
  5. Lösungswege unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte darzustellen.
Die Prüfungszeit für den Prüfungsbereich Auftragsplanung beträgt 90 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sind vom Prüfling 20 gebundene und 10 ungebundene Aufgaben zu bearbeiten.
Die Gewichtung innerhalb des Prüfungsbereichs Auftragsplanung ist vom zuständigen Fachausschuss der PAL wie folgt festgelegt:
gebundene Aufgaben: 50%
ungebundene Aufgaben: 50%
Der Prüfungsbereich Auftragsplanung hat eine Gewichtung von 10 Prozent am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung.

4. Bewertung

Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt sowohl im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag als auch im Prüfungsbereich Auftragsplanung nach den Punkteschlüsseln:
Objektiv bewertbar 10 oder 0 Punkte
Subjektiv bewertbar 10 bis 0 Punkte (10-9-8-7-6-5-4-3-2-1-0 Punkte)

5. Angebot der PAL

Die PAL bietet sowohl für den praktischen Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag” als auch für den schriftlichen Prüfungsbereich „Auftragsplanung” der Abschlussprüfung Teil 1 ausformulierte vollständige Prüfungsunterlagen an.
Die PAL wird erstmals eine Abschlussprüfung Teil 1 nach neuer Verordnung im Frühjahr 2025 anbieten. Die Abschlussprüfung Teil 2 bietet die PAL ab Sommer 2026 an.
Nach Alt-Verordnung wird die Abschlussprüfung Teil 1 letztmalig im Herbst 2024 und die Abschlussprüfung Teil 2 im Sommer 2026 von der PAL angeboten.

6. Abschlussprüfung Teil 2

Die Veröffentlichung der Information für die Praxis zur Abschlussprüfung Teil 2 ist zum Herbst 2025 geplant.