Abschlussprüfung Teil 2, ab Winter 2023/24
Beruf Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin neu geordnet
Informationen für die Praxis
1. Allgemeines
Am 1. August 2021 trat die Neuordnung für den Ausbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin in Kraft. Gleichzeitig trat die alte Ausbildungs-Verordnung aus dem Jahre 2007 außer Kraft. Allerdings werden die am 1. August 2021 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse nach den Vorschriften der alten Verordnung zu Ende geführt. Wie bisher dauert die Ausbildung drei Jahre.
Die PAL bietet Prüfungen nach neuer Verordnung an:
- Abschlussprüfung Teil 1 ab Frühjahr 2023,
- Abschlussprüfung Teil 2 ab Winter 2023/24.
Nach Alt-Verordnung wurde die Zwischenprüfung von der PAL letztmalig im Herbst 2022 angeboten, die Abschlussprüfung wurde letztmalig im Winter 2023/24 angeboten.
2. Leitfäden für die Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2
Zusätzlich zur Musterprüfung der Abschlussprüfung Teil 1 mit Erläuterungen zur Durchführung – seit Herbst 2022 erhältlich –, bietet die PAL ab Sommer 2023 eine komplette Musterprüfung der Abschlussprüfung Teil 2 mit Erläuterungen zur Durchführung an. Beide Leitfäden können über einschlägige Lehrmittelhersteller oder den Buchhandel erworben werden.
3. Gestreckte Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung besteht aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.
4. Abschlussprüfung Teil 2
Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, sollen nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- Brauprozesse
- Betriebstechnik
- Verfahrenstechnologie
- Wirtschafts- und Sozialkunde
4.1 Brauprozesse (praktischer Prüfungsbereich)
Im Prüfungsbereich Brauprozesse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und verfahrenstechnologischer Vorgaben zu planen,
- Roh- und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel auszuwählen und zu beurteilen,
- Arbeitsmittel festzulegen und vorzubereiten,
- Messgeräte zu kalibrieren und einzusetzen,
- Brauprozesse zu steuern,
- Fehler und Qualitätsmängel zu ermitteln und zu beheben,
- Proben für mikrobiologische Untersuchungen bereitzustellen und Ergebnisse auszuwerten,
- sensorische und chemisch-technische Kontrollen durchzuführen,
- Maßnahmen zur Hygiene, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen,
- Arbeitsergebnisse auszuwerten und zu dokumentieren sowie
- fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und das Vorgehen bei der Herstellung der Erzeugnisse zu begründen.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. In dieser Zeit hat der Prüfling drei Arbeitsproben von jeweils 30 Minuten Dauer durchzuführen. Während jeder der drei Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch von maximal 5 Minuten geführt.
Von den drei Arbeitsproben hat der Prüfling zwei zu den folgenden Teilprozessen des Brauens durchzuführen. Dabei wählt der Prüfungsausschuss eine Arbeitsprobe aus den Nummern 1 bis 4 und eine zweite Arbeitsprobe aus den Nummern 5 bis 7 aus:
- Schroten,
- Maischen,
- Läutern,
- Würze kochen mit Hopfengabe,
- Würze kühlen, anstellen und Hefemanagement betreiben,
- Haupt- und Nachgärung sowie Lagerung steuern oder
- Filtrieren.
Der jeweils gewählte Teilprozess kann digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten.
Die dritte Arbeitsprobe hat der Prüfling in Form einer Qualitätskontrolle durchzuführen. Der Prüfling soll hierbei
- die Qualität von Roh-, Zusatz- oder Hilfsstoffen, Halbfabrikaten oder Fertigprodukten beurteilen,
- bei der Qualitätskontrolle Proben ziehen und diese auswerten sowie
- Parameter bestimmen.
Die Gewichtung innerhalb des Prüfungsbereichs Brauprozesse ist wie folgt:
Arbeitsprobe 1: 35 Prozent
Brau-Teilprozess
Nr. 1: Schroten ODER Nr. 2: Maischen ODER Nr. 3: Läutern ODER Nr. 4: Würze kochen mit Hopfengabe
Brau-Teilprozess
Nr. 1: Schroten ODER Nr. 2: Maischen ODER Nr. 3: Läutern ODER Nr. 4: Würze kochen mit Hopfengabe
- Planung – Durchführung – Qualitätsmanagement: 80 Prozent
- Situatives Fachgespräch: 20 Prozent
Arbeitsprobe 2: 35 Prozent
Brau-Teilprozess
Nr. 5: Würze kühlen, anstellen und Hefemanagement betreiben ODER Nr. 6: Haupt- und Nachgärung sowie Lagerung steuern ODER Nr. 7: Filtrieren
Brau-Teilprozess
Nr. 5: Würze kühlen, anstellen und Hefemanagement betreiben ODER Nr. 6: Haupt- und Nachgärung sowie Lagerung steuern ODER Nr. 7: Filtrieren
- Planung – Durchführung – Qualitätsmanagement: 80 Prozent
- Situatives Fachgespräch: 20 Prozent
Arbeitsprobe 3: 30 Prozent
Qualitätskontrolle
Qualitätskontrolle
- Planung – Durchführung – Qualitätsmanagement: 80 Prozent
- Situatives Fachgespräch: 20 Prozent
Der Prüfungsbereich Brauprozesse hat eine Gewichtung von 30 Prozent am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung (Teil 1 + Teil 2).
4.2 Betriebstechnik (praktischer Prüfungsbereich)
Im Prüfungsbereich Betriebstechnik hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- Schankanlagen in Betrieb zu nehmen und zu übergeben,
- technische Einrichtungen zu warten,
- ein Anlagenteil aus dem Abfüllbereich zu rüsten oder umzurüsten.
Dabei soll er Anforderungen der Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten. Die Ergebnisse sind zu bewerten und zu dokumentieren. Der Prüfling soll die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und die Vorgehensweise bei seiner Arbeit begründen.
Der Prüfling hat in der Prüfungszeit von 30 Minuten eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Arbeitsprobe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch von höchstens fünf Minuten Länge geführt. Für die Arbeitsprobe wählt der Prüfungsausschuss eine Tätigkeit aus den Nummern 1 bis 3 aus.
Die Gewichtung innerhalb des Prüfungsbereichs Betriebstechnik ist wie folgt:
Arbeitsprobe
Arbeitsprobe
- Planung – Durchführung – Qualitätsmanagement: 80 Prozent
- Situatives Fachgespräch: 20 Prozent
Der Prüfungsbereich Betriebstechnik hat eine Gewichtung von 15 Prozent am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung. (Teil 1 + Teil 2).
4.3 Schriftliche Prüfungsbereiche
Im Prüfungsbereich „Verfahrenstechnologie” sind in einer Vorgabezeit von 150 Minuten schriftlich zu bearbeiten:
- 30 gebundene Aufgaben
- 20 ungebundene Aufgaben.
Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde” sind in einer Vorgabezeit von 60 Minuten schriftlich zu bearbeiten:
- 18 gebundene Aufgaben (3 zur Abwahl)
- 6 ungebundene Aufgaben (1 zur Abwahl).
4.4 Gewichtung und Bewertung
Die Prüfungsbereiche aus der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 sind wie folgt gewichtet:
- Aufbereiten von Wasser und Herstellen von Malz: mit 25 Prozent,
- Brauprozesse: mit 30 Prozent,
- Betriebstechnik: mit 15 Prozent,
- Verfahrenstechnologie: mit 20 Prozent,
- Wirtschafts- und Sozialkunde: mit 10 Prozent.
Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt sowohl in den praktischen als auch in den schriftlichen Aufgabenstellungen nach den Punkteschlüsseln:
Objektiv bewertbar: 10 oder 0 Punkte
Subjektiv bewertbar: 10 bis 0 Punkte (10-9-8-7-6-5-4-3-2-1-0 Punkte)
Objektiv bewertbar: 10 oder 0 Punkte
Subjektiv bewertbar: 10 bis 0 Punkte (10-9-8-7-6-5-4-3-2-1-0 Punkte)