Finanzierung und Fördermittel

Genussrechte

Das Genussrecht zählt zu den so genannten mezzaninen Finanzierungsinstrumenten, die eine Zwitterstellung zwischen Eigen- und Fremdkapital einnehmen. Ein Genussrecht berechtigt zu einem gewissen Anteil am Reingewinn oder am Liquidationserlös eines Unternehmens. Das Genussrecht begründet ein rein schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis. Es besteht zum einen aus der Pflicht des Genussrechtsinhabers, dem Genussrechtsemittenten Kapital zur Verfügung zu stellen. Dafür hat der Genussrechtsinhaber zum anderen Vermögensrechte, die einer Gesellschafterstellung ähneln. Dazu zählen etwa ein Recht auf gewinnabhängige Vergütung, eine Beteiligung am Liquidationserlös oder Optionsrechte. Dagegen können klassische Gesellschafterrechte, wie etwa Teilnahme- Mitwirkungs- oder Stimmrechte, auf diesem Wege nicht eingeräumt werden. Der Genussrechtsvertrag begründet gerade kein Gesellschaftsverhältnis. Allerdings hat der Genussrechtsinhaber gewisse Informationsrechte.
Ein Genussrecht wird im so genannten Genussschein verbrieft. Diese Urkunde kann verkauft werden. Ein Handel mit Genussscheinen ist wesentlich einfacher als die Übertragung eines Gesellschaftsanteils. Deshalb sind Genussrechte gerade für kleinere Unternehmen häufig eine gute Möglichkeit, Kapital zu beschaffen. Der Vorteil liegt darin, dass die Rechtsform des Unternehmens unverändert bleibt. Außerdem hat der Genussrechtsinhaber kein Mitbestimmungsrecht im Unternehmen. Eine aufwendige vorherige Unternehmensbewertung kann unterbleiben. In der Regel müssen auch keine Sicherheiten gestellt werden. Schließlich ist die Abwicklung im Vergleich mit anderen Finanzierungsinstrumenten unkompliziert, schnell und kostengünstig. Ein Nachteil der Genussrechte ist, dass sie auf eine bestimmte Laufzeit festgelegt werden müssen. Eine vorzeitige Rückgabe ist deshalb relativ aufwendig.
Da ein Genussrecht einer schuldrechtlichen Vereinbarung entspringt, ist es weitestgehend frei gestaltbar. Wesentliche Punkte, die zu regeln sind, sind die Höhe des Zinssatzes oder anderer Vergütungskomponenten, die Laufzeit der Vereinbarung und Kündigungsmodalitäten.
Bei der Vereinbarung eines Genussrechts spielt in bilanzieller Hinsicht häufig die Frage eine Rolle, ob es sich bei dem überlassenen Kapital um ein Darlehen handelt, oder ob dadurch vollwertiges Eigenkapital geschaffen wird. Um Eigenkapital zu schaffen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Das Kapital muss dem Genussrechtsemittenten für mindestens 5 Jahre zur Verfügung stehen.
  • Der Genussrechtsinhaber muss mit seinem Kapital in vollem Umfang am Gewinn und Verlust teilnehmen.
  • Der Genussrechtsinhaber darf bei einer Rückzahlung nur nachrangig, das heißt erst nach anderen fälligen Kreditforderungen, bedient werden.
  • Der Genussrechtsinhaber darf bei Auflösung des Unternehmens nicht besser gestellt werden als die Inhaber von Gesellschaftsanteilen.
  • Dem Genussrechtsinhaber dürfen grundsätzlich keine ordentlichen Kündigungsrechte zustehen.
Auch wenn die Verzinsung eines Genussrechts in der Regel höher ist, als ein klassisches Bankdarlehen, müssen dadurch die Kosten für eine Gesamtfinanzierung nicht unbedingt höher sein. Denn durch Genussrechte, die bilanziell Eigenkapital darstellen, lässt sich die Bilanzstruktur und damit die Bonität und die Kreditkonditionen des Schuldners verbessern.
Steuerlich wird ein Genussrecht dagegen beim Genussrechtsemittenten in der Regel als Fremdkapital eingestuft. Zinsen gelten dann als Gewinn mindernde Betriebsausgaben.